Verlustanerkennung und Verlustvortrag bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
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Merkblatt
Verlustanerkennung und Verlustvortrag bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1–2
B. Rechtliche Grundlagen 3–4
C. Geltungsbereich 5
D. Verlustanerkennung 6–17
1. Selbstständige Erwerbstätigkeit 6
2. Liebhaberei 7–9
3. Gewinnerzielungsabsicht 10–13
3.1 Objektive Unmöglichkeit der Gewinnerzielung 11
3.2 Mehrjährige Verluste 12–13
4. Beispiele 14–17
4.1 Fall 1: Objektive Unmöglichkeit der Gewinnerzielung 14–15
4.2 Fall 2: Mehrjährige Verluste 16–17
E. Verlustvortrag 18–38
1. Voraussetzungen 18
2. Dauer und Reihenfolge der Verlustverrechnung 19–21
3. Berechnung 22–23
4. Berücksichtigung von Amtes wegen und Mitwirkungspflicht 24–25
des Steuerpflichtigen
5. Ermessensveranlagung 26
6. Beispiele 27–38
6.1 Fall 3: Verlustverrechnung innerhalb der Steuerperiode 27–28
und Verlustvortrag
6.2 Fall 4: Wiederaufleben des Verlustvortrages bei Unterbruch 29–30
und Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit
6.3 Fall 5: Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei 31–32
Ehegatten
6.4 Fall 6: Verlustvortrag bei negativem bzw. positivem Reineinkommen 33–34
6.5 Fall 7: Berücksichtigung von anorganischen Abzügen 35–36
6.6 Fall 8: Kein Verlustvortrag bei Aufgabe der selbstständigen 37–38
Erwerbstätigkeit
F. Gültigkeit und Publikation 39–40
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt enthält Ausführungen zur steuerlichen Anerkennung von Verlus- ten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und zum Vortrag von Verlusten auf nachfolgende Steuerperioden.
2 Steuerlich abziehbare Verluste setzen eine selbstständige Erwerbstätigkeit voraus (Verlust- anerkennung). Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit gelten Tätigkeiten, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (Liebhaberei bzw. Hobby).
B. Rechtliche Grundlagen
3 Die Besteuerung Selbstständigerwerbender wird in den §§ 19–20b und 29–31 StG (Steu- ergesetz vom 9. Dezember 2000, StG, SRSZ 172.200) bzw. Art. 18–19 und 27–31 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11) geregelt.
4 Gemäss § 31 Abs. 1 StG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG können Verluste Selbstständigerwerben- der aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wer- den, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht be- rücksichtigt werden konnten1.
C. Geltungsbereich
5 Dieses Merkblatt gilt für die Einkommenssteuer des Kantons und des Bundes.
D. Verlustanerkennung
1. Selbstständige Erwerbstätigkeit
6 Als selbstständig Erwerbstätige gelten natürliche Personen, die durch den Einsatz von Ar- beitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen2. Von besonderer Bedeutung, gerade auch im Hinblick auf die Verlust- anerkennung und den Verlustvortrag, ist die Gewinnerzielungsabsicht, die bei der Liebha- berei fehlt. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist aufgrund der objektiven (äusse- ren) Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, sind die Gewinne auf dem Geschäftsvermögen steuerbar und allfällige Verluste abziehbar.
2. Liebhaberei
7 Als Liebhaberei gilt demgegenüber eine Tätigkeit, die von rein persönlichen Neigungen gekennzeichnet ist. Die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit massgebenden Kriterien
1 Bei Sanierungen können Verluste ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen werden (§ 31 Abs. 2 StG bzw. Art. 31 Abs. 2 DBG; vgl. N 19). 2 Vgl. Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), a.a.O., Art. 18 N 14.
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(vgl. N 6) sind nicht erfüllt. Es fehlt insbesondere an der Gewinnerzielungsabsicht. Allfäl- lige Gewinne sind nicht steuerbar und Verluste können nicht abgezogen werden.
8 Liebhaberei kann in den verschiedensten Bereichen vorkommen: z.B. Verlagswesen, Be- trieb einer Galerie, Zucht von Pferden oder Schafen, künstlerische Betätigung (Malerei, Gestaltung von Skulpturen etc.). Dabei sind in der Praxis zwei Fallgruppen von besonderer Bedeutung, bei denen der Steuerpflichtige eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt:
Der Steuerpflichtige verfügt über ein erhebliches Vermögen (z.B. aus einem Firmenver- kauf oder einer Erbschaft), das hohe Erträge abwirft;
Der Steuerpflichtige erzielt ein hohes Einkommen aus einem Haupterwerb.
