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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)1 (Vom 13. September 1983) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz)2 und Art. 11 der bundesrätlichen Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Heimarbeit (Heimarbeitsverordnung),3 beschliesst.
Art. 14 Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsinspektorat.
Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt das Volkswirtschaftsdepartement, die Oberaufsicht der Regierungsrat aus.
Art. 2 Vollzugsmassnahmen
Die Vollzugsbehörde trifft die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen, namentlich:
a) den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art.2 des Heimarbeitsgesetzes);
b) Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung);
c) Führung des Arbeitgeberregisters sowie das Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 des Heimarbeitsgesetzes);
d) Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Aufgabe von Heimarbeit (Art. 7 des Heimarbeitsgesetzes);
e) Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung);
f) Erstattung der jährlichen Berichte an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 11 Abs. 3 der Heimarbeitsverordnung)
g) Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.
Art. 3 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Vollzugsbehörde kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 4 Gebühren
Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- erhoben.
Art. 5 Strafverfolgung
Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung verfolgt.
Art. 6
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am1. Oktober 1983 in Kraft. 7