Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Finanzdepartement
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Merkblatt
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1
B. Rechtliche Grundlagen 2–4
C. Geltungsbereich 5
D. Besteuerung von Mitarbeiteraktien 6–41
1. Einkommenssteuer 6–20
1.1 Erwerb 6–7
a) Umfang und Zeitpunkt der Besteuerung
b) Massgebende Werte 8–9 aa) Börsenkotierte Mitarbeiteraktien 8 bb) Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien 9
1.2 Veräusserung von Mitarbeiteraktien im Privatvermögen 10–13
a) Steuerfreier Kapitalgewinn 10 b) Steuerbarer Mehrwert 11 c) Steuerbefreiende fünfjährige Haltedauer 12–13
1.3 Gesperrte Mitarbeiteraktien und vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist 14–16
1.4 Rückgabe von Mitarbeiteraktien 17–20
a) Gewinnungskostenabzug 17–18 b) Geldwerter Vorteil 19–20
2. Vermögenssteuer 21–25
2.1 Massgebende Werte 21–24
2.2 Anwartschaften 25
3. Abgrenzung gegenüber Nachfolgeregelung 26
E. Besteuerung von Mitarbeiteroptionen 27–32
1. Einkommenssteuer 27
2. Vermögenssteuer 28–29
3. Grenzüberschreitende Sachverhalte 30–32
F. Verfahren 33–42
1. Mitwirkungspflichten 33–38
1.1 Arbeitgeber 33–35
1.2 Steuerpflichtiger 36–38
a) Einkommenssteuer 37 b) Vermögenssteuer 38
2. Vorbescheid der kantonalen Steuerverwaltung (Ruling) 39–42
2.1 Zuständigkeit 39
2.2 Voraussetzungen 40
2.3 Genehmigung 41–42
G. Auskünfte 43
H. Gültigkeit und Publikation 44–45
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A. Inhalt
1 Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und wurde im Kanton Schwyz auf diesen Zeitpunkt umgesetzt. Das vorliegende Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen enthält Ausfüh- rungen zur Anwendung der seither unveränderten gesetzlichen Grundlagen in der kantona- len Deklarations- und Veranlagungspraxis.
B. Rechtliche Grundlagen
2 Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien und -optionen) wird in den §§ 18a–18d und § 44a des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) und in den Art. 17a–17d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) geregelt.
3 Für die Bescheinigung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten auch für die kantonalen Steuern die Vorgaben der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligun- gen vom 27. Juni 2012 (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV, SR 642.115.325.1)1.
4 Der Vollzug der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen richtet sich bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer nach dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom
30. Oktober 2020 (KS ESTV Nr. 37).
C. Geltungsbereich
5 Dieses Merkblatt gilt für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei den kantonalen Steuern. Es enthält im Wesentlichen ergänzende Ausführungen zum KS ESTV Nr. 37.
D. Besteuerung von Mitarbeiteraktien
1. Einkommenssteuer
1.1 Erwerb
a) Umfang und Zeitpunkt der Besteuerung
6 Werden Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die Differenz zwischen dem Verkehrswert bzw. Formelwert (vgl. N 9) und dem Abgabepreis einen geldwerten Vorteil des Mitarbeitenden und damit Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar.
7 Mitarbeiteraktien werden grundsätzlich in der Steuerperiode ihrer Abgabe (Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Mitarbeitenden)2 besteuert.
1 § 147 Abs. 1 Bst. d StG. 2 § 18b Abs. 1 StG.