Führt die Nebenerwerbstätigkeit zu Verlusten über mehrere Jahre, liegt in der Regel Lieb- haberei und keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (vgl. N 12 f.).
9 Einer als Liebhaberei ausgeübten Tätigkeit, die in einem beschränkten Umfang Erträge abwirft (z.B. Verkauf eines selbst gemalten Bildes), werden alle dieser Tätigkeit anzurech- nenden Aufwendungen entgegengehalten. Vielfach ergibt sich daraus eine Nullsumme. Zu- sätzliche Aufwendungen aus dieser Tätigkeit sind als Lebenshaltungskosten (Einkommens- verwendung) zu betrachten und somit steuerlich nicht abziehbar. Sind jedoch die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt (vgl. N 6), liegt steuerbares Einkommen vor.
3. Gewinnerzielungsabsicht
10 Die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht und damit eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt3, stellt sich insbesondere bei andauernden Verlusten. Diese können für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Beim Vorliegen von Verlusten sind zwei Fälle zu unterscheiden (vgl. N 11–13).
3.1 Objektive Unmöglichkeit der Gewinnerzielung
11 Ist eine Tätigkeit aus objektiven Gründen ungeeignet, einen Gewinn zu erzielen und ist nach allgemeiner Auffassung von vornherein klar, dass die Tätigkeit auch längerfristig be- trachtet nicht zu einem Gewinn führen kann (objektive Unmöglichkeit), ist das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mangels Planmässigkeit ausgeschlossen4, auch wenn der Steuerpflichtige eine Gewinnerzielungsabsicht (subjektives Element) behauptet oder sogar nachweisen kann. Verluste werden bereits vom ersten Jahr an steuerlich nicht anerkannt.
3.2 Mehrjährige Verluste
12 Ist eine Gewinnerzielung objektiv möglich, fallen jedoch nach einer gewissen Anzahl Jahren immer noch Verluste an, kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Tätigkeit als Liebhaberei weitergeführt wird. Triebfeder einer solchen Tätigkeit ist nicht der wirt- schaftliche Erfolg, sondern die Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen. Wer demgegenüber eine Tätigkeit vorwiegend zur Erzielung eines Gewinnes ausübt, wird sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch das andauernde Fehlen eines finanziellen
3 Sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss N 6 erfüllt sind. 4 Vgl. Entscheid der Kantonalen Steuerkommission/Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 17. Oktober 2001; StPS, 1/2002, S. 15 f. betreffend Verkauf von Amway-Produkten (Schönheits- und Pflegeprodukte).
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Erfolges (Gewinnes) von der Unergiebigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und von der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit absehen.
13 Die Anzahl Jahre mit Verlusten, nach Ablauf derer von einer Tätigkeit aus Liebhaberei und nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ab wann die Möglichkeit der künftigen Gewinnerzielung mit der ausgeübten Tätigkeit ernsthaft in Frage zu stellen ist. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungs- absicht ausgegangen werden kann, sich nicht generell festlegen lässt5. In der Praxis wird als Faustregel von einer Dauer von fünf Jahren (Toleranzfrist) ausgegangen. Wird eine Tä- tigkeit auch nach fünf Jahren mit Verlusten weitergeführt, ist sie als Liebhaberei zu quali- fizieren. Keine Toleranzfrist wird demgegenüber gewährt bei Ausübung einer Tätigkeit, die von Anfang an objektiv ungeeignet ist, Gewinne zu erzielen. In solchen Fällen werden die Verluste ab Tätigkeitsbeginn steuerlich nicht zur Verrechnung zugelassen (vgl. N 14 f.).
