Steuerbefreiung von kirchlichen Stiftungen
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Merkblatt
Steuerbefreiung von kirchlichen Stiftungen
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1–2
B. Rechtliche Grundlagen 3
C. Geltungsbereich 4
D. Steuerbefreiung von kirchlichen Stiftungen 5–8
1. Eintragung im Handels- und Steuerregister 5–6
2. Verfolgung von Kultuszwecken 7–8
E. Gültigkeit und Publikation 9–10
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt behandelt die Steuerbefreiung von kirchlichen Stiftungen.
2 Eine Stiftung gilt als kirchliche Stiftung, wenn sie einen kirchlichen Zweck verfolgt und eine Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft1 unterhält.
B. Rechtliche Grundlagen
3 Gemäss § 61 Bst. g des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) bzw. Art. 56 Bst. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sind juristische Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwider- ruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.
C. Geltungsbereich
4 Dieses Merkblatt gilt für die kantonalen Steuern (Gewinn- und Minimalsteuer) und für die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) juristischer Personen.
D. Steuerbefreiung von kirchlichen Stiftungen
1. Eintragung im Handels- und Steuerregister
5 Neu gegründete privatrechtliche Stiftungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden (Art. 52 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210)2.
6 Wegen des Eintrags im Handelsregister hat die kantonale Steuerverwaltung kirchliche Stif- tungen im Steuerregister einzutragen.
2. Verfolgung von Kultuszwecken
7 Kirchliche Stiftungen sind aufgrund der Verfolgung von Kultuszwecken von der Steuer- pflicht befreit3. Es spielt keine Rolle, ob ausschliesslich kantonale oder gesamtschweizeri- sche Kultuszwecke verfolgt werden. Ob es sich im Einzelfall um eine kirchliche Stiftung handelt, wird bei der erstmaligen Veranlagung von dem für Steuerbefreiungen zuständigen Mitarbeiter beurteilt.
1 Insb. als Teil der Landeskirchen. 2 Die Eintragungspflicht für neu gegründete privatrechtliche Stiftungen gilt seit 1. Januar 2016. Zu diesem Zeitpunkt be- reits bestehende Stiftungen mussten sich bis spätestens 31. Dezember 2020 in das Handelsregister eintragen lassen (auf- grund der Empfehlung für mehr Transparenz der Groupe d’action financière, GAFI, betreffend juristische Personen). Öffent- lich-rechtliche Stiftungen sind nicht im Handelsregister einzutragen, was auch für öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftun- gen gilt. 3 § 61 Bst. g StG und Art. 56 Bst. h DBG.
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8 Die Befreiung von der kantonalen Gewinn- und Minimalsteuer und der direkten Bundes- steuer (Gewinnsteuer) erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne eine Steuerbe- freiungsverfügung.
E. Gültigkeit und Publikation
9 Dieses Merkblatt gilt ab sofort.
10 Es wird im Internet publiziert.
Schwyz, 19. November 2024