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b) Massgebende Werte
aa) Börsenkotierte Mitarbeiteraktien
8 Bei börsenkotierten Mitarbeiteraktien gilt der Börsenschlusskurs am Tag des Rechtser- werbs als Verkehrswert.
bb) Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien
9 Bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Verkehrswert. Daher ist ein Formelwert anzuwenden, der nach einer für den Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelt wird. Bei einer Bewertung der Mitarbeiteraktien nach einer anerkannten Formel erfolgt im Zeitpunkt des Erwerbs keine Besteuerung, wenn der Abga- bepreis dem Formelwert entspricht. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Die Bewertung kann nach der sog. Praktikermethode gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewer- tung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, RZ 34) erfolgen; danach entspricht der Unternehmenswert dem Mittelwert aus doppelt gewichtetem Ertragswert und Substanzwert (Wert pro Aktie = Unternehmenswert / Anzahl Aktien);
Der Substanzwert gilt stets als Mindestwert; ist der Substanzwert (z.B. in einer Über- schuldungssituation) unter dem Nennwert, gilt der Nennwert als Mindestwert3; durch das Abstellen auf den Substanzwert bzw. den Nennwert ist einer allfälligen Verfügungs- beschränkung bereits Rechnung getragen, so dass kein Diskont für eine Sperrfrist (vgl. N 14) gewährt wird; bei Zuteilung unter dem Substanzwert (bzw. Nennwert) ist im Zeit- punkt der Abgabe die Differenz zwischen Substanzwert (bzw. Nennwert) und tieferem Abgabepreis zu versteuern;
Wertabschläge, z.B. für Minderheitsbeteiligungen, werden nicht anerkannt;
Sofern das Unternehmen des Arbeitgebers operativ tätig ist, muss der Formelwert eine Ertragskomponente berücksichtigen;
Die Anwendung von Bewertungsmethoden mit Zukunftshypothesen (z.B. Discounted- Cashflow-Methode, DCF) ist nicht zulässig;
Die einmal gewählte Bewertungsmethode muss für den entsprechenden Mitarbeiterbe- teiligungsplan beibehalten werden.
1.2 Veräusserung von Mitarbeiteraktien im Privatvermögen
a) Steuerfreier Kapitalgewinn
10 Grundsätzlich stellen Gewinne aus der Veräusserung von Mitarbeiteraktien, die im Privat- vermögen gehalten werden, steuerfreie Kapitalgewinne dar4. Bei börsenkotierten Mitarbei- teraktien besteht der steuerfreie Kapitalgewinn in der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung und dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs, bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien in der Differenz zwischen dem Formelwert in Zeitpunkt der Veräusserung und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs.
3 Vgl. S. Oesterhelt, M. Dubach, in SteuerRevue 1/2021, S. 14. 4 § 17 Abs. 3 StG.
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b) Steuerbarer Mehrwert
11 Eine Besteuerung des Mehrwerts (sog. Übergewinnbesteuerung) findet in der Regel in den
folgenden Fällen statt:
1) Bei einem Wechsel der Methode zur Ermittlung des Formelwerts zwischen dem Erwerbs- und Veräusserungszeitpunkt (Methodenwechsel)5;
2) Bei einem Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zwischen dem Erwerbs- und Veräusserungszeitpunkt (Prinzipienwechsel)6;
3) Bei einer freiwilligen Verwendung eines Formelwerts statt eines ausnahmsweise verfüg- baren Verkehrswerts im Zeitpunkt des Erwerbs7;
4) Bei einem Börsengang, weil dabei ein Wechsel vom Formelwertprinzip (im Erwerbszeit- punkt) zum Verkehrswertprinzip stattfindet;
Die Besteuerung findet wie folgt statt:
Fall | Besteuerungszeitpunkt | Besteuerungsumfang (Mehrwert) |
1 | Methodenwechsel | Differenz Formelwert nach neuer Methode im Zeitpunkt des Wechsels – Formelwert nach bisheriger Methode im Zeit- punkt des Wechsels |
2 | Veräusserung | Differenz Verkehrswert (Veräusserungserlös) – Formelwert im Veräusserungszeitpunkt |
3 | Veräusserung | Differenz Verkehrswert (Veräusserungserlös) – Formelwert im Veräusserungszeitpunkt |
4 | Börsengang | Differenz Verkehrswert (Börsenkurs) im Zeitpunkt des Bör- sengangs – Formelwert im Zeitpunkt des Börsengangs |
Liegt kein | Verkehrswert vor und wird keine anerkannte Bewertungsformel angewandt, un- | |
terliegt die Differenz zwischen Abgabepreis bei Zuteilung und späterem Veräusserungserlös der Besteuerung (reine Differenzbesteuerung).
