Weisung zur Steuerbezugsverordnung vom 20.12.2022
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2023 60.40
Weisung zur Steuerbezugsverordnung (Vom 20. Dezember 2022)
Der Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 8 der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BezV)1,
erlässt folgende Weisung:
A. Gegenstand
1 Diese Weisung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz vom 9. Feb- ruar 2000 (StG, SRSZ 172.200) geregelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten, mit Ausnahme der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuer und der Spielbankenabgabe.
2 Sie enthält Ausführungsbestimmungen zur Rechnungstellung, zum Bezugs- und Vollstreckungsverfahren sowie zur Steuersicherung.
3 Bei Wegzug von natürlichen Personen ins Ausland erfolgt der Bezug der direkten Bundessteuer durch die Gemeinden gemäss Weisung über den Bezug der direkten Bundessteuer durch die Gemeinden bei Wegzug von natürlichen Personen ins Ausland (Schwyzer Steuerbuch 80.20).
B. Rechtsgrundlagen
4 Der Steuerbezug ist im Wesentlichen in den §§ 184 bis 200 StG und in der Steu- erbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BezV, SRSZ 172.212) geregelt.
5 Für die Vollstreckung von Steuerforderungen findet das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) mit den dazu gehörenden Nebenerlassen Anwendung.
C. Allgemeine Bestimmungen
I. Mustervorlagen
6 Die Vorlagen des Finanzdepartements sind für die Bezugsorgane verbindlich.
II. Steuergeheimnis
7 Im Vollstreckungs- und Steuersicherungsverfahren ist die Verwendung von Infor- mationen aus Steuerakten Dritter durch die Bezugsorgane zulässig.
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III. Übertragung besonderer Aufgaben an Dritte
8 Die Bezugsorgane sind ermächtigt, die Prozessführung im Vollstreckungs- und Steuersicherungsverfahren sofern erforderlich auf einen in der Schweiz registrier- ten Rechtsanwalt zu übertragen. Dazu ist keine Genehmigung durch das Finanz- departement erforderlich. Die Bezugsbehörden haben in solchen Fällen dafür zu sorgen, dass die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Bezugshandlun- gen gewahrt bleiben. Die beauftragte Person ist darauf hinzuweisen, dass sie der Geheimhaltungspflicht nach § 130 StG untersteht.
9 Die Bezugsorgane können mit Genehmigung des Finanzdepartements die Verlust- scheinbewirtschaftung auf eine verwaltungsexterne Inkassofirma übertragen. Dazu ist ein schriftliches Gesuch beim Finanzdepartement einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
beglaubigter Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Monat), aktuelle Statuten sowie Beschreibung der bisherigen und aktuellen Geschäftstätig- keit der zu beauftragenden Firma;
Betreibungsregisterauszug der zu beauftragenden Firma (nicht älter als ein Monat);
Aufstellung der voraussichtlich mit der Ausführung des Auftrages befass- ten natürlichen Personen;
und ein Auszug aus dem Straf- und Betreibungsregister dieser Personen.
Wurde bereits früher eine Genehmigung für eine bestimmte Inkassofirma erteilt, kann das Finanzdepartment auf die Einreichung der Gesuchsunterlagen ganz oder teilweise verzichten. Das Finanzdepartement führt ein Verzeichnis der Firmen mit einem genehmigten Inkassomandat.
10 Das Finanzdepartement entscheidet auf Antrag der zuständigen Bezugsbehörde über die Übertragung weiterer besonderer Aufgaben auf Dritte.
IV. Bussen bei versuchter Steuerhinterziehung
11 Bussen bei versuchter Steuerhinterziehung nach § 203 StG gelten als übrige Bus- sen im Sinne von § 6 Abs. 1 Bst. b BezV. Gläubiger solcher Bussen ist der Kanton. Gleichwohl werden Bussen bei versuchter Hinterziehung von periodischen Kan- tons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern durch die Gemeinden be- zogen.
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D. Rechnungstellung und Bezugsverfahren
I. Rechnungstellung
a) Provisorische Rechnung
12 Die Gemeinden erfassen die relevanten Steuerfaktoren für die provisorische Rech- nung. Die Rechnungsgrundlage (z.B. Steuererklärung, Veranlagung des Vorjahres oder Steuererklärung der Vorperiode) ist zu bezeichnen.
13 Bei Eingang der Steuererklärung für eine Vorperiode ist zu prüfen, ob provisorische Steuerrechnungen anzupassen sind. Wenn der neu berechnete Steuerbetrag um Fr. 2 000.-- (Richtwert) höher ausfällt, ist eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung vorzunehmen.
14 Die Bezugsorgane können zudem eine Anpassung der provisorischen Rechnung vornehmen, wenn sie aufgrund substantiierter Angaben der steuerpflichtigen Per- son zur Überzeugung gelangt sind, dass der neu berechnete, voraussichtlich ge- schuldete Steuerbetrag erheblich vom bisherigen Rechnungsbetrag abweicht.
b) Schlussrechnung
15 In der Schlussrechnung sind auszuweisen:
die geschuldeten Steuern;
die geleisteten Voraus- und Ratenzahlungen;
sowie allfällige Rückzahlungen.
