Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer
ME-BEZ-1b Kantonale Steuerverwaltung Grundstückgewinnsteuer Gültig ab 1. Januar 2001 (Stand: 1. Januar 2016) Merkblatt zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer 1. Bestimmung und Mitteilung des voraussichtli- chen Steuerbetrages Veräussernde und erwerbende Personen sind verpflich- tet, zum Zwecke der Steuersicherung Veräusserungen, die einen Grundbucheintrag bewirken, mindestens fünf Tage im Voraus dem zuständigen Notariat und Grund- buchamt zu melden. Bei nicht grundbuchlichen Ver- äusserungen hat die Meldung innert gleicher Frist bei der kantonalen Steuerverwaltung zu erfolgen (§ 12 GGStV). Die Notariate und Grundbuchämter machen der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisung Meldung über die voraussichtliche Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen und Rechtsge- schäfte, die wie Veräusserungen wirken (§ 15 GGStV). Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt den voraus- sichtlichen Steuerbetrag unter Berücksichtigung der An- gaben in der Veräusserungsmeldung und der vorhande- nen Unterlagen und teilt diesen der veräussernden Per- son und dem zuständigen Notariat und Grundbuchamt schriftlich mit. Gegen die Berechnung des voraussichtli- chen Steuerbetrages besteht kein Einspracherecht (§ 13 Abs. 4 GGStV). ⎝ Von der steuerpflichtigen Person vor der Ver- äusserung eingereichte Unterlagen (z.B. die proviso- risch ausgefüllte Grundstückgewinnsteuererklä- rung) werden von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Bestimmung des voraussichtlichen sicherzu- stellenden Steuerbetrages berücksichtigt resp. eine allenfalls bereits mitgeteilte Sicherstellung wird ent- sprechend berichtigt. 2. Einreichung der SteuersicherungenDer voraussichtliche Steuerbetrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung (öffentliche Beurkundung / Grundbucheintrag) zu hinterlegen oder durch unwider- rufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherzustellen. Einreichungsstelle für Steuerhinterlagen (Barzahlung oder Banküberweisung) und Bankgarantien/Bankbürg- schaften sind bei deren Mitwirkung das zuständige No- tariat und Grundbuchamt, bei den übrigen Veräusserun- gen das Amt für Finanzen. | 3. Steuersicherungen / Verzinsung3.1 SteuerhinterlagenSteuerhinterlagen im Sinne von § 197 Abs. 1 StG müs- sen in bar (resp. Banküberweisung auf das Konto des zuständigen Notariats und Grundbuchamtes) oder mit Check einer in der Schweiz domizilierten Bank geleistet werden, wobei der Bankcheck spätestens fünf Tage vor Ablauf der Vorlegungsfrist gemäss Art. 1116 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts der Einreichungs- stelle übergeben werden und zu Gunsten des zuständi- gen Notariats und Grundbuchamtes oder des Amtes für Finanzen ausgestellt sein muss (§ 26 Abs. 1 GGStV). 3.2 SteuersicherstellungenSteuersicherstellungen durch Bankgarantien oder Bank- bürgschaften im Sinne von § 197 Abs. 1 StG müssen zu Gunsten des Amtes für Finanzen ausgestellt sein und dürfen gegenüber den Bestimmungen des Schweizeri- schen Obligationenrechts keine zu Ungunsten des Gläu- bigers abweichende Formulierungen enthalten (§ 26 Abs. 2 GGStV). ⎝ Bankgarantien oder Bankbürgschaften dürfen nicht befristet sein; beachten Sie dazu die Muster- vorlagen. 3.3 VerzinsungDie Grundstückgewinnsteuer wird mit der Veräusse- rung fällig. Grundlage für die Zinsberechnung ist der veranlagte Steuerbetrag. Für einen zuwenig hinterleg- ten Steuerbetrag resp. bei einer Steuersicherstel- lung durch Bankgarantie oder Bankbürgschaft wird ein Verzugszins, für einen zuviel bezahlten Steuer- betrag (= Steuerhinterlage) ein Vergütungszins, be- rechnet. 4. Ungenügende SteuersicherungenSteuersicherungen, die den Anforderungen nicht genü- gen oder zu spät eingereicht wurden, werden nur unter dem ausdrücklichen Vermerk der ungenügenden Steu- ersicherung entgegengenommen und die erwerbende Person darüber belehrt, dass sie bei Vollzug der Ver- äusserung nicht von der Steuerhaftung im Sinne vom § 197 Abs. 2 StG entbunden ist. |