c) Steuerbefreiende fünfjährige Haltedauer
12 Finden die | Veräusserung bzw. der Börsengang erst nach Ablauf einer fünfjährigen Halte- | |
dauer der Mitarbeiteraktien statt, realisiert der Mitarbeitende bei der Veräusserung bzw. beim Börsengang der im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien wiederum einen
steuerfreien Kapitalgewinn.
13 Die steuerbefreiende Wirkung der fünfjährigen Haltedauer findet in folgenden Fällen keine
Anwendung:
Die in einem Vorbescheid (Ruling) oder bei Zuteilung der Mitarbeiteraktien vorgenom- mene Bewertung beruht nicht auf einer tauglichen und anerkannten Methode nach N 9 bzw. KS ESTV Nr. 37;
Bei einer Formelbewertung mit einer bereits beim Erwerb der Mitarbeiteraktien eige- gangenen reglementarischen oder vertraglichen Verpflichtung (z.B. zur Rückgabe der Aktien an den Arbeitgeber oder an eine nahestehende Gesellschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses); dementsprechend gilt ein Übergewinn aus dem Wegfall der Ver- fügungsbeschränkung auch nach Ablauf der fünfjährigen Haltedauer als steuerbares Erwerbseinkommen.
5
Kreisschreiben ESTV Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» vom 30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3.
6 | ||
KS ESTV Nr. 37, Ziff. 3.4.3. | ||
7 | ||
Vgl. N 13. | ||
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Bei einer freiwilligen Verwendung eines Formelwerts statt eines im Zeitpunkt des Er- werbs ausnahmsweise verfügbaren Verkehrswerts8.
1.3 Gesperrte Mitarbeiteraktien und vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist
14 Unter einer Sperrfrist ist eine in der Regel zeitlich befristete Verfügungssperre auf vertrag- licher Basis zu verstehen, während welcher der Mitarbeitende seine Mitarbeiterbeteiligun- gen weder ausüben, veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten darf. Gesperrte Mit- arbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand wird mit einem Diskont (Werteinschlag) von 6 % pro Sperrjahr auf deren Ver- kehrs- bzw. Formelwert steuermindernd Rechnung getragen. Der Diskont gilt längstens für zehn Jahre9.
15 Fällt die Sperrfrist einer Mitarbeiteraktie vorzeitig weg, realisiert der Mitarbeitende in die- sem Zeitpunkt einen im Arbeitsverhältnis begründeten geldwerten Vorteil. Das steuerbare Erwerbseinkommen besteht in der Differenz zwischen dem nicht diskontierten Verkehrs- bzw. Formelwert der Aktie im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperrfrist und dem entsprechend der verbleibenden Restsperrfrist diskontierten Wert. Nicht voll eingehaltene Sperrfristjahre werden pro rata temporis berücksichtigt (vgl. Beispiel im KS ESTV Nr. 37, Ziff. 3.4.1).
16 Für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus dem vorzeitigen Wegfall der Sperrfrist steht den Steuerpflichtigen ein Berechnungsblatt unter folgender Internetadresse zur Ver- fügung: www.sz.ch/steuern/mitarbeiterbeteiligungen
1.4 Rückgabe von Mitarbeiteraktien
a) Gewinnungskostenabzug
17 Muss ein Mitarbeitender bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung) seine Mitarbeiteraktien aufgrund einer reglementarischen oder vertraglichen Verpflichtung sei- nem Arbeitgeber zurückgeben (sog. erzwungene Rückgabe), kann sich daraus entweder eine im Arbeitsverhältnis begründete Vermögenseinbusse oder steuerbares Einkommen er- geben. Liegt der Rückgabepreis unter dem aktuellen und entsprechend der Restsperrfrist diskontierten Verkehrs- bzw. Formelwert10, so kann der Mitarbeitende in der Steuerperiode der Rückgabe einen Gewinnungskostenabzug geltend machen. Der Gewinnungskostenab- zug entspricht der Differenz zwischen dem entsprechend der Restsperrfrist diskontierten Verkehrs- bzw. Formelwert im Zeitpunkt der Aktienrückgabe und dem Rückgabepreis (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 26. August 2010, VGE II 2010 73; Bei- spiel im KS ESTV Nr. 37, Ziff. 3.4.2)11.