4. Beispiele
4.1 Fall 1: Objektive Unmöglichkeit der Gewinnerzielung
14 Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen A (Ehepaar), beruflich als Lehrer bzw. als Hausfrau tä- tig, betreiben auf ihren Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt vier Hektaren eine Kleintierhaltung und eine Bienenzucht. Sie machen steuerlich Verluste aus der Grund- stückbewirtschaftung geltend. Sie erzielten in den Jahren 2014 bis 2019 Einnahmen aus der Kleintierhaltung und Bienenzucht von CHF 100, CHF 200, CHF 200, CHF 500, CHF 2000 bzw. CHF 1000. Insgesamt stehen diesen Einnahmen (total CHF 4000) Aus- gaben von CHF 80 000 gegenüber. Der Tierbestand bleibt in diesen Jahren unverändert. Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um selbstständigen Erwerb oder um Liebhaberei?
15 Lösung: Die Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist objektiv ungeeignet, mit den erzielten Ein- nahmen die laufenden Kosten auch nur annähernd zu decken und Investitionen zu amor- tisieren, so dass eine Gewinnerzielung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht objektiv unmög- lich ist. Die Tätigkeit ist daher als Liebhaberei zu qualifizieren. Die Verluste können steu- erlich nicht geltend gemacht werden6.
4.2 Fall 2: Mehrjährige Verluste
16 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige B ist hauptberuflich Geschäftsführer und Aktionär einer Bauunternehmung. 2014 erbte er von seinem Vater ein mit Reben bebautes Grundstück. In der Folge begann B, darauf als Winzer tätig zu werden. Er setzte auf dem Grundstück neue Rebstöcke, erhöhte deren Produktionsmenge und verbesserte die Qualität der Trau- ben. Zudem schaffte er die für die Bewirtschaftung des Rebbaus notwendigen Maschinen und Geräte an. Die Trauben lässt B bei einer dafür spezialisierten Firma keltern. Den daraus produzierten Wein verkauft er direkt an Kunden. Er preist die Weinflaschen auf seiner ei- genen Homepage zum Verkauf an. Seit Beginn dieser Nebenerwerbstätigkeit per 1. Januar 2015 verzeichnete B folgende Verluste: Steuerperiode 2015: – CHF 20 000 Steuerperiode 2016: – CHF 17 000 Steuerperiode 2017: – CHF 11 000
5 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 2.1.3. 6 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 2.4.1.
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Steuerperiode 2018: – CHF 12 000 Steuerperiode 2019: – CHF 16 000 Die jährlichen Umsätze (Einnahmen) steigerten sich von anfänglich CHF 20 000 auf rund CHF 40 000 pro Jahr. B machte die Verluste steuerlich geltend. In der Steuerperiode 2020 macht B erneut einen Verlust von CHF 20 000 geltend (Umsatz CHF 40 000). Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um selbstständigen Erwerb oder um Liebhaberei?
17 Lösung: Verzeichnet ein Steuerpflichtiger mit einem solchen Nebenbetrieb während sechs Jahren Verluste, kann nicht mehr von einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit gesprochen werden. Im vorliegenden Fall liegen die eingetretenen Verluste konstant im Streubereich zwischen CHF 10 000 und CHF 20 000. Eine dauerhafte und kontinuierliche Verbesserung der Ertragslage ist nicht absehbar. Gleichwohl hält B an der Weinproduktion fest. Dies lässt darauf schliessen, dass für ihn andere Motive als die Gewinnerzielungsab- sicht für die Ausübung der Tätigkeit massgebend sind, so dass diese im vorliegenden Fall steuerlich als Liebhaberei zu betrachten ist. Das für den Rebbau angeschaffte Betriebsin- ventar wird beim steuerbaren Vermögen als übriges Vermögen berücksichtigt.
E. Verlustvortrag
1. Voraussetzungen
18 Voraussetzung für den Verlustvortrag ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. N 6). Die Verluste müssen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entstehen und können nur auf solche Steuerperioden vorgetragen werden, in denen der Steuerpflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt7. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch in den Folgeperioden ausgeübt, können die Verluste früherer Steuerperioden auf diese vorge- tragen und auch mit Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit verrechnet wer- den.
2. Dauer und Reihenfolge der Verlustverrechnung
19 Der Verlustvortragszeitraum umfasst sieben Geschäftsjahre, die der massgebenden Steu- erperiode vorangehen8. Für die Steuerperiode n reicht der Zeitraum somit bis zum Beginn des Geschäftsjahres, das im Jahr n–7 abgeschlossen wurde9. Im Fall einer Sanierung kön- nen Verluste zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden, sofern die Verluste mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz erbracht werden, verrechnet werden10.
