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Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten (MESP)
Verordnung zur Mitfinanzierung von Entwicklungsschwerpunkten (MESP)1 (Vom 8. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986 (WFG)2, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Leistungen des Kantons zur Mitfinanzierung der Erschliessung von Grundstücken gemäss § 3 Abs. 1 Bst. e WFG.
Gesuche um Beiträge können nur für Areale eingereicht werden, welche im kantonalen Richtplan festgesetzt sind als:
a) Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebiet;
b) Entwicklungsschwerpunkt Arbeitsplatzgebiet;
c) Entwicklungsschwerpunkt Bahnhofgebiet.
Art. 2 Gesuch
Ein Gesuch nach § 4 Abs. 3 WFG kann erst gestellt werden, wenn ein Bauprojekt vorliegt.
Es beinhaltet:
a) einen Beschrieb und Planungsunterlagen des Bauprojekts;
b) eine detaillierte Aufstellung der Gesamtkosten;
c) einen Beschrieb und die Höhe der beantragten oder bereits zugesicherten Kostenbeteiligungen durch Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritte;
d) die Terminplanung;
e) die Bemessung des Mehrwerts gemäss § 36f Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG)3.
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Gemeinden haben ihr Gesuch beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
Das Amt für Raumentwicklung und das Amt für Wirtschaft prüfen das Gesuch und kontrollieren die Bedingungen und Auflagen sowie den Baufortschritt.
Der Regierungsrat sichert den Gemeinden den Beitrag unter Vorbehalt der Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs nach dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)4 zu. Er kann die kantonalen Beiträge an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
a) Erschliessungskosten
Der Kanton richtet Beiträge ausschliesslich für die strassenseitigen Basis- und Groberschliessung sowie die dadurch ausgelösten Ersatzmassnahmen aus.
Es werden ausschliesslich Baukosten der Erschliessung mitfinanziert. Darin inbegriffen sind die Kosten für den damit zusammenhängenden Landerwerb.
Planungs- und Bewilligungskosten werden hingegen nicht berücksichtigt.
Art. 5 b) Restkostenbeteiligung
Ein kantonaler Beitrag wird lediglich an die Restkosten der Gemeinde ausgerichtet.
Von den Baukosten der Erschliessung sind insbesondere abzuziehen:
a) Kostenbeteiligungen von Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie Dritten;
b) Mehrwertabgaben und Infrastrukturverträge der Gemeinden nach dem maximalen Satz gemäss § 36f PBG.
Art. 6 Beitragsbemessung
Die Bemessung und Gutsprache des kantonalen Beitrags erfolgt in Ergänzung zu
Art. 4 WFG:
a) im Einzelfall; b) unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und aller Beteiligten; c) bis zu einer maximalen Beteiligung von 50 Prozent an den Restkosten der Gemeinde.
Art. 7 Auszahlung
Die rechtskräftig zugesicherten Beiträge werden vom Volkswirtschaftsdepartement nach Baufortschritt und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Voranschlagkredits ausbezahlt.
Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorliegen und Überprüfung der Schlussabrechnung und der Erfüllung aller Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde hat die dafür benötigten Belege und Bestätigungen einzureichen.
Die kantonalen Beiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:
a) gesetzliche Bestimmungen verletzt;
b) Beiträge mit falschen Angaben beantragt;
c) Bedingungen oder Auflagen missachtet wurden oder
d) grössere Abweichungen vom Kostenteiler zu Ungunsten des Kantons feststellbar sind.
Art. 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2022 in Kraft.5
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.