Abgrenzung zwischen Grundstückgewinnsteuer und Gewinnsteuer bei Veräusserungen von Grundstücken des Geschäftsvermögens

Finanzdepartement

Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15

Postfach 1232

6431 Schwyz

Telefon 041 819 23 45

Merkblatt

Abgrenzung zwischen Grundstückgewinnsteuer und Gewinnsteuer 1 bei Veräusserungen von

Grundstücken des Geschäftsvermögens

Inhaltsverzeichnis

1.

Abgrenzungsbedarf

1

2.

Zeitlicher Ablauf

2

3.

Steuerfolgen Jahr n

3

3.1

Jahresrechnung und Deklaration bei der Gewinnsteuer

3

3.2

Abgrenzungen

3

3.2.1

Garantierückstellungen und effektive Kosten

3

3.2.2

Steuersystematische Korrekturen

4

3.3

Verlustverrechnung

4

4.

Steuerfolgen in den Jahren n+ff.

4

5.

Fallbeispiel

5

5.1

Sachverhalt

5

5.2

Steuerfolgen im Jahr n

5

5.2.1

Grundstückgewinnsteuerveranlagung

5

5.2.2

Gewinnsteuerveranlagung und Berichtigung Grundstückgewinnsteuerveranlagung

5

5.3

Steuerfolgen im Jahr n+ff.

7

5.3.1

Grundstückgewinnsteuer

7

5.3.2

Gewinnsteuer

8

6.

Buchführung und Kontierung

8

7.

Unterlagen

8

8.

Gültigkeit

9

9.

Publikation

9

1.

Abgrenzungsbedarf

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen

Grundstücken oder von Anteilen an solchen (§ 104 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 [StG, SRSZ 172.200]). Steuerpflichtig ist die veräussernde Person (§ 111 Abs. 1 StG). Die Grund- stückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer 2. Sie folgt im Kanton Schwyz dem sog. monistischen System (Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden [StHG, SR 642.14]), indem sie Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des

1

Das Merkblatt betrifft die kantonale Gewinnsteuer (juristische Personen) und gilt sinngemäss auch für die kantonale Einkommenssteuer (Selbstständigerwerbende). Es gilt nicht für die direkte Bundessteuer, da es auf

Bundesebene keine Grundstückgewinnsteuer gibt.

2

Objektsteuern belasten ein einzelnes Steuerobjekt unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Steuersubjekts.

Privat- und Geschäftsvermögens erfasst. Während Veräusserungsgewinne auf Privatgrundstücken aus- schliesslich mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, ist bei der Veräusserung von Geschäfts- grundstücken auch die Gewinnsteuer betroffen. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen dabei die sog. Wertzuwachsgewinne (Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten), der Gewinn- steuer die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen Anlagekosten und Buchwert) 3. Entsteht bei der Gewinnsteuer ein Verlust, so kann dieser bei der Grundstückgewinnsteuer mit einem Grundstückgewinn des gleichen Jahres verrechnet werden (analog interkantonalem Recht, vgl. § 119 Abs. 4 StG).

2. Zeitlicher Ablauf

Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer handelt es sich bei der Gewinnsteuer um eine periodische Steuer. Als Steuerperiode gilt dabei das Geschäftsjahr (§ 84 Abs. 2 StG) 4. Legt man als Steuerperiode das Jahr n zugrunde, in dem auch die Grundstückveräusserung stattgefunden hat, so ergibt sich für das Verhältnis zwischen der Grundstückgewinnsteuer und der Gewinnsteuer in zeitlicher Hinsicht folgendes Bild:

Jahr n Jahr n+ff. Grundstückveräusserung

Grundstückgewinnsteuer Grundstückgewinnsteuer

Eröffnung VA-GGSt Verrechnung Verlust Gewinnsteuer Besteuerung Wertzuwachsgewinn mit Gewinn GGSt Jahr n Sicherung und Bezahlung Steuerbe- Berichtigung VA-GGSt und Rück- trag zahlung Steuerguthaben GGSt

Gewinnsteuer Gewinnsteuer

Erfolgsrechnung Deklaration und Veranlagung Jahr n Besteuerung wiedereingebrachter Gewinn oder Verlust Abschreibungen

GGSt Grundstückgewinnsteuer VA-GGSt Veranlagungsverfügung Grundstückgewinnsteuer

Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Veräusserung, somit noch im Jahr n. Die Postnumerandobesteuerung bei der Gewinnsteuer 5 führt dazu, dass ein bei der Grundstückgewinnsteuer verrechenbarer Verlust gewinnsteuerlich frühestens im Jahr n+1 be- stimmt werden kann, weshalb die Veranlagungsverfügung zur Grundstückgewinnsteuer nach Rechts- kraft der gewinnsteuerlichen Veranlagung auf Antrag 6 zu korrigieren ist (Revision; vgl. hiezu auch § 119 Abs. 4 StG sowie bundesgerichtliche Rechtsprechung zur interkantonalen Verlustverrechnung).