20 Bezüglich Zeitpunkt und Reihenfolge der Verlustverrechnung besteht für den Steuerpflich- tigen kein Wahlrecht. Ein Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist immer mit dem nächstmöglichen Gewinn bzw. Einkommen (Verrechnungsobjekt) zu verrechnen. Der in Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlittene Verlust ist demzufolge immer zuerst vom übrigen Einkommen (vgl. N 23) derselben Steuerperiode abzuziehen, auch wenn dadurch ein allfälliger Verlust aus den Vorjahren nicht mehr geltend gemacht (vorge- tragen) werden kann. Bestehen Verlustüberschüsse aus mehreren Steuerperioden, gelangt
7 Dies ergibt sich auch aus der Stellung der Verlustvortragsnormen (§ 31 StG bzw. Art. 31 DBG) innerhalb des Gesetzes. 8 § 31 Abs. 1 StG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG. 9 Vgl. Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), a.a.O., Art. 31 N 9. 10 § 31 Abs. 2 StG bzw. Art. 31 Abs. 2 DBG.
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immer der jeweils älteste innerhalb der siebenjährigen Frist noch vortragbare Verlust (Ver- rechnungssubstrat) zur Verrechnung.
21 Sofern eine rechtskräftige Veranlagung ein (positives) steuerbares Einkommen aufweist, gelten stets sämtliche Vorjahresverluste innerhalb der siebenjährigen Vortragsperiode als verrechnet11. Die siebenjährige Verlustvortragsperiode wird durch eine solche Veranlagung unterbrochen und beginnt für nachfolgende Steuerperioden neu zu laufen.
3. Berechnung
22 Bei der Berechnung des Verlustvortrags wird vom übrigen Reineinkommen, d.h. ohne den Verlust aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, ausgegangen. Dabei ist zu unterscheiden:
Ist das übrige Reineinkommen negativ, kann der Verlust aus der selbstständigen Er- werbstätigkeit vollumfänglich auf die nachfolgende Steuerperiode vorgetragen werden;
Ist das übrige Reineinkommen positiv, ist dieses mit dem Verlust aus der selbstständi- gen Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Auf die nächste Steuerperiode kann lediglich ein daraus allenfalls resultierender Verlustüberhang vorgetragen werden.
23 Bei der Berechnung des Verlustvortrages können zur Ermittlung des übrigen Reineinkom- mens gemäss N 22 Gewinnungskosten, die mit der Erzielung der Einkünfte unmittelbar zusammenhängen (z.B. Berufskosten, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung) und bestimmte Abzüge, die keinen direkten Zusammen- hang mit den Einkünften haben (sog. anorganische Abzüge wie Versicherungsprämien und Beiträge an die Säule 3a), von den Einkünften abgezogen werden. Die Abziehbarkeit gilt aus Praktikabilitätsgründen auch für die Schuldzinsen. Demgegenüber können die übrigen allgemeinen Abzüge nach § 33 bzw. Art. 33 DBG nicht abgezogen werden.
4. Berücksichtigung von Amtes wegen und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
24 Verlustüberschüsse sind an sich von Amtes wegen zu berücksichtigen12. Hinzu kommt eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so dass der Veranlagungsbehörde nicht zugemu- tet werden kann, in früheren Steuerakten nach noch nicht verrechneten Verlusten zu su- chen13.
25 Bei einem Zuzug aus einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige mögliche Verlust- vorträge geltend machen und nachweisen.
5. Ermessensveranlagung
26 Da sämtliche Verluste stets mit dem nächstmöglichen Gewinn der Folgeperioden zu ver- rechnen sind, müssen auch bei einer Ermessensveranlagung allfällige Verluste aus voran- gegangenen Steuerperioden von Amtes wegen (nötigenfalls geschätzt) berücksichtigt wer- den. Sofern die rechtskräftige Ermessensveranlagung ein (positives) steuerbares Einkom-
11 Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014,2C_696/2013; Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), a.a.O., Art. 31 N 15. 12 Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2002,2A.587/2002. 13 Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. A., Art. 31 N 16.
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men aufweist, gelten stets sämtliche Vorjahresverluste innerhalb der siebenjährigen Vor- tragsperiode als verrechnet (vgl. N 21)14. Für die Ermittlung des Einkommens des Selbst- ständigerwerbenden werden vom geschätzten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstä-
tigkeit die bestehenden Verlustvorträge abgezogen.