Über die Zinsen wird in der Schlussrechnung oder gesondert abgerechnet.
c) Änderung der Steuerpflicht
16 Bei Zuzug steuerpflichtiger Personen sind die Bezugsorgane der Zuzugsgemeinde zur Rechnungstellung für das laufende Jahr zuständig. Sie haben die erforderli- chen Abklärungen zu treffen. Die Steuerfaktoren sind u.a. mit einer Anfrage bei der Behörde des letzten Wohnortes oder bei der steuerpflichtigen Person zu er- mitteln.
17 Bei Wohnsitz- bzw. Sitzwechsel in einen anderen Kanton entfällt die Zuständigkeit der bisherigen Gemeinde für die Erhebung der Steuern für das Wegzugsjahr. Er- folgte für das laufende Steuerjahr bereits eine Zahlung der steuerpflichtigen Per- son, ist diese mit eigenen offenen Steuerforderungen und solchen anderer steuer- berechtigter Gemeinwesen im Kanton zur verrechnen. Der verbleibende Betrag wird der steuerpflichtigen Person von der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.
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18 Bei Wohnsitz- bzw. Sitzwechsel innerhalb des Kantons hat die Wegzugsgemeinde den von der steuerpflichtigen Person vereinnahmten Betrag an die Zuzugsge- meinde weiterzuleiten und diese darüber zu informieren. Es erfolgt keine Rück- zahlung an die steuerpflichtige Person. Ein allfälliger Vergütungszins geht zu Las- ten der Zuzugsgemeinde.
19 Bei Zuzug aus dem und Wegzug ins Ausland ist für Beginn und Ende der Steuer- pflicht das genaue Datum massgebend. Bei Wegzug ins Ausland hat die Rech- nungstellung sofort zu erfolgen, auch wenn noch keine Steuererklärung oder Ver- anlagung für das laufende Steuerjahr vorliegt. Die Gemeinde bezieht in diesem Fall auch die direkte Bundessteuer nach der Weisung über den Bezug der direkten Bundessteuer durch die Gemeinden bei Wegzug von natürlichen Personen ins Ausland.
II. Ratenzahlung bei provisorischen Rechnungen
20 Werden einzelne oder alle Raten von der steuerpflichtigen Person nicht fristge- recht bezahlt, beginnt die Verzugszinspflicht für den per 31. Dezember noch nicht bezahlten Betrag am 1. Januar. Zahlungsverspätungen (Eingangsvaluta) bis ins- gesamt zehn Tage sind zu tolerieren. Bei wiederholter Zahlungsverspätung muss die Toleranzfrist nicht beachtet werden.
21 Rechnungen, welche bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres gestellt werden, enthalten ein Ratenzahlungsangebot. Erstmalige Rechnungen, welche nach dem 31. Oktober gestellt werden, beinhalten keine Ratenzahlungsmöglich- keit.
22 Bei erneuter Rechnungstellung bis zum 31. Oktober ist eine Neuaufteilung der bisherigen Raten aufgrund des neuen Rechnungsbetrages vorzunehmen.
23 Bei erneuter Rechnungstellung nach fristgerechter Bezahlung der ersten oder zweiten Rate gilt die Ratenaufteilung der vorangehenden Rechnung. Ein allfälliger Mehrbetrag verfällt per 31. Dezember bzw. nach 30 Tagen bei Rechnungstellung nach dem 1. Dezember. Bei Minderrechnungen sind die Raten in umgekehrter Reihenfolge des Verfalls zu reduzieren (28. Februar, 31. Dezember, 31. Oktober).
III. Fälligkeiten und Zahlungsfristen
24 Für Rechnungen des laufenden Steuerjahres, welche in der Zeit vom 1. bis
30. November gestellt werden, gilt der 31. Dezember als Zahlungstermin.
25 Die Zahlungsfrist für Rechnungen, die nach dem 30. November gestellt werden, beträgt 30 Tage.
26 Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern sofort fällig. Die Spezialfälle sofortiger Fälligkeit gemäss § 19 BezV sind zu beachten. Nach einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ist ein Verzugszins zu erheben. Bei Wegzug ins Ausland beginnt die Verzugszinspflicht jedoch frühestens am Tag nach dem Wegzug. Es wird kein Ra- tenzahlungsangebot unterbreitet. 4
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IV. Skontoabzug
a) Periodische Steuern
27 Für Steuerforderungen des laufenden Kalenderjahres gilt der 1. Juli als Skontoter- min. Eine Skontoberechtigung besteht nur, wenn der in Rechnung gestellte Betrag fristgerecht bezahlt wird. Zahlungsverspätungen (Eingangsvaluta) bis maximal zehn Tage sind zu tolerieren. Bei wiederholter Zahlungsverspätung muss die To- leranzfrist nicht beachtet werden.