3 § 64 Abs. 3 StG, für die Einkommenssteuer § 19 Abs. 4 StG. 4 Bei der Einkommenssteuer gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr (§ 50 Abs. 2 StG). 5 Die Veranlagungsperiode ist der Steuerperiode zeitlich nachgelagert. Die Einkommenssteuer folgt demselben Bemessungsprinzip. 6 Antragstellung innert 90 Tagen ab Versand der Gewinnsteuerveranlagung. 2

3. Steuerfolgen Jahr n

3.1 Jahresrechnung und Deklaration bei der Gewinnsteuer

Auszugehen ist vom handelsrechtlichen Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung 7. Da aufgrund des mo- nistischen Systems Veräusserungsgewinne auf Geschäftsgrundstücken lediglich im Umfang der wie- dereingebrachten Abschreibungen mit der Gewinnsteuer erfasst werden, sind ausser diesen sämtli- che in der Erfolgsrechnung enthaltenen Grundstückgewinne wie nachfolgend dargelegt von der Ge- winnsteuer auszunehmen und der Grundstückgewinnsteuer zuzuweisen.

Grundstückgewinnsteuer (Wertzuwachsgewinn [div.

Veräusserungserlös Buchungen], Gewinn handelsrechtlich Garantierückstellungen) Gewinnsteuer

Anlagekosten Abschreibungen (wiedereingebr. Abschreibungen aus Grundstückveräusserung) Buchwert

Zu den bei der Gewinnsteuer auszuscheidenden Buchungen zählen auch Garantierückstellungen, sofern diese bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten gemäss §§ 115 ff. StG behandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Garantierückstellungen gebildet oder aufgelöst wurden. Damit wird sichergestellt, dass Garantieleistungen objektmässig bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

Die Grundstückgewinnsteuer selbst beeinflusst in der Regel als Geschäftsaufwand das Ergebnis der Gewinnsteuer und ist nur dann bei der Gewinnsteuer auszuscheiden, sofern sie als Aufwendung ge- mäss § 116 Abs. 1 Bst. f StG 8 gilt.

In der Gewinnsteuerdeklaration sind die auszunehmenden Erträge in Ziffer 4.2.3 (Der Grundstück- gewinnsteuer unterliegende Erträge) aufzuführen (vgl. Schema Ziffer 5.2.2, Zeile Saldo Erfolgsrech- nung / Saldo pro Steuerart).

3.2 Abgrenzungen

Nach den Zuweisungen gemäss Ziffer 3.1 sind bei der Bestimmung der gewinn- und grundstückge- winnsteuerlichen Ergebnisse folgende Abgrenzungspositionen zu beachten (vgl. Schema Ziffer 5.2.2):

3.2.1 Garantierückstellungen und effektive Kosten

Bei der Grundstückgewinnsteuer werden handelsrechtlich gebildete (pauschale) Garantierückstel- lungen für Grundstücke erst bei Nachweis im Umfang der effektiv angefallenen Kosten angerechnet. In der Praxis können innerhalb der üblichen Garantiefristen angefallene zusätzliche Aufwendungen (z.B. Fertigstellungs- und Garantiearbeiten) gesamthaft und unter Vorlage der Originalrechnungen sowie Zahlungsbelege innert maximal 90 Tagen ab Ende der Garantiefrist geltend gemacht werden. Später anfallende Aufwendungen sind innert 90 Tagen seit Rechnungseingang geltend zu machen.