6. Beispiele
6.1 Fall 3: Verlustverrechnung innerhalb | der Steuerperiode und Verlustvortrag | |||
27 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige C betreibt als Selbstständigerwerbender ein Hotel (SE 1), woraus zwischen 1. Mai 2019 und 30. April 2020 ein Verlust von CHF 100 000 resultiert.
Aus diesem Grund gibt C den Hotelbetrieb per 15. Juni 2020 auf. Am 1. | Juli 2020 eröffnet | |||
C ein Sportgeschäft (SE 2), mit dessen Betrieb er bis 31. Dezember 2020 bzw. 2021 einen Gewinn von CHF 30 000 bzw. CHF 35 000 erzielt. Diese Erwerbstätigkeit führt er
auch im Folgejahr 2021 weiter. Die Ehefrau von C bezieht | in den Jahren 2020 und 2021 | |||
einen Jahreslohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 40 000. Frage: | Kann ein | |||
Verlust auf die Steuerperiode 2021 vorgetragen werden? | ||||
28 Lösung:
Steuerfaktoren (CHF) | 2020 | 2021 | ||
– 100 000 | --- | |||
Verlust SE 1 (C) | (Aufgabe) | |||
Gewinn SE 2 (C) | + 30 000 | + 35 000 | ||
Einkommen USE (Ehefrau) | + 40 000 | + 40 000 | ||
Verlustüberhang / Vortrag 2020 -> 2021 | – 30 000 | – 30 000 | ||
Der Verlust aus SE 1 wird für das Jahr 2020 mit dem übrigen Einkommen | (Gewinn SE 2 | |||
und Einkommen USE Ehefrau) verrechnet (vgl. § | 9 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG15). | |||
Daraus resultiert ein Verlustüberhang von CHF | 30 000. Dieser kann auf | das nächste Jahr | ||
vorgetragen werden, obwohl die selbstständige | Erwerbstätigkeit in einer anderen Form wei- | |||
tergeführt wird. | ||||
6.2 Fall 4: Wiederaufleben des Verlustvortrages bei | Unterbruch und Wechsel der selbst- | |||
ständigen Erwerbstätigkeit | ||||
29 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige D betreibt als Selbstständigerwerbender ein Hotel
(SE 1), woraus im Jahr 2019 ein Verlust von CHF 100 000 resultiert. Aus diesem | Grund | |||
gibt D den Hotelbetrieb per 31. Dezember 2019 | auf. Die Ehefrau von D bezieht in den | |||
Jahren 2019 bis 2022 einen Jahreslohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 40 000. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 sind beide Ehegatten als Un- selbstständige erwerbstätig (Jahreslohn von D: CHF 90 000). Am 1. Januar 2022 eröffnet D ein Sportgeschäft (SE 2), mit dessen Betrieb er bis 31. Dezember 2022 einen Gewinn
von CHF 30 000 erzielt. Diese Erwerbstätigkeit führt er auch im Folgejahr 2023 | weiter. | |||
Frage: Kann auf die Steuerperioden 2020, 2021 | und 2022 ein Verlust vorgetragen | wer- | ||
den? | ||||
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Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014,2C_696/2013; Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.),
a.a.O., Art. 31 N 15. | ||||
15 | ||||
Gemeinsame Besteuerung (Veranlagung) von Ehegatten. | ||||
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30 Lösung:
Steuerfaktoren (CHF) 2019 | 2020 2021 | 2022 | ||
– 100 000 | --- | --- | --- | |
Verlust SE 1 (D) | ||||
(Aufgabe) | ||||
Gewinn SE 2 (D) --- | --- | --- | + 30 000 | |
Einkommen USE (D) --- | + 90 000 | + 90 000 | + 90 000 | |
Einkommen USE (Ehefrau) + 40 000 | + 40 000 | + 40 000 | + 40 000 | |
Verlustüberhang / Vortrag – 60 000 | 0 | 0 | – 60 000 | |
2019 -> 2020/2021/2022 | ||||
Der Verlust aus SE 1 wird für das Jahr 2019 mit dem übrigen Einkommen (Einkommen | ||||
USE Ehefrau) verrechnet (vgl. § 9 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus resultiert | ||||
ein Verlustüberhang von CHF 60 000. Dieser kann auf die nächsten beiden Steuerperioden | ||||
nicht vorgetragen werden, da in diesen keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt | ||||