28 Wenn bei Heirat nach dem 1. Juli ein Ehegatte die provisorische Rechnung für das laufende Steuerjahr bis zum 1. Juli bezahlt hat, ist der Skonto anteilsmässig auf die gemeinsame Rechnung anzurechnen.
29 Wurde ein Skonto gewährt und wird mit der Schlussrechnung der Steuerbetrag reduziert, ist der zu viel abgezogene Skonto (Differenz zwischen dem Skontoabzug gemäss höherer provisorischer Steuerrechnung und dem geringeren Skontoabzug gemäss tieferer Schlussrechnung) vom (Brutto)-Steuerguthaben in Abzug zu brin- gen. Er wird nicht verzinst.
30 Kein Skontoabzug wird gewährt:
für Steuern des laufenden Kalenderjahres, die nach dem 1. Juli in Rech- nung gestellt werden (z.B. infolge Zuzugs nach diesem Datum);
für Steuern, die bei Wegzug ins Ausland und Tod der steuerpflichtigen Person fällig werden;
bei Steuernachforderungen, die sich aufgrund eines Vergleichs der Veran- lagung mit der provisorischen Rechnung ergibt;
und für in Rechnung gestellte Nachsteuern, Bussen und Kosten.
b) Nicht periodische Steuern
31 Bei Rechnungen für nichtperiodische Steuern wird kein Skontoabzug gewährt.
V. Zinsen
a) Vergütungszinsen
32 Der Vergütungszins ist bis zur rechtswirksamen Verrechnung, Rückzahlung oder einvernehmlichen Übertragung auf die noch nicht fällige Steuerforderung des Ka- lenderjahres geschuldet.
33 Freiwillige Vorauszahlungen sind nicht zu verzinsen.
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b) Verzugszinsen
34 Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person den Steuerbetrag innert der Mahnfrist bezahlt.
35 Eine Verzugszinspflicht besteht auch dann, wenn die Steuer gestundet oder gegen die Veranlagung Einsprache erhoben wurde.
36 Steuergutschriften aus früheren Steuerjahren, Skontogutschriften, Abschreibun- gen und Steuererlasse sind wie Zahlungen zu berücksichtigen.
37 Wird mit der Schlussrechnung oder mit einem Rektifikat (Berichtigung) der Steu- erbetrag reduziert, beginnt die Verzugszinspflicht mit Ablauf des jeweiligen Zah- lungstermins zu laufen. Für die Verzugszinsberechnung ist der reduzierte Steuer- betrag massgebend.
38 Wird mit der Schlussrechnung oder mit einem Rektifikat der Steuerbetrag erhöht, beginnt der Verzugszins auf der Steuernachforderung (Differenzbetrag) am Tag nach Ablauf der mit der Korrekturrechnung eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen zu laufen. Der früher in Rechnung gestellte geringere Steuerbetrag ist bereits ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist der provisorischen Steuerrech- nung zu verzinsen.
VI. Geringfügigkeit
39 Geringfügige Steuern und Steuernachforderungen gemäss § 24 Abs. 1 BezV kön- nen von den Bezugsorganen eingefordert werden, wenn die steuerpflichtige Person in missbräuchlicher Weise weniger bezahlt, als in Rechnung gestellt wurde.
VII. Verrechnung und Rückerstattung
40 Steuerguthaben über Fr. 30.-- aufgrund einer angepassten provisorischen Rech- nung können der steuerpflichtigen Person zurückerstattet werden, wenn keine Ver- rechnungsmöglichkeit mit fälligen Steuerforderungen anderer Steuerjahre besteht und die Zahlungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person für die Steuern des lau- fenden Kalenderjahres gegeben ist. Vorbehalten bleibt RZ 45.
41 Steuerguthaben bis Fr. 30.-- werden bis zur Schlussrechnung demjenigen Steu- erjahr gutgeschrieben, für das sie von der steuerpflichtigen Person bezahlt wur- den. Anderslautende Mitteilung der steuerpflichtigen Person vorbehalten, kann das Guthaben per 1. Juli oder später auf die provisorische Steuerrechnung des laufenden Kalenderjahres vorgetragen werden.
42 Bei eingeschränkter Zahlungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person ist das provi- sorische Steuerguthaben demjenigen Steuerjahr gutzuschreiben, für das die Steu- ern bezahlt wurden.
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43 Nach Vorliegen einer Schlussrechnung sind Steuerguthaben vor einer Rückerstat- tung an die steuerpflichtige Person mittels Verrechnung zur Deckung fälliger Steu- erforderungen anderer Steuerjahre und danach zur Deckung von Steuerforderun- gen aller übrigen steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verwenden. Vor- behalten bleibt RZ 45.