7 Bei interkantonalen Verhältnissen ist vom schwyzerischen Anteil am Gesamtergebnis gemäss Steueraus- scheidung auszugehen. 8 Dies trifft zu auf gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnde juristische Personen, sofern diese auf die Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer bei der Gewinnsteuer verzichten. 3

3.2.2 Steuersystematische Korrekturen

Differenz zwischen Einbuchungswert und Anlagekosten beim Erwerb des Grundstücks: Eine solche Differenz ergibt sich, wenn beim Grundstückerwerb beim Rechtsvorgänger ein Besteuerungsauf- schub gewährt wurde (z.B. infolge [gemischter] Schenkung oder Umstrukturierung gemäss § 107 Bst. a und d StG) 9. Der Aufschub hat zur Folge, dass bei einer späteren Weiterveräusserung des Grundstücks sowohl bei der Gewinnbemessung als auch bei der Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbare Veräusserung abgestellt wird (§§ 113 Abs. 2 und 121 Abs. 3 StG). Da die bei der steueraufschiebenden Veräusserung von der erwerbenden Person erbrachte Gegenleistung aus- ser Betracht fällt, ergibt sich ein Zuschlag zum Saldo der Grundstückgewinnsteuer, sofern der Ein- buchungswert höher ist als die grundstückgewinnsteuerlichen Anlagekosten beim Erwerb, im gegen- teiligen Fall ein Abzug.

Aktivierte Aufwendungen zwischen Erwerb und Veräusserung, welche nicht als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 116 StG gelten: Hierbei handelt es sich in der Regel um grundstückgewinnsteuerlich nicht anrechenbare Unterhaltskosten oder Aufwertungen. Sie sind beim Ergebnis der Gewinnsteuer zu berücksichtigen.

3.3 Verlustverrechnung

Ergibt sich bei der Gewinnsteuer ein Verlust (einschliesslich verrechenbarer Vorjahresverluste 10), kann dieser bei der Grundstückgewinnsteuer mit Grundstückgewinnen des gleichen Jahres verrech- net werden. Die Verlustverrechnung bestimmt sich gemäss § 119 Abs. 4 StG nach interkantonalem Recht. 11

Bei der Verlustverrechnung im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer wird der gewinnsteuerliche Verlust generell überprüft, unter anderem wird er um transitorisch nicht berücksichtigte Positionen korrigiert (z.B. Grundstückgewinnsteuerguthaben aus der Verlustverrechnung, sofern die Grund- stückgewinnsteuer als Aufwand bei der Gewinnsteuer geltend gemacht wird und nicht als Aufwen- dung gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f StG gilt). Die Korrektur wird bei der Gewinnsteuer als versteuerte stille Reserve behandelt.

4. Steuerfolgen in den Jahren n+ff.

Bei der Gewinnsteuer ergeben sich in den Folgejahren n+ff. aufgrund der vorstehend beschriebenen Zuweisungen, Abgrenzungen und einer allfälligen Verlustverrechnung folgende Auswirkungen:

  • Bezahlte Garantiekosten: Falls eine Rückstellung gebildet wurde, erfolgt die Verbuchung zu deren Lasten und damit erfolgsneutral, weshalb keine Korrektur des steuerbaren Gewinns notwendig ist. Im Falle einer erfolgswirksamen Verbuchung der Kosten, sind diese bei der Gewinnsteuer aufzurechnen. Bei der Grundstückgewinnsteuer können diese Kosten gemäss Ziffer 3.2.1 auf Antrag (Revision) geltend gemacht werden. Die Grundstückgewinnsteuerver- anlagung des Jahres n wird entsprechend berichtigt.

  • Auflösung nicht beanspruchter Garantierückstellungen: Bei der kantonalen Deklaration der Gewinnsteuer ist der entsprechende Betrag unter Ziffer 4.2.3 (Der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Erträge) zu berücksichtigen.

9 Gelangt bei der Grundstückgewinnsteuer der 25 Jahre zurückliegende Steuerschatzungswert gemäss § 115 Abs. 2 Satz 2 StG zur Anwendung, berechnet sich die Differenz zwischen dem Buchwert und den Anlagekos- ten vor 25 Jahren, und nicht zwischen dem Einbuchungswert und den Anlagekosten im Zeitpunkt des Er- werbs. 10 Vorjahresverluste sind trotz Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung überprüfbar (vgl. BGer 2C_319/2013 vom 13. März 2014, E. 2.4.4, mit Verweis auf Urteile 2A.775/2006 vom 18. Juni 2007, E. 1.1, und 2A.192/2000 vom 9. Mai 2001, E. 1; in: RDAF 2001 II S. 261). 11 Einzelheiten zur interkantonalen Rechtsprechung können dem Merkblatt «Anrechnung von Ausscheidungs- verlusten» entnommen werden. 4

  • Im Zeitpunkt der späteren, erfolgswirksamen Verbuchung des Grundstückgewinnsteuergutha- bens erfolgt in der Steuerbilanz eine Auflösung der gemäss Ziffer 3.3 aus Verlustverrech- nung versteuerten stillen Reserve.