18 Für die Ermittlung des Gewinnungskostenabzugs bei der Rückgabe von Mitarbeiteraktien steht den Steuerpflichtigen ein Berechnungsblatt unter folgender Internetadresse zur Ver- fügung: www.sz.ch/steuern/mitarbeiterbeteiligungen
8 Vgl. N 11, Fall 3. 9 § 18b Abs. 2 StG; vgl. zu der auch bei der Einkommenssteuer massgebenden Diskontierungstabelle N 22. 10 Die Rückgabe kann auch entschädigungslos sein (d.h. Rückgabepreis = Null). 11 Vgl. Art. 12 Abs. 1–3 MBV.
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b) Geldwerter Vorteil
19 Liegt der Rückgabepreis über dem aktuellen und entsprechend der Restsperrfrist diskon-
tierten Verkehrs- bzw. | Formelwert, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Das steuerbare Einkom- | ||
men entspricht der Differenz zwischen dem Rückgabepreis und dem entsprechend der Restsperrfrist diskontierten Verkehrs- bzw. Formelwert im Zeitpunkt der Aktienrückgabe12.
20 Für die Ermittlung des | steuerbaren Einkommens bei der Rückgabe von Mitarbeiteraktien | ||
steht den Steuerpflichtigen ein Berechnungsblatt unter folgender Internetadresse zur Ver-
fügung: | |||
www.sz.ch/steuern/mitarbeiterbeteiligungen | |||
2. Vermögenssteuer
2.1 Massgebende Werte
21 Mitarbeiteraktien unterliegen der Vermögenssteuer zum Verkehrswert am Ende der Steuer-
periode13. Liegt kein Verkehrswert vor, ist ein | Formelwert anzuwenden (nicht börsenkotierte | ||
Mitarbeiteraktien). | |||
22 Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird dem Minderwert mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrs- bzw. Formelwert auf Antrag steuermindernd Rechnung ge- tragen. Der Diskont gilt längstens für zehn Jahre14. Der reduzierte Verkehrswert (in Prozent)
beträgt: | |||
Sperrfrist | Diskont | Reduzierter Verkehrswert | |
1 Jahr | 5.660 % | 94.340 % | |
2 Jahre | 11.000 % | 89.000 % | |
3 Jahre | 16.038 % | 83.962 % | |
4 Jahre | 20.791 % | 79.209 % | |
5 Jahre | 25.274 % | 74.726 % | |
6 Jahre | 29.504 % | 70.496 % | |
7 Jahre | 33.494 % | 66.506 % | |
8 Jahre | 37.259 % | 62.741 % | |
9 Jahre | 40.810 % | 59.190 % | |
10 Jahre und mehr | 44.161 % | 55.839 % |
23 Mitarbeiteraktien mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung werden steuerlich wie
Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist von zehn | Jahren behandelt. Dementsprechend wird | ||
nach einer Haltedauer von mehr als zehn Jahren kein Diskont mehr gewährt.
24 Bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien kann der Sperrfristdiskont nicht zusätzlich zum
Pauschalabzug von 30 % | für Minderheitsbeteiligungen mit geringer Rendite geltend ge- | ||
macht werden. | |||
12 | |||
Vgl. Art. 12 Abs. 4 | MBV. | ||
13 | |||
14 | |||
§ 44a Abs. 1 i.V.m. | § 18b Abs. 2 | StG. | |
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2.2 Anwartschaften
25 Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der Vermögens- steuer, da es sich dabei nicht um definitiv erworbene Vermögenswerte handelt.