44 Steuerguthaben werden erst nach Vorliegen der Steuerveranlagung verzinst.
45 Auf Antrag wird juristischen Personen das Steuerguthaben zurückerstattet (§ 26a BezV).
46 Bei unbekannter Auszahlungsadresse (Kontoverbindung) ist die steuerpflichtige Person aufzufordern, eine solche zu bezeichnen. Kann der Aufenthalts- bzw. Woh- nort der steuerpflichtigen Person auch durch Abklärungen nicht festgestellt wer- den, ist diese bei Vorliegen eines Steuerguthabens über Fr. 300.-- mittels Publi- kation im kantonalen Amtsblatt aufzufordern, sich bei den Bezugsorganen zwecks Bekanntgabe einer Auszahlungsadresse zu melden. Die Amtsblattpublikation ist innert sechs Monaten nach der Schlussrechnung vorzunehmen und wird nach drei Monaten wiederholt, wenn sich dies als notwendig erweist. Die Kosten der Publi- kation sind der steuerpflichtigen Person zu belasten.
47 Ist die Auszahlungsadresse auch aufgrund einer Amtsblattpublikation gemäss RZ 46 nicht feststellbar, werden die nicht rückzahlbaren Steuerguthaben ausge- bucht und auf alle steuerberechtigten Gemeinwesen im Verhältnis der Steuerfüsse verteilt.
48 Solange der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt ist, sind Steuerguthaben der steuerpflichtigen Person auf Verlangen zurückzuerstatten oder an neue Steu- erforderungen anzurechnen.
49 Später zurückerstattete Steuerguthaben sind brutto, zuzüglich des vergüteten Zin- ses, dem ordentlichen Steuerertrag der steuerberechtigten Gemeinwesen des be- treffenden Steuerjahres zu belasten.
VIII. Zahlungserleichterungen
50 Zahlungserleichterungen sind nur zu gewähren, wenn zeitlich beschränkte, erheb- liche Zahlungsschwierigkeiten der steuerpflichtigen Person bestehen. Stundung und Ratenzahlung sind so festzusetzen, dass Rückstände in der Regel innert Jah- resfrist aufgeholt werden können und keine weiteren Steuerschulden auflaufen.
51 Wenn für die betreffende Steuerforderung eine Betreibung eingeleitet wurde und die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag erhoben hat, ist der Rückzug des Rechtsvorschlages Voraussetzung für die Gewährung von Zahlungserleichterun- gen.
52 Werden die vereinbarten Ratenzahlungen nicht eingehalten, wird der Gesamtbe- trag fällig. Dies ist der steuerpflichtigen Person mitzuteilen.
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E. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung
I. Mahnverfahren
53 Die Bezugsorgane haben monatlich Mahnläufe durchzuführen.
54 Die steuerpflichtige Person ist vor der | Betreibung darauf hinzuweisen, dass die | |
Zahlungspflicht auch im Falle | einer Anfechtung der Veranlagung besteht und der | |
Betreibungsweg nach § 30 BezV | beschritten werden kann. | |
55 Die Betreibung provisorischer | Steuerforderungen ist mit der zweiten Mahnung an- | |
zudrohen. | ||
II. Betreibungsverfahren
a) Allgemeine Bestimmungen
56 Im Betreibungsbegehren für Steuerforderungen sind als Gläubiger der Kanton, der betroffene Bezirk sowie die betroffene Gemeinde und Kirchgemeinde und als Gläubigervertreterin das zuständige Bezugsorgan aufzuführen.
b) Inkassogebühr
57 Im Betreibungsbegehren ist zusätzlich zum offenen Forderungsbetrag eine Inkas-
sogebühr geltend zu machen. Sie bemisst | sich nach der Höhe des Rechnungsbe- | |
trages wie folgt: | ||
Rechnungsbetrag | Inkassogebühr | |
bis Fr. 1 000.-- | Fr. | 50.-- |
bis Fr. 2 000.-- | Fr. | 60.-- |
bis Fr. 3 000.-- | Fr. | 90.-- |
bis Fr. 4 000.-- | Fr. | 120.-- |
bis Fr. 5 000.-- | Fr. | 150.-- |
bis Fr. 6 000.-- | Fr. | 180.-- |
bis Fr. 7 000.-- | Fr. | 210.-- |
bis Fr. 8 000.-- | Fr. | 240.-- |
bis Fr. 9 000.-- | Fr. | 270.-- |
ab Fr. 9 001.-- | Fr. | 300.-- |
c) Bei nicht rechtskräftiger Zahlungsverpflichtung
58 Bei Steuergefährdung, hohen Steuerausständen, in Steuerhaftungsfällen oder bei
zeitlicher Dringlichkeit kann | die Betreibung nach erfolgter Rechnungstellung vor | |
Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung eingeleitet werden (vgl. § 30 BezV). Wird
Rechtsvorschlag erhoben, kann | das Bezugsorgan bei der für den Sachentscheid | |
zuständigen Instanz (Veranlagungs- oder | Einsprachebehörde, Verwaltungsgericht) | |
definitive Rechtsöffnung im Umfang des in Betreibung gesetzten Steuerbetrages beantragen. Stellt die Bezugsbehörde einen Antrag auf Erlass einer Verfügung
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über provisorische Rechnungen gemäss § 185 StG, hat sie gleichzeitig mit diesem Antrag ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung bei der kantonalen Steuerverwal- tung einzureichen.
d) Bei rechtskräftiger Zahlungsverpflichtung
59 Haften nebst der betriebenen Person weitere Personen solidarisch für die Steuer- forderung und werden diese gleichzeitig und einzeln betrieben, ist dies auf dem Betreibungsbegehren entsprechend zu vermerken.