5. Fallbeispiel

5.1 Sachverhalt

Im Jahr n-15 erwarb Y ein Grundstück zum Kaufpreis von CHF 640 000 und tätigte anschliessend wertvermehrende Investitionen im Umfang von CHF 60 000 (total Anlagekosten bei der Grund- stückgewinnsteuer CHF 700 000). Im Jahr n-3 veräusserte Y das Grundstück zu einem Preis von CHF 900 000 an die von ihm zu 100% gehaltene X-AG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug CHF 1 200 000, weshalb die Grundstückgewinnsteuer auf Antrag gemäss § 107 Bst. a StG (ge- mischte Schenkung) aufgeschoben wurde. Nach dem Erwerb hat die X-AG Investitionen in das Grundstück im Umfang von CHF 50 000 vorgenommen, diese aktiviert (obwohl davon CHF 10 000 Unterhaltkosten waren) und in der Folge vollständig abgeschrieben.

Im Jahr n veräusserte die X-AG das Grundstück zu einem Preis von CHF 1 500 000. Vor der Verbu- chung der veräusserungsrelevanten Beträge resultierte gemäss handelsrechtlicher Erfolgsrechnung ein Betriebsverlust von CHF 160 000, nach der Verbuchung der wiedereingebrachten Abschreibun- gen von CHF 50 000, des Grundstückgewinns von CHF 550 000 (diverse Buchungen), einer pau- schalen Garantierückstellung von CHF 190 000 und des Grundstückgewinnsteuerbetrags von CHF 133 866 ein Gewinn von CHF 116 134.

Die X-AG reicht im Jahr n+1 die Steuererklärung zur Gewinnsteuer ein und stellt nach Eröffnung der Gewinnsteuerveranlagung bei der Grundstückgewinnsteuer ein Revisionsbegehren um Verrechnung des gewinnsteuerlichen Verlusts.

Vor Ablauf des Jahres n+1 macht die X-AG effektiv angefallene Garantiekosten von CHF 30 000 geltend.

5.2 Steuerfolgen im Jahr n

5.2.1 Grundstückgewinnsteuerveranlagung

Die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt in der Regel unmittelbar nach der Veräusserung, somit noch im Jahr n. Der im Jahr n-3 bei Veräusserung des Grundstücks bei der Grundstückgewinn- steuer gewährte Steueraufschub bewirkt, dass diese Veräusserung bei der späteren Weiterveräusse- rung des Grundstücks nicht beachtet und sowohl bei der Gewinnbemessung als auch bei der Berech- nung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt wird (siehe § 113 Abs. 2 StG und § 121 Abs. 3 StG) und dass die bei der steueraufschiebenden Veräusserung erbrachte Gegenleistung nicht angerechnet wird. (CHF) (CHF) Veräusserungserlös 1 500 000 Erwerbspreis Jahr n-15 (Erwerb durch Y) 640 000 Wertvermehrende Aufwendungen Jahr n-15 bis Jahr n-3 (Investitionen Y) 60 000 Jahr n-3 bis Jahr n (Investitionen X-AG) 40 000 -740 000 Freibetrag gemäss § 120 Abs. 1 StG -2 000 Steuerbarer Grundstückgewinn 758 000 Steuerbetrag (Besitzesdauer volle 15 Jahre) 133 866

5.2.2 Gewinnsteuerveranlagung und Berichtigung Grundstückgewinnsteuerveranlagung

Die Deklaration der Gewinnsteuer für das Jahr n erfolgt in der Regel im Jahr n+1, die Veranlagung im Jahr n+ff. Nebst den ordentlichen Buchungen (Zwischensaldo minus CHF 160 000) werden bei 5

Veräusserung eines Grundstücks die wiedereingebrachten Abschreibungen, die diversen den Grund- stückgewinn ergebenden Positionen (Erlös, Ausbuchung Anlagekosten etc.) sowie die Grundstückge- winnsteuer gebucht. Der gewinnsteuerlich relevante Gewinn (bzw. Verlust) wird diesbezüglich nur von den wiedereingebrachten Abschreibungen, der Grundstückgewinnsteuer (sofern diese nicht als Aufwendung gemäss § 116 Abs. 1 Bst. f StG gilt) sowie von aktivierten, grundstückgewinnsteuerlich jedoch nicht anrechenbaren Kosten beeinflusst.