wird. Da im Jahr 2022 eine neue selbstständige Erwerbstätigkeit (SE 2) ausgeübt wird, | ||||
lebt der Verlustvortrag 2019 wieder auf. Dabei spielt es keine Rolle, dass es | sich dabei um | |||
eine andere Art der selbstständigen Erwerbstätigkeit handelt. | ||||
6.3 Fall 5: Wechsel der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Ehegatten
31 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige E betreibt als | Selbstständigerwerbender ein | Hotel (SE 1), | ||
woraus im Jahr 2019 ein Verlust von CHF 100 000 resultiert. Aus diesem Grund gibt E | ||||
den Hotelbetrieb per 31. Dezember 2019 auf. Die Ehefrau von E bezieht im Jahr | 2019 | |||
einen Jahreslohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 40 000. Sie gibt ihre | ||||
unselbstständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2019 auf. Am 1. Januar 2020 eröff- | ||||
net sie ein Sportgeschäft (SE 2), mit dessen Betrieb sie bis 31. Dezember 2020 einen | ||||
Gewinn von CHF 30 000 erzielt. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit führt sie auch in | ||||
den folgenden Jahren weiter. Frage: Kann auf die | Steuerperiode 2020 ein Verlust vorge- | |||
tragen werden? | ||||
32 Lösung:
Steuerfaktoren (CHF) 2019 | 2020 | |||
– 100 000 | --- | |||
Verlust SE 1 (E) | (Aufgabe) | |||
Gewinn SE 2 (Ehefrau) | --- + 40 000 | + 30 000 --- | ||
Einkommen USE (Ehefrau) | (Aufgabe) | |||
Verlustüberhang / Vortrag 2019 -> 2020 | – 60 000 | – 60 000 | ||
Der Verlust aus SE 1 wird für das Jahr 2019 mit dem übrigen Einkommen (Einkommen | ||||
USE Ehefrau) verrechnet (vgl. § 9 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Daraus resultiert | ||||
ein Verlustüberhang von CHF 60 000. Dieser kann auf das Jahr 2020 vorgetragen | werden, | |||
obwohl nicht mehr E, sondern seine Ehefrau einer | selbstständigen Erwerbstätigkeit nach- | |||
geht. | ||||
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6.4 Fall 6: Verlustvortrag bei negativem bzw. positivem Reineinkommen
33 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige F betreibt als Selbstständigerwerbender ein Hotel, wo- raus im Jahr 2019 ein Verlust von CHF 30 000 resultiert. Sein übriges Reineinkommen
beläuft sich für die Steuerperiode 2019 auf:
Variante 1: – CHF 11 000
Variante 2: – CHF 33 000
Variante 3: + CHF 17 000
Frage: Wie hoch ist der steuerlich zulässige Verlustvortrag für die Steuerperiode 2020?
34 Lösung:
Reineinkommen 2019 (CHF) | Verlustvortrag 2020 (CHF) | ||
Variante 1 | – 11 000 | – 30 000 | |
Variante 2 | – 33 000 | – 30 000 | |
Variante 3 | + 17 000 | – 13 000 | |
Für die Varianten mit negativem Reineinkommen (Variante 1 und 2), kann der gesamte Verlust aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf die nächste Steuerperiode 2020 über- tragen werden. Besteht ein positives Reineinkommen (Variante 3), wird dieses in der Steu-
erperiode 2019 mit dem Verlust | aus der selbstständigen | Erwerbstätigkeit verrechnet und | |
der Verlustüberhang auf die nächste Steuerperiode 2020 | übertragen. | ||
6.5 Fall 7: Berücksichtigung von anorganischen Abzügen
35 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige G betreibt als Selbstständigerwerbender ein Sportge-
schäft, woraus im Jahr 2019 ein Verlust von CHF | 40 000 | (2020: Gewinn von CHF 5000) | |
resultiert. Im Weiteren bezieht er im Jahr 2019 | einen Jahreslohn aus einer Teilzeitanstel- | ||
lung als Sportlehrer von CHF 18 000 (2020: CHF 18 000), erzielt aus seiner Liegenschaft
einen Nettoertrag von CHF 5000 | (2020: CHF 9000) | und verzeichnet Schuldzinsen von | |
CHF 17 000 (2020: CHF 7000). Er leistet im Jahr | 2019 Versicherungsprämien von | ||
CHF 6000 und Beiträge an die Säule 3a von CHF 5000 (2020: CHF 7000 bzw.