60 Der bis zum Betreibungsdatum berechnete Zins ist im Betreibungsbegehren auf- zuführen. Gleichzeitig ist das zuständige Betreibungsamt aufzufordern, den Zins auf der Steuerforderung ab dem Folgetag weiterzuberechnen. Der bei Beginn des Betreibungsverfahrens angewandte Zinssatz gilt bis zu dessen Abschluss.
61 Die Bezugsorgane haben im Falle des Getrenntlebens von Ehegatten oder bei Zah- lungsunfähigkeit eines Ehegatten vor Einleitung einer Betreibung einer rechtskräf- tig veranlagten Steuerschuld aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Haftungsaufteilung (Haftungsverfügung) zu be- antragen. Das Rechtsöffnungsbegehren ist erst nach Rechtskraft der Haftungsver- fügung zu stellen.
e) Mithaftende Drittpersonen
62 Wenn eine Betreibung der steuerpflichtigen Person offensichtlich ergebnislos ver- laufen würde oder mit einem Verlustschein abgeschlossen wurde, ist zu prüfen, ob allenfalls Drittpersonen für die Steuerschulden solidarisch mithaften. In Be- tracht kommen insbesondere folgende Personen:
der Ehegatte, wenn das Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt und keiner von ihnen zahlungsunfähig ist, für Steuern während der gemeinsamen Steuerpflicht;
die Erben und der überlebende Ehegatte beim Tod einer steuerpflichtigen Person (§ 13 Abs. 1 StG);
unter elterlicher Sorge stehende Kinder (§ 14 Abs. 2 Bst. a StG);
in der Schweiz wohnhafte Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft für die Steuern von im Ausland wohn- haften Teilhabern (§ 14 Abs. 2 Bst. b StG);
Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen, sofern die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (§ 14 Abs. 2 Bst. d StG, § 60 Abs. 2 Bst. a StG);
oder die mit der Verwaltung oder Liquidation von juristischen Personen beauftragten Personen (§ 60 Abs. 1 StG).
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63 Der offene Betrag ist bei der mithaftenden Person in der Regel durch Zustellung der Steuerrechnung und gleichzeitigen Hinweis auf die Mithaftung geltend zu ma- chen. Wird die Mithaftung bestritten oder ist eine Betreibung erforderlich, ist bei der kantonalen Steuerverwaltung vorgängig eine Haftungsverfügung zu beantra- gen.
64 Steuern einer verstorbenen Person sind zuerst bei der Erbengemeinschaft oder bei der mit der Willensvollstreckung oder Erbschaftsverwaltung beauftragten Person einzufordern. Wenn die Steuern auf diesem Weg nicht eingebracht werden kön- nen, sind sie gegenüber den mithaftenden Drittpersonen geltend zu machen.
f) Rechtsöffnungsverfahren
65 Das Rechtsöffnungsgesuch muss sämtliche als Rechtsöffnungstitel geltenden Ur- kunden und die notwendigen ergänzenden Dokumente enthalten, insbesondere:
die Veranlagungsverfügung mit der Steuerrechnung oder ein Rechtsmittel- entscheid zusammen mit allen vorangehenden Verfügungen und Entschei- den sowie einer allfällig korrigierten Steuerrechnung;
eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Veranlagungsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz;
ein Auszug aus dem Debitorenkonto über die Steuerausstände und die Verzugszinsen;
eine Verzugszinsberechnung;
die Bestimmungen der §§ 3 und 6 BezV in ihrem Wortlaut;
und die Steuerfusstabellen für die Jahre der Steuerforderungen.
66 Das Rechtsöffnungsverfahren ist für Schuldner mit ausserkantonalem Wohnsitz gleich wie für Schuldner mit kantonalem Wohnsitz durchzuführen, da Verfügun- gen sämtlicher schweizerischer Verwaltungsbehörden als definitive Rechtsöff- nungstitel gelten (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
67 Die Bezugsorgane können Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen, wenn die massgebenden Verfügungen tatsächlich zu- gestellt wurden oder rechtlich als zugestellt gelten und rechtskräftig sind.