Handelsrecht Aufteilung Steuerart Positionen Passivkto. Erfolg Gewinnst. GGSt (CHF) (CHF) (CHF) (CHF) Zwischensaldo Bestandeskonto / "normaler" Erfolg 0 -160 000 -160 000 ---------- + Buchungen bei Veräusserung eines Grundstücks: • Wiedereingebrachte Abschreibungen ---------- 50 000 50 000 ---------- • Grundstückgewinn (diverse Positionen) ---------- 550 000 ---------- 550 000 • Grundstückgewinnsteuer ---------- -133 866 -133 866 ---------- • Optional: Garantierückstellung 190 000 -190 000 ---------- -190 000 Saldo Erfolgsrechnung / Saldo pro Steuerart 190 000 116 134 -243 866 360 000 Verlustvorträge 0 ---------- + Aufrechnung gebildete Garantierückstellung (Jahr n) ---------- 190 000 Anrechnung bezahlter Garantiekosten (Jahr n) ---------- 0 + Steuersystematische Korrekturen Grundstück: (CHF) • Per Erwerb: Einbuchungswert Gewinnsteuer 900 000 Anlagekosten Grundstückgewinnsteuer -700 000 ---------- 200 000 • Ab Erwerb: Aktivierte Kosten Gewinnsteuer 50 000 Davon Anlagekosten Grundstückgewinnsteuer -40 000 -10 000 10 000 Ergebnis pro Steuerart -253 866 760 000

Nach der Bestimmung der Saldi Erfolgsrechnung / pro Steuerart (Zuweisungen gemäss Ziffer 3.1 [Buchhaltungsabschluss und Deklaration bei der Gewinnsteuer]) und Berücksichtigung allfälliger steuersystematischer Korrekturen (vgl. Ziffer 3.2.2) ergibt sich das gewinnsteuerlich massgebende Ergebnis. Die steuersystematischen Korrekturen berechnen sich

  • per Erwerb aus der Differenz zwischen dem gewinnsteuerlichen Einbuchungswert und den grundstückgewinnsteuerlich tatsächlich anrechenbaren Anlagekosten 12 sowie

  • ab Erwerb aus der Differenz zwischen den gewinnsteuerlich aktivierten und den gemäss §§ 115 ff. StG grundstückgewinnsteuerlich anrechenbaren Kosten (die Differenz betrifft in der Regel Unterhaltskosten, Aufwertungen etc.).

12 Bei Erwerb von Grundstücken aus steueraufschiebender und deshalb grundstückgewinnsteuerlich nicht zu beachtender Veräusserung. Sofern der Einbuchungswert höher ist, ergibt sich ein Zuschlag, im gegenteiligen Fall ein Abzug. 6

Nach Eröffnung und Rechtskraft der Gewinnsteuerveranlagung erfolgt auf Antrag die Berichtigung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung zwecks Verlustverrechnung (Revision): (CHF) (CHF) Veräusserungserlös 1 500 000 Erwerbspreis Jahr n-15 (Erwerb durch Y) 640 000 Wertvermehrende Aufwendungen: Jahr n-15 bis Jahr n-3 (Investitionen Y) 60 000 Jahr n-3 bis Jahr n (Investitionen X-AG) 40 000 -740 000 Verrechnung Verlust Gewinnsteuer: Verlust -253 866 Korrektur (fehlende Abgrenzung Steuer) 38 725 -215 141 Freibetrag gemäss § 120 Abs. 1 StG -2 000 Berichtigter steuerbarer Grundstückgewinn 542 859 Steuerbetrag (Besitzesdauer volle 15 Jahre)* 95 141 * Rückzahlung CHF 38 725 (Steuerbetrag bisher CHF 133 866 – Steuerbetrag neu CHF 95 141)