3. Abgrenzung gegenüber Nachfolgeregelung
26 Mitarbeiteraktien haben ihre Ursache in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzen demnach ei- nen kausalen Zusammenhang zwischen Arbeitsverhältnis und Erwerb voraus. Demgegen- über wird bei einem Erwerb von 100 % der Aktien – auch in Form eines von Anfang an geplanten gestaffelten Erwerbs – ohne eine Rückgabeverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer sog. Nachfolgeregelung ausgegangen. In den übrigen Fällen finden grundsätzlich die Besteuerungsregeln für Mitarbeiteraktien Anwendung.
E. Besteuerung von Mitarbeiteroptionen
1. Einkommenssteuer
27 Die Ausführungen des KS ESTV Nr. 37 (Ziff. 4.115 und 4.216) gelten sinngemäss.
2. Vermögenssteuer
28 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Verkehrswert (Börsenschlusskurs) am Ende der Steuerperiode17.
29 Gesperrte oder nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen nicht der Ver- mögenssteuer. Sie sind dementsprechend bei Zuteilung ohne Steuerwert (pro memoria) zu deklarieren18.
3. Grenzüberschreitende Sachverhalte
30 Hatte der Mitarbeitende während der Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Aus- übungsrechts (Vestingperiode) einer gesperrten Mitarbeiteroption Wohnsitz oder Aufenthalt in verschiedenen Staaten, findet eine anteilmässige Besteuerung der geldwerten Vorteile aus der Mitarbeiteroption im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz ver- brachten Zeitspanne statt19. Während der Vestingperiode muss der Mitarbeitende die ge- sperrte Mitarbeiteroption verdienen, namentlich indem er sein Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Vestingperiode kündigt20.
31 Die Besteuerung erfolgt im Verhältnis der im jeweiligen Staat während der Vestingperiode verbrachten Arbeitstage. Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in dem zwischen einem Mitar-
15 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen. 16 Übrige Mitarbeiteroptionen. 17 § 44a Abs. 1 i.V.m. § 18b Abs. 1 StG; § 52 Abs. 1. 18 § 44a Abs. 2 i.V.m. § 18b Abs. 3 StG. 19 § 18d StG; vorbehalten bleiben DBA-Bestimmungen, die das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufhe- ben. 20 Bis zum Vesting (Ablauf der Vestingperiode) ist die Mitarbeiteroption aufschiebend bedingt zugeteilt. Der Mitarbeitende hat bis zum Vesting lediglich eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft auf die Mitarbeiteroption. Beim Ves- ting fällt die aufschiebende Bedingung weg und der Mitarbeiterbeteiligungsvertrag kommt gültig zustande. Der Mitarbei- tende erwirbt beim Vesting einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf die Mitarbeiteroption.
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beitenden und seinem Arbeitgeber ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht. Die in diese Zeit- spanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesen- heiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) werden dabei nicht in Abzug gebracht. Bezüglich des dem Ausland nach Arbeitstagen zugewiesenen Einkom- mens (geldwerten Vorteils) aus der Mitarbeiteroption erfolgt in der Schweiz eine Steuerbe- freiung mit Progressionsvorbehalt21.
32 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eine internationale Steuerausscheidung für Mitar- beiteroptionen vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter muss einen Antrag auf Steuerausscheidung stel- len;
Der Arbeitgeber muss in einer schriftlichen Bestätigung Auskunft geben über:
den Zeitraum, während dem der Steuerpflichtige im Ausland gearbeitet hat und für das betreffende Einkommen steuerpflichtig war;
den Zeitraum, während dem die Mitarbeiteroption verdient wurde;
die Bestimmungen zur Vestingklausel (Optionsplan).
F. Verfahren
1. Mitwirkungspflichten
1.1 Arbeitgeber
33 Die Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers richten sich nach der Mitarbeiterbeteili- gungsverordnung des Bundes (MBV, vgl. N 3). Sie gelten auch für Mitarbeiteroptionen, die von einer in- oder ausländischen Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesell- schaft abgegeben und/oder verwaltet werden.