Ergänzende Informationen erhalten Sie im Internet unter www.sz.ch/steuern/grundstueckgewinnsteuer oder bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Grundstückgewinnsteuer, Postfach 1232, 6431 Schwyz GGSt_01.2016
Bank Name Adresse PLZ / Ort (nachfolgend Bank genannt) Bürgschaftsverpflichtung (Solidarbürgschaft) Die oben aufgeführte Bank erklärt hiermit, dass sie bis zum Maximalbetrag von CHF ...................... in Worten: (Schweizer Franken solidarisch als Bürgin im Sinne von Art. 496 des Schweizerischen Obligationenrechtes für die Verpflichtungen haftet, welche der Schuldnerin Muster Hans Musterstrasse 210 0000 Muster (nachstehend Schuldnerin genannt) gegenüber der Gläubigerin Amt für Finanzen Bahnhofstr. 15 6430 Schwyz (nachstehend Gläubigerin genannt) für die aufgrund des Kaufvertrages betr. Veräusserung von GB 230 KTN 2340 (500 m2) in Musterhausen im Zusammenhang mit der dadurch anfallenden Grundstückgewinnsteuer entstehen, im Speziellen mit der Bezahlung des durch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz festgelegten Steuerbetrages einschliesslich sich ergebender Verzugszinsen. Die Bürgschaft ist unbefristet gültig bis zur Rückgabe der Urkunde und erlischt ohne weiteres, wenn die Gläubigerin nicht binnen vier Wochen nach dieser Frist ihre Forderung im Sinne von Art. 510, Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechtes geltend macht und dies der Bank nicht innert der gleichen Frist durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Ist die Forderung in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so erlischt die Bürgschaft gleichwohl, wenn die Gläubigerin nicht innerhalb derselben vier Wochen der Bank durch eingeschriebenen Brief davon Kenntnis gibt und ihr ihre Forderung, unter Angabe des Fälligkeitstermins, anmeldet. Für diese Bürgschaftsverpflichtung gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist Schwyz. Ort/Datum Rechtsgenügliche Unterschrift Bank ................................................................. ......................................................... | Bank Name Adresse PLZ / Ort (nachfolgend Bank genannt) Bankgarantie (Zahlungs-/Erfüllungsgarantie) Die oben aufgeführte Bank verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, der Gläubigerin Amt für Finanzen Bahnhofstr. 15 6430 Schwyz (nachstehend Gläubigerin genannt) ) auf deren erste Aufforderung hin jeden Betrag bis maximal CHF ...................... (Schweizer Franken ) (Kapital, Zinsen, Kosten und Folgen eingeschlossen) als Deckung für die Forderung zu zahlen, welche der Gläubigerin gegenüber Muster Hans Musterstrasse 210 0000 Muster (nachstehend Schuldner genannt) für die aufgrund des Kaufvertrages betr. Veräusserung von GB 230 KTN 2340 (500 m2) in Musterhausen anfallende und durch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz veranlagte Grundstückgewinnsteuer zusteht. Die Auszahlung erfolgt ungeachtet der Rechtskraft der Steuerveranlagung und ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkung des angeführten Vertragsverhältnisses und unter Verzicht auf jegliche Einwendung und Einrede aus demselben gegen Vorlage folgender Dokumente:
Diese Garantie ist unbefristet gültig. Jede unter dieser Garantie geleistete Zahlung erfolgt in Reduktion unserer Verpflichtung. Eine vorzeitige Rücknahme dieser Garantieerklärung durch die Bank bedarf der schriftlichen Zustimmungserklärung des Amtes für Finanzen. Für diese Garantie gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist Schwyz. Ort/Datum Rechtsgenügliche Unterschrift Bank ................................................................. ......................................................... |