68 Bei einer gescheiterten Zustellung einer Verfügung ist gemäss § 150 des Justiz- gesetzes vom 18. November 2009 (JG, SRSZ 231.110) zu verfahren. Danach ist die Zustellung zu wiederholen, ausser in den Fällen einer schuldhaften Verhinde- rung der Zustellung durch den Adressaten oder einer eingeschriebenen Postsen- dung. Ist der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zu- stellung aus anderen Gründen nicht möglich, ist eine Publikation der Verfügung
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(Dispositiv) im kantonalen Amtsblatt zu prüfen (§ 33 Abs. 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974, VRP, SRSZ 234.110). Diesbezüglich ist mit der kantonalen Steuerverwaltung Rücksprache zu nehmen.
g) Verzicht auf eine Betreibung
69 Auf eine Betreibung der steuerpflichtigen Person oder von mithaftenden Dritten kann verzichtet werden (vgl. § 31 BezV), wenn:
sie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich erfolglos verlaufen würde;
sie einen notorischen Verlustscheinschuldner betrifft;
sie wegen Wegzugs des Schuldners ins Ausland oder unbekannten Aufent- haltes desselben nicht durchgeführt werden kann;
eine Erbschaft ausgeschlagen wurde und die Erben in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers keine ausgleichungspflichtigen Vor- empfänge erhalten haben;
oder eine offensichtliche Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
III. Abschreibungen
70 Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten sind abzuschreiben, wenn:
sie im Sinne von §§ 27a Abs. 3, 27b Abs. 4 oder 27c Abs. 2 BezV als er- lassen gelten;
ein gutheissender Erlassentscheid vorliegt;
eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder in einem Konkursver- fahren ein Verlustschein ausgestellt wird;
eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (insbesondere bei notorischen Verlustscheinschuldnern);
ein Konkursverfahren durchgeführt wurde, in dem die Steuerforderung je- doch nicht angemeldet worden ist;
wegen Wegzugs der steuerpflichtigen Person ins Ausland oder unbekann- ten Aufenthalts derselben eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann;
eine Erbschaft ausgeschlagen wurde und die Erben in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers keine ausgleichungspflichtigen Vor- empfänge erhalten haben;
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oder eine offensichtliche Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
Für eine Abschreibung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Steuerschulden auch bei mithaftenden Drittpersonen nicht erhältlich gemacht werden können.
71 Abschreibungen ohne Verlustscheine, Abschreibungen mit Verlustscheinen und Steuererlasse sind im Bezugsregister und in der Steuerbuchhaltung separat aus- zuweisen. In denjenigen Fällen, in denen die Forderung nicht als erlassen gilt oder kein Verlustschein vorliegt, sind die Abschreibungen von den Bezugsorganen zu begründen, vom zuständigen Säckelmeister zu visieren und die entsprechenden Nachweise für die Revisionsorgane aufzubewahren.
72 Die Bezugsorgane haben ohne Verlustschein abgeschriebene Forderungen (inkl. allfälliger Verzugszinsen) laufend auf ihre Verjährung hin zu kontrollieren. Spätes- tens alle drei Jahre sind abgeschriebene Forderungen auf ihre Einbringlichkeit hin zu überprüfen. Bestehen Erfolgsaussichten, sind neue Bezugsmassnahmen zu er- greifen. Bei Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages, einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, bei Rückkauf von Verlustscheinen und bei Konkurs oder Löschung einer juristischen Person kann die Steuerforderung nicht wieder aufle- ben.
73 Wurde eine Steuerforderung bis zum Abschluss eines Konkursverfahrens nicht an- gemeldet und handelt es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person, ist sie definitiv abzuschreiben. Nicht angemeldete Forderungen gegenüber natürli- chen Personen sind indessen wie Konkursverlustscheine auf ihre Einbringlichkeit hin zu überprüfen.
74 Bei Einstellung eines Konkursverfahrens einer juristischen Person mangels Akti- ven sind die eingegebenen Steuerforderungen definitiv abzuschreiben.
75 Bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen sind nicht gedeckte Steuerforderungen definitiv abzuschreiben. Vorgängig ist die Mithaftung natürli- cher Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung und Liquidator) zu prüfen.
76 Gehen abgeschriebene Steuerbeträge aufgrund neuer Bezugsmassnahmen ein, sind sie in der Steuerbuchhaltung separat auszuweisen und den anspruchsberech- tigten Gemeinwesen anteilsmässig und separat gutzuschreiben.
IV. Verlustscheinbewirtschaftung
77 Bei Verlustscheinen im Betrag von mehr als Fr. 1000.-- ist die wirtschaftliche Situation des Schuldners spätestens nach fünf Jahren seit Ausstellung und da- nach alle drei Jahre zu überprüfen. Bei mehreren Verlustscheinen ist der Gesamt- betrag massgebend. Hat sich die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person verbessert, ist zu prüfen, ob:
eine neue Betreibung eingeleitet werden soll;
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ein Zahlungsabkommen abgeschlossen werden kann;
oder eine Schuldensanierung bzw. ein Rückkauf von Verlustscheinen ziel- führend wäre.
78 Auf den Rückkauf von Verlustscheinen finden die Erlassgrundsätze keine Anwen- dung. Verlustscheine können nur von derjenigen Person zurückgekauft werden, die auf dem Verlustschein als Schuldner aufgeführt ist. Von einem Rückkauf von Verlustscheinen unter dem Nennwert ist sehr zurückhaltend und nur dann Ge- brauch zu machen, wenn sich die steuerpflichtige Person unverschuldet in einer ausserordentlichen Situation befindet.