34 Nach den Vorgaben der MBV22 muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterbeteiligungen im Lohn- ausweis bzw. auf dem Beiblatt zum Lohnausweis ausweisen. Eine direkte Zustellung der Bescheinigung an die kantonale Steuerverwaltung23 ist nur dann notwendig, wenn der geld- werte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses realisiert wird.
35 Sofern ein Vorbescheid (Ruling, vgl. N 39 ff.) zur Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen vorliegt, sind die kantonale Amtsstelle, die den Vorbescheid getroffen hat, und dessen Da- tum auf dem Lohnausweis bzw. auf dem Beiblatt zum Lohnausweis zu vermerken.
1.2 Steuerpflichtiger
36 Der Steuerpflichtige ist für eine wahrheitsgemässe und vollständige Deklaration seiner Mit- arbeiterbeteiligungen verantwortlich24.
21 Die Einkünfte sind in der Schweiz nicht Teil des steuerbaren Einkommens, werden jedoch satzbestimmend berücksich- tigt. 22 Art. 4 Bst. g und Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7 MBV. 23 § 147 Abs. 1 Bst. d StG. 24 § 142 Abs. 2 StG.
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a) Einkommenssteuer
37 Ein allfälliger Gewinnungskostenabzug bei einer Rückgabe gesperrter Mitarbeiteraktien (vgl. N 17 f.) kann mit dem Abzug für übrige Berufskosten25 (EDV Ziffer 314/364) entwe- der mittels der allgemeinen Pauschale oder als einzeln nachzuweisende effektive Auslage geltend gemacht werden. Die Berechnung nach diesem Merkblatt (N 18) genügt als Nach- weis.
b) Vermögenssteuer
38 Mitarbeiteraktien und freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zum Verkehrs- bzw. Formelwert zu deklarieren. Alle übrigen Mitarbei- terbeteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ohne Steuerwert (pro me- moria) aufzuführen (vgl. N 29).
2. Vorbescheid der kantonalen Steuerverwaltung (Ruling)
2.1 Zuständigkeit
39 Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Schwyz können ihre Mitarbeiterbeteiligungspläne der kan- tonalen Steuerverwaltung zur Feststellung des massgebenden Besteuerungszeitpunkts und zur Genehmigung der Bewertung der Mitarbeiterbeteiligungen unterbreiten.
2.2 Voraussetzungen
40 Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss einen Antrag auf einen Vorbescheid bei der kan- tonalen Steuerverwaltung einreichen. Darin hat er sämtliche Plan- und Vertragsunterlagen aus dem betreffenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramm einzureichen und unter Bezug- nahme auf diese Unterlagen eine steuerliche Beurteilung vorzunehmen. Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor- gaben dieses Merkblattes.
2.3 Genehmigung
41 Wenn die vorstehenden Voraussetzungen (N 39) erfüllt sind, genehmigt die kantonale Steuerverwaltung den Antrag mit einem Vorbescheid gegenüber dem Arbeitgeber oder sei- nem Vertreter. Der Vorbescheid hat keine über den im Antrag dargestellten Sachverhalt hinausgehenden Wirkungen. Vorbescheide anderer Kantone werden anerkannt, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben dieses Merkblattes entsprechen.
42 Der Arbeitgeber muss den im Vorbescheid genehmigten Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Steuerfolgen in den Beteiligungsvertrag aufnehmen. Er hat die betroffenen Mitarbeitenden darüber zu informieren.
25 § 28 StG.
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G. Auskünfte
43 Für Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Natürliche Personen, Allgemeine Anfragen Natür- liche Personen, E-Mail: np.stv@sz.ch, zur Verfügung.
H. Gültigkeit und Publikation
44 Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiter- beteiligungen vom 21. März 2023.
45 Es wird im Internet publiziert.
Schwyz, 18. November 2025