CHF 2000). Frage: Wie sind die | Verlustvorträge auf die | Steuerperioden 2020 und 2021 | |
zu berechnen? | |||
36 Lösung:
Steuerfaktoren (CHF) | 2019 | 2020 | |
Verlust / Gewinn SE | – 40 000 | + 5 000 | |
Einkommen USE | + 18 000 | + 18 000 | |
Liegenschaft Nettoertrag | + 5 000 | + 9 000 | |
Schuldzinsen | – 17 000 | – 7 000 | |
Versicherungsprämien | – 6 000 | – 7 000 | |
Beiträge an Säule 3a | – 5 000 | – 2 000 | |
Reineinkommen ohne Verlust | – 5 000 | + 16 000 | |
/ Verlustvortrag | |||
Verlustvortrag 2019 -> 2020 | – 40 000 | – 40 000 |
10 -
Reineinkommen nach Ver- | 0 | 0 | |
lustverrechnung | |||
Verlustvortrag 2020 -> 2021 | --- | – 24 000 |
Für die Berechnung der Verlustvorträge können die Schuldzinsen, die Versicherungsprä-
mien und die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden.
6.6 Fall 8: Kein Verlustvortrag bei Aufgabe | der selbstständigen Erwerbstätigkeit | ||
37 Sachverhalt: Der Steuerpflichtige H betreibt als | Selbstständigerwerbender ein Sportge- |
schäft, woraus im Jahr 2019 ein Verlust von CHF 40 000 resultiert. Aus diesem Grund gibt er den Betrieb des Sportgeschäfts per 30. September 2019 auf. Ab 1. Oktober 2019 arbeitet H als Sportlehrer in einer Vollzeitanstellung und bezieht für das Jahr 2019 einen
Lohn von CHF 18 000 (2020: CHF | 72 000). Im Weiteren erzielt er im Jahr 2019 aus | ||
seiner Liegenschaft einen Nettoertrag von CHF 5000 und verzeichnet Schuldzinsen von CHF 17 000 (2020: CHF 9000 bzw. CHF 7000). Er leistet im Jahr 2019 Versicherungs- prämien von CHF 6000 und Beiträge an die Säule 3a von CHF 5000 (2020: CHF 7000
bzw. CHF 2000). Frage: Kann auf die Steuerperioden 2020 | und 2021 ein Verlust vorge- | ||
tragen werden? | |||
38 Lösung:
Steuerfaktoren (CHF) | 2019 | 2020 | |
– 40 000 | --- | ||
Verlust SE | (Aufgabe) | ||
Einkommen USE | + 18 000 | + 72 000 | |
Liegenschaft Nettoertrag | + 5 000 | + 9 000 | |
Schuldzinsen | – 17 000 | – 7 000 | |
Versicherungsprämien | – 6 000 | – 7 000 | |
Beiträge an die Säule 3a | – 5 000 | –2 000 | |
Reineinkommen ohne Verlust | – 5 000 | + 65 000 | |
Verlustüberhang | – 40 000 | --- | |
Verlustvortrag 2019 -> 2020 | 0 | 0 | |
Reineinkommen nach Ver- | 0 | + 65 000 | |
lustverrechnung | |||
Verlustvortrag 2020 -> 2021 | --- | 0 |
Infolge der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 30. September
2019 kann H den Verlustüberhang des Jahres 2019 von CHF | 40 000 nicht auf die Steu- | ||
erperioden 2020 und 2021 vortragen. | |||
F. Gültigkeit und Publikation
39 Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen | Veranlagungen. Es ersetzt das Merkblatt |
«Geschäftsverlust / Verlustvortrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie Verlustaner-
kennung (Abgrenzung zu Hobby / | Liebhaberei)» vom | 16. November 2009. | |
11 -
40 Das Merkblatt wird im Internet publiziert.
Schwyz, 28. August 2024