Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der abtretenden Generation in der Landwirtschaft vom 22.06.2004
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2020 50.14
Weisung zur privilegierten Festlegung des Eigennutzungswertes bei der abtreten- den Generation in der Landwirtschaft (Vom 22. Juni 2004, mit Änderungen bis 2. Juli 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 122 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 1 erlässt folgende Weisung:
A. Grundlagen
1 Das Steuergesetz bestimmt in § 22 Abs. 2 Satz 2 StG, dass der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum landwirtschaftlich bewertet wird. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung landwirtschaft- licher Grundstücke und Gewerbe vom 21. April 2004 (LSchätzG) 2 regelt die Ei- genmietwertfestlegung und führt dazu aus, dass der Normalbedarf an Wohnraum die gesamte Betriebsleiterwohnung umfasst.
B. Sprachliche Gleichstellung
2 Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
C. Begriffsbestimmung
3 Unter abtretender Generation werden die Eltern (Vater und/oder Mutter), Schwie- gereltern (Schwiegervater und/oder Schwiegermutter), Grosseltern (Grossvater und/oder Grossmutter), Tante und/oder Onkel des neuen Betriebsleiters verstan- den, welche das landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 3 vor der Hofübergabe selber, mit der Ab- sicht der regelmässigen Gewinnerzielung bewirtschaftet und nach den Vorschrif- ten des BGBB abgetreten haben.
4 Der Eigennutzungswert der abtretenden Generation kann bei der Hofübergabe auf Grund folgender Vertragsverhältnisse entstehen: Verkaufsvertrag mit Einräumung eines Wohnrechts, einer Nutzniessung oder eines langjährigen Mietvertrages mit im Drittvergleich markant reduzierter Miete (Vorzugsmiete). Bei der Vorzugsmiete wird die Differenz zwischen Miete und Eigennutzungswert beim Nutzungsberech- tigten als Eigennutzungswert berücksichtigt.
D. Eigennutzungswert
5 Der Eigennutzungswert wird bei der abtretenden Generation in der Landwirtschaft gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 StG und § 11 Abs. 1 LSchätzG privilegiert festgelegt, wenn und solange kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1
50.14 | Schwyzer Steuerbuch | |
6 | a) | Es wird ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB abgetreten. |
7 | b) | Der abtretenden Generation wurde gleichzeitig mit der Hofübergabe schrift- lich ein Nutzungsrecht an dem auf dem Hof genutzten Wohnraum einge- räumt. |
8 | c) | Die abtretende Generation hat das abgetretene landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB bis anhin selber, mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung bewirtschaftet. |
9 | d) | Die abtretende Generation hat das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertrags- wert gemäss den Vorschriften des BGBB abgetreten. |
10 | e) | Der Erwerber führt die landwirtschaftliche Liegenschaft selber als landwirt- schaftliches Gewerbe mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung. |
11 | Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einer weiteren Generation gemäss den vor- stehenden Ziffern 5 – 10 abgetreten, bleibt der privilegierte Eigennutzungswert auch für die vorabtretende Generation bestehen. | |
E. | Schlussbestimmungen | |
I. | Inkrafttreten und zeitlicher Anwendungsbereich 4 | |
12 | Diese | Weisung tritt mit dem LSchätzG in Kraft und findet Anwendung für Hof- |
übergaben ab dem 1. Januar 2004 bis 31. März 2018.5 | ||
II. | Übergangsbestimmung | |
13 | Der Eigennutzungswert der abtretenden Generation, welcher vor der Inkraftset- zung dieser Weisung bereits auf Grund eines vertraglich festgelegten Wohnrechts oder einer Nutzniessung bestanden hat, wird ebenfalls gemäss § 22 Abs. 2 Satz 2 StG und § 11 Abs. 1 LSchätzG privilegiert festgelegt, wenn die abgetretene land- wirtschaftliche Liegenschaft weiterhin vom Eigentümer als landwirtschaftliches Gewerbe mit der Absicht der regelmässigen Gewinnerzielung bewirtschaftet wird. | |
III. | Publikation | |
14 | Diese | Weisung wird im Steuerbuch publiziert.6 |
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Gliederungstitel in der Fassung vom 2. Juli 2019. | ||
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Geändert am 2. Juli 2019. | ||
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Geändert am 2. Juli 2019. | ||
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