Das sich aus der Verlustverrechnung ergebende Steuerguthaben (CHF 38 725) wurde in der Jahres- rechnung nicht berücksichtigt, weshalb dieser Betrag als versteuerte stille Reserve behandelt wird, welche bei der Gewinnsteuer im Zeitpunkt der erfolgswirksamen Verbuchung der Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer wieder aufgelöst wird: (CHF) Verlust Gewinnsteuer -253 866 Verrechnung Verlust Gewinnsteuer mit Gewinn(en) Grundstückgewinnsteuer 215 141 Differenz (wird bei der Gewinnsteuer als versteuerte stille Reserve behandelt) -38 725

5.3 Steuerfolgen im Jahr n+ff.

5.3.1 Grundstückgewinnsteuer

Nach der ersten revisionsweisen Berichtigung der Grundstückgewinnsteuerveranlagung (vgl. Ziffer 5.2.2) reichte die X-AG vor Ablauf des Jahres n+1 die Abrechnung über die tatsächlich bezahlten Garantiekosten von CHF 30 000 ein. Dies führt zu einer zweiten Revision der Grundstückgewinnsteu- erveranlagung wie folgt: (CHF) (CHF) Veräusserungserlös 1 500 000 Erwerbspreis Jahr n-15 (Erwerb durch Y) 640 000 Wertvermehrende Aufwendungen: Jahr n-15 bis Jahr n-3 (Investitionen Y) 60 000 Jahr n-3 bis Jahr n (Investitionen X-AG) 40 000 -740 000 Verrechnung Verlust Gewinnsteuer -215 141 Bezahlte Garantiearbeiten -30 000 Freibetrag gemäss § 120 Abs. 1 StG -2 000 Berichtigter steuerbarer Grundstückgewinn 512 859 Steuerbetrag (Besitzesdauer volle 15 Jahre)* 89 741 * Rückzahlung CHF 5 400 (Steuerbetrag bisher CHF 95 141 – Steuerbetrag neu CHF 89 741)

7

5.3.2 Gewinnsteuer

Handelsrecht + di-

Aufteilung Steuerart

rekte Bundessteuer

kantonale Steuern

Positionen

Passivkto. Erfolg

Gewinnst. GGSt

(CHF) (CHF)

(CHF)

(CHF)

Zwischensaldo Bestandeskonto. / "normaler" Erfolg 190 000 0

0

----------

+ Ertrag Steuerguthaben aus Verlustverrechnung 38 725

38 725

----------

Bezahlte Garantiekosten (Gegenkonto Geldkto.) -30 000 ----------

----------

----------

+ Ertrag Steuerguthaben aus Anrechnung Garantieko. 5 400

5 400

----------

+ Auflösung Garantie-Rückstellung -160 000 160 000

----------

160 000

Ergebnis 0 204 125

44 125

160 000

Auflösung versteuerte stille Reserve

-38 725

----------

+ Grundstückgewinn nach Verlustverrechnung 13

---------- 544 859

Abzug aufgelöste Garantie-Rückstellung

---------- -160 000

Anrechnung bezahlter Garantiekosten

---------- -30 000

Freibetrag gemäss § 120 Abs. 1 StG

----------

-2 000

Steuerbar pro Steuerart (Gewinnsteuer Jahr n+1, GGSt Jahr n)

5 400 512 859

Bei der Revision der Grundstückgewinnsteuerveranlagung des Jahres n erfolgte eine reduzierte Ver- lustverrechnung, da das sich aus der Verlustverrechnung ergebende Steuerguthaben bei der Grund- stückgewinnsteuer in der Jahresrechnung des Jahres n nicht berücksichtigt wurde. Der erfolgswirksam verbuchte Ertrag von Steuerguthaben aus Verlustverrechnung wird durch die Auflösung der versteu- erten stillen Reserve neutralisiert.

Die im Jahr n+1 bei der Grundstückgewinnsteuer revisionsweise abgerechneten Garantiekosten führen zu einem Steuerguthaben von CHF 5 400. Dieses wirkt sich gewinnerhöhend aus (sofern die Grund- stückgewinnsteuer nicht als Aufwendung im Sinne von § 116 Abs. 1 Bst. f StG gilt).

6. Buchführung und Kontierung

Die im monistischen System notwendige Abgrenzung zwischen Grundstückgewinnsteuer und Ge- winnsteuer bei der Veräusserung von