Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der abtretenden Generation in der Landwirtschaft vom 22.06.2004

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2020 50.14

Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der abtreten- den Generation in der Landwirtschaft (Vom 22. Juni 2004, mit Änderungen bis 2. Juli 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 122 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 1 erlässt folgende Weisung:

A. Grundlagen

1 Das Steuergesetz bestimmt in § 22 Abs. 2 Satz 2 StG, dass der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum landwirtschaftlich bewertet wird. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaft- licher Grundstücke und Gewerbe vom 21. April 2004 (LSchätzG) 2 regelt die Ei- genmietwertfestlegung und führt dazu aus, dass der Normalbedarf an Wohnraum die gesamte Betriebsleiterwohnung umfasst.

B. Sprachliche Gleichstellung

2 Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

C. Begriffsbestimmung

3 Unter abtretender Generation werden die Eltern (Vater und/oder Mutter), Schwie- gereltern (Schwiegervater und/oder Schwiegermutter), Grosseltern (Grossvater und/oder Grossmutter), Tante und/oder Onkel des neuen Betriebsleiters verstan- den, welche das landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 3 vor der Hofübergabe selber, mit der Ab- sicht der regelmässigen Gewinnerzielung bewirtschaftet und nach den Vorschrif- ten des BGBB abgetreten haben.

4 Der Eigennutzungswert der abtretenden Generation kann bei der Hofübergabe auf Grund folgender Vertragsverhältnisse entstehen: Verkaufsvertrag mit Einräumung eines Wohnrechts, einer Nutzniessung oder eines langjährigen Mietvertrages mit im Drittvergleich markant reduzierter Miete (Vorzugsmiete). Bei der Vorzugsmiete wird die Differenz zwischen Miete und Eigennutzungswert beim Nutzungsberech- tigten als Eigennutzungswert berücksichtigt.

D. Eigennutzungswert

5 Der Eigennutzungswert wird bei der abtretenden Generation in der Landwirtschaft gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 StG und § 11 Abs. 1 LSchätzG privilegiert festgelegt, wenn und solange kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1

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Schwyzer Steuerbuch

6

a)

Es wird ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB abgetreten.

7

b)

Der abtretenden Generation wurde gleichzeitig mit der Hofübergabe schrift-

lich ein Nutzungsrecht an dem auf dem Hof genutzten Wohnraum einge-

räumt.

8

c)

Die abtretende Generation hat das abgetretene landwirtschaftliche Gewerbe

gemäss Art. 7 BGBB bis anhin selber, mit der Absicht der regelmässigen

Gewinnerzielung bewirtschaftet.

9

d)

Die abtretende Generation hat das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertrags-

wert gemäss den Vorschriften des BGBB abgetreten.

10

e)

Der Erwerber führt die landwirtschaftliche Liegenschaft selber als landwirt-

schaftliches Gewerbe mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung.

11

Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einer weiteren Generation gemäss den vor-

stehenden Ziffern 5 – 10 abgetreten, bleibt der privilegierte Eigennutzungswert

auch für die vorabtretende Generation bestehen.

E.

Schlussbestimmungen

I.

Inkrafttreten und zeitlicher Anwendungsbereich 4

12

Diese

Weisung tritt mit dem LSchätzG in Kraft und findet Anwendung für Hof-

übergaben ab dem 1. Januar 2004 bis 31. März 2018.5

II.

Übergangsbestimmung

13

Der Eigennutzungswert der abtretenden Generation, welcher vor der Inkraftset-

zung dieser Weisung bereits auf Grund eines vertraglich festgelegten Wohnrechts

oder einer Nutzniessung bestanden hat, wird ebenfalls gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2

StG und § 11 Abs. 1 LSchätzG privilegiert festgelegt, wenn die abgetretene land-

wirtschaftliche Liegenschaft weiterhin vom Eigentümer als landwirtschaftliches

Gewerbe mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung bewirtschaftet wird.

III.

Publikation

14

Diese

Weisung wird im Steuerbuch publiziert.6

1

SRSZ 172.200.

2

SRSZ 172.220.

3

SR 211.412.11.

4

Gliederungstitel in der Fassung vom 2. Juli 2019.

5

Geändert am 2. Juli 2019.

6

Geändert am 2. Juli 2019.

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