Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Sistierung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 1. Juli 2026 BEK 2026 29

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.

In Sachen A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. unbekannte Täterschaft,

betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2026, SU 2026 655);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Am 13. Oktober 2025 stellte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen unbekannt (U-act. 8.1.002). Seine Ehefrau C.________ habe am 11. Oktober 2025 einen anonymen Brief per Post erhalten, worin er beschuldigt werde, eine Affäre mit einer unbekannten Frau zu haben (U-act. 8.1.001). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz untersuchte den Briefumschlag, die Briefeinlage und das Schreiben auf blinde Druckrillen und Bitmap-Codes sowie die Briefmarke auf daktyloskopische Spuren und erstellte eine Fotodokumentation. Die Spurenauswertung ergab keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren. Auf der Briefeinlage stellt der kriminaltechnische Dienst Bitmap-Codes fest (U-act. 8.1.003 und U-act. 8.1.004).

Die Staatsanwaltschaft sistierte die gegen unbekannt geführte Untersuchung am 6. Februar 2026, weil die Täterschaft bisher nicht ermittelt werden konnte (angef. Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 sinngemäss Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Zudem soll die Staatsanwaltschaft darlegen, welche Untersuchungshandlungen sie bereits getätigt habe (KG-act. 1 und 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege kein nachvollziehbarer Grund für eine Sistierung des Verfahrens vor. Der Umstand, dass die Täterschaft unbekannt sei, liege bei einer Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft in der Natur der Sache. Es sei ihm in keiner Weise dargelegt worden, was und in welcher zeitlichen Folge die Staatsanwaltschaft und Polizei unternommen hätten, um die Täterschaft zu ermitteln. Die Untersuchung sei verschleppt und nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Zügigkeit geführt worden. Es liege nach wie vor ein Strafantrag gegen unbekannt vor (KG-act. 2).

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3.

a) Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Im Vorverfahren werden Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung insbesondere sistieren, wenn die Täterschaft oder deren Aufenthalt unbekannt ist (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig und die Staatsanwaltschaft kann die Sistierung ohne Weiteres aufheben. Ihr steht bei der Entscheidung über eine Sistierung ein weites Ermessen zu (Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 6, 15a und 30).

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdemotive müssen aber in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3 m.H.).

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b) Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, es liege kein nachvollziehbarer Grund für eine Sistierung vor, weil bei einem Strafantrag gegen unbekannt eine unbekannte Täterschaft in der Natur der Sache liege. Inwiefern die Sistierung aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu beanstanden wäre, legt er nicht dar. Insbesondere macht er nicht geltend, es lägen konkrete Hinweise auf die Täterschaft vor, weshalb die Kantonspolizei Schwyz bzw. die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen hätten vornehmen müssen. Die Sistierungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zugestellt und die Beschwerdefrist endete somit am 19. Februar 2026. Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er die Sistierungsverfügung innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Schwyz anfechten kann. Folglich hätte er sich auch als Laie die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einem Laien zuzumuten (BGer 6B_872/2013 E. 3). Der Beschwerdeführer reichte seine sinngemässe und unbegründete Beschwerde trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung am 18. Februar 2026 fälschlicherweise bei der Staatsanwaltschaft ein und diese wurde dem Kantonsgericht gleichentags zuständigkeitshalber weitergeleitet (KG-act. 1 und 2). Die Beschwerde ging am 19. Februar 2026 und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht ein. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe erübrigte sich somit, weil die Beschwerdemotive auch bei Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist dargetan werden müssen und dies, selbst bei Gewährung einer Nachfrist am 19. Februar 2026, nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf die Beschwerde wäre somit bereits aufgrund mangelnder Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht einzutreten. Selbst wenn die Begründung als hinreichend betrachtet würde, wäre die Beschwerde aus den folgenden Gründen abzuweisen:

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Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Polizei, nicht zu wissen, wer den Brief an seine Ehefrau verfasst haben könnte (vgl. U-act. 8.1.001 S. 2). Aus dem Brief geht gemäss polizeilichen Ermittlungen hervor, dass es sich bei der Täterschaft mutmasslich um eine weibliche Person handeln müsse, die im Raum D.________ wohne. Der Staatsanwaltschaft lagen mithin keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft vor (U-act. 8.1.001 S. 2). Sodann ergab die Spurensicherung keine auswertbaren daktyloskopischen Spuren. Auf der Briefeinlage mit der Adresse konnten zwar Bitmap-Codes festgestellt werden (Uact. 8.1.003). Eine Auswertung dieser Bitmap-Codes könnte allenfalls das Druckgerät identifizieren, mit dem das Schreiben erstellt wurde. Ohne weitere Angaben, die nicht vorliegen und die ebenso wenig ersichtlich sind, würde allerdings auch diese Erkenntnis keine konkreten Hinweise auf die Täterschaft liefern. Zwar ist gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO bei unbekannter Täterschaft grundsätzlich eine Fahndung im Sinne von Art. 210 StPO durchzuführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Fahndung ohne jegliche Hinweise auf die Täterschaft erforderlich bzw. erfolgversprechend wäre. Mangels jeglicher Anhaltspunkte bezüglich der Täterschaft ist die Sistierung deshalb nicht zu beanstanden. Folglich wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten wäre.

c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren verschleppt und nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Geschwindigkeit geführt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Oktober 2025 seinen Strafantrag gegen unbekannt, woraufhin die Auswertung der gesicherten Spuren und die dazugehörige Fotodokumentation bereits rund zwei Monate später, am 16. Dezember 2025, vorlagen (U-act. 8.1.002 und Uact. 8.1.003–4). Die Sistierungsverfügung erging wiederum rund zwei Monate später am 6. Februar 2026. Die Gesamtdauer erscheint für die Beweissiche-

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rung, die Spurenauswertung und den Erlass der Sistierungsverfügung nicht als unverhältnismässig.

d) Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe ihn nicht hinreichend über die einzelnen Verfahrensschritte informiert, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer als Privatkläger und mithin als Partei jederzeit möglich gewesen wäre, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen (Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1). Eine allgemeine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber den Parteien betreffend sämtliche Verfahrenshandlungen ergibt sich nicht aus der Strafprozessordnung. Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO verletzt worden wäre, wurden sodann keine geltend gemacht und sind ebenso wenig ersichtlich.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die wegen des teilweise Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

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beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetztes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 3. Juli 2026 amu