79 Ein Rückkauf von Verlustscheinen setzt voraus, dass die Steuerbehörden die ein- zigen Gläubiger der steuerpflichtigen Person sind. Bei einer Mehrheit von Gläubi- gern ist eine Schuldensanierung nur über den Weg eines gerichtlichen oder aus- sergerichtlichen Nachlassvertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schul- denbereinigung möglich.
80 Verlustscheine sind zusammen mit den Betreibungsakten, der Veranlagungsverfü- gung und allfälligen Haftungsverfügungen, Sicherstellungsakten sowie Einspra- che- oder Gerichtsentscheiden dauernd aufzubewahren. Nach Ausstellung des Verlustscheines sind allenfalls fehlende Vollstreckbarkeitsbescheinigungen einzu- holen. Die vorgenommenen periodischen Abklärungen zur Einbringlichkeit sind lückenlos zu dokumentieren.
81 Die Bezugsbehörde kann die Zuständigkeit für den Rückkauf von Verlustscheinen an die Bezugsorgane delegieren. Die Bezugsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Bezugsorgane die Vorschriften über den Rückkauf von Verlustscheinen einhal- ten.
V. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
82 Die steuerpflichtige Person hat den Bezugsorganen einen ausformulierten Entwurf eines Nachlassvertrags zur Prüfung zu unterbreiten. Der von ihr zur Zahlung an- gebotene Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person stehen.
83 Voraussetzung für den Abschluss eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages ist die Einreichung einer aktuellen Steuererklärung. Die steuerpflichtige Person hat zudem umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Falls vorhanden, sind insbesondere Ausweise über Abzahlungsvereinbarungen und Unterhaltszahlungen, Trennungs- und Scheidungsurteile, Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse, Lohnausweise, Rentenbescheinigungen, Geschäftsbü- cher, Jahresrechnungen und Bilanzen vorzulegen.
84 Die steuerpflichtige Person hat schriftlich zu erklären, dass sie ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend offengelegt hat. Zudem ist in den Nach- lassvertrag ein Hinweis aufzunehmen, wonach der einseitige Widerruf durch die
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Bezugsorgane vorbehalten bleibt, sofern die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse nicht vollständig offengelegt worden sind.
85 Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag ist ausgeschlossen, wenn davon lediglich Steuerforderungen von Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde sowie die direkte Bundessteuer betroffen sind.
86 Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn allen Gläubigern der steuerpflichtigen Person eine prozentual gleich grosse Dividende angeboten wird. Von diesem Grundsatz kann zu Gunsten von Gläubigern mit ge- ringen Forderungen abgewichen werden.
VI. Steuersicherung
a) Sicherstellung
87 Als Sicherstellungsgrund für provisorische oder definitiv veranlagte Steuern gilt ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder eine objektive Steuergefährdung.
88 Das Vorliegen einer objektiven Steuergefährdung ist aufgrund der gesamten Um- stände zu beurteilen. Die Steuerforderung erscheint in der Regel als gefährdet, wenn die steuerpflichtige Person:
Vorbereitungen zur Abreise ins Ausland trifft oder wenn Fluchtgefahr be- steht;
Vermögenswerte beiseite schafft oder veräussert;
eine verschwenderische Lebensführung an den Tag legt;
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Steuererklärungs- oder Veranlagungsverfahren in systematischer oder fortgesetzter Weise ver- schleiert;
oder wenn ein provisorischer oder definitiver Verlustschein vorliegt.
89 In besonderen Fällen kann auch eine Reihe verschiedener Tatsachen untergeord- neter Bedeutung den Schluss auf eine Gefährdung des Steueranspruches nahele- gen, wie z.B. die bewusste Verzögerung des Veranlagungs- oder des Rechtsmittel- verfahrens durch die steuerpflichtige Person, eine schlechte Zahlungsbereitschaft und undurchsichtige Transaktionen in Verbindung mit der Veräusserung der Hauptbestandteile ihres Vermögens.
90 Zur Annahme einer Steuergefährdung ist nicht erforderlich, dass die steuerpflich- tige Person vorsätzlich oder mit der Absicht, Steuern zu hinterziehen oder nicht zu bezahlen, handelt.
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91 Die Steuergefährdung muss aufgrund des festgestellten Sachverhalts und unter Beizug allfälliger Indizien als glaubhaft erscheinen. Unbelegte Vermutungen ge- nügen nicht, um eine Sicherstellung zu verfügen.
92 Die Sicherstellungsverfügung muss den sicherzustellenden Steuerbetrag (zuzüg- lich aufgelaufener Zinsen), die konkrete Darlegung der Steuergefährdung als Be- gründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Sie wird als Sendung mit Zustellungsnachweis (A-Post Plus oder Einschreiben) eröffnet. Die Sicherstel- lungsverfügung wird gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten mit einer Adresse gemeinsam, bei verschiedenen Adressen je separat eröffnet.
93 Wenn sich bei grösseren Steuerbeträgen aufgrund der Umstände eine Sicherstel- lungsverfügung noch nicht rechtfertigt, müssen sich die Bezugsorgane dafür ein- setzen, mit der steuerpflichtigen Person eine Einigung über eine freiwillige Si- cherstellung der Forderung zu erzielen.
b) Arrest
94 Obwohl die Sicherstellungsverfügung gemäss § 196 Abs. 1 StG als Arrestbefehl gilt, ist dieser in einem eigenen Dokument auszufertigen. Der Arrestbefehl hat die zu verarrestierenden Vermögenswerte detailliert zu bezeichnen. Er ist dem zustän- digen Betreibungsamt am Ort der mit Arrest zu belegenden Gegenstände samt einem Doppel der Sicherstellungsverfügung zuzustellen. Befinden sich die Arrest- gegenstände an verschiedenen Orten, sind für die einzelnen Vollzugsorte eigene Arrestbefehle auszufertigen.
95 Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaaren ist für jeden Ehegatten ein eigener Arrestbefehl auszustellen. Im Arrestbefehl eines Ehegatten sind die bei ihm zu verarrestierenden Vermögenswerte einzeln zu bezeichnen. Bei solidarischer Haf- tung des Ehepaars kann bei jedem Ehegatten Arrest für den ganzen gemeinsam geschuldeten Steuerbetrag angeordnet werden. Im Arrestbefehl ist auf die solida- rische Haftung hinzuweisen.
c) Arrestprosequierung
96 Die zehntägige Arrestprosequierungsfrist nach Art. 279 Abs. 1, 2 und 4 SchKG ist von den Bezugsorganen bei jedem Verfahrensschritt (Einleitung der Betrei- bung, Rechtsöffnungsverfahren, Fortsetzungsbegehren mit vorgängigem Rechts- vorschlag, Verwertungsbegehren usw.) einzuhalten.
97 Ist im Zeitpunkt der Übermittlung der Sicherstellungsverfügung und des Arrest- befehls an das Betreibungsamt die Veranlagung oder die Sicherstellungsverfügung bereits rechtskräftig, ist gleichzeitig die Betreibung einzuleiten, spätestens aber innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde. Bei Vorliegen einer rechts- kräftigen Veranlagung ist Betreibung auf Zahlung einzuleiten, bei Vorliegen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung Betreibung auf Sicherheitsleistung. Eine solche Betreibung muss den Vermerk „Betreibung auf Sicherheitsleistung“ ent- halten.
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98 Liegt im Zeitpunkt der Übermittlung der Sicherstellungsverfügung und des Arrest- befehls an das Betreibungsamt weder eine rechtskräftige Veranlagung noch eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vor, kann ungeachtet der Zustellung der Arresturkunde mit der Einleitung der Betreibung zugewartet werden, bis die Ver- anlagung oder die Sicherstellungsverfügung rechtskräftig wird. Das zuständige Be- treibungsamt ist mit einem Schreiben über den Verfahrensstand, über das allen- falls noch offene Veranlagungsverfahren und über die laufende Arrestprosequie- rung im Rahmen einer allenfalls angefochtenen Sicherstellungsverfügung zu in- formieren. Nach Rechtskraft der Veranlagung oder der Sicherstellungsverfügung ist spätestens innert zehn Tagen eine Betreibung auf Zahlung oder Sicherheits- leistung einzuleiten.
99 Wird gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, ist sowohl in der Be- treibung auf Zahlung als auch in der Betreibung auf Sicherheitsleistung spätes- tens innert zehn Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbe- fehls gestützt auf eine rechtskräftige Veranlagung oder eine rechtskräftige Sicher- stellungsverfügung die definitive Rechtsöffnung zu verlangen.
100 Wird gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben, ist das Fortset- zungsbegehren innert 20 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zah- lungsbefehls zu stellen. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, ist das Fortsetzungsbe- gehren innert 20 Tagen nach dessen Beseitigung zu stellen (Art. 279 Abs. 3 SchKG).
VII. Verfügung über provisorische Rechnungen
101 Die Bezugsorgane können gemäss § 185 Abs. 1 StG bei der kantonalen Steuer- verwaltung eine Verfügung über die Höhe einer provisorischen Rechnung beantra- gen, wenn:
diese bis 31. März des Folgejahres noch nicht bezahlt ist;
die Ausstände der provisorischen Rechnung gesamthaft mindestens Fr. 10 000.-- betragen;
für den offenen Steuerbetrag eine Betreibung eingeleitet wurde;
und eine nachvollziehbare Grundlage für die Rechnung vorliegt.
102 Liegen besondere Umstände vor, kann für einen tieferen Rechnungsbetrag eine Verfügung über die provisorische Rechnung erlassen werden. Darüber entscheidet die kantonale Steuerverwaltung.
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F. Schlussbestimmungen
I. Inkrafttreten und Anwendung
103 Diese Weisung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzt die Weisung vom
15. Dezember 2020.
104 Die neuen Bestimmungen zur provisorischen Rechnung (Titel D, Ziff. I, Bst. a) und diejenigen der Randziffern 18, 40, 43, 45 und 48 finden sofort Anwendung.
II. Publikation
105 Diese Weisung wird im Steuerbuch veröffentlicht.
1 SRSZ 172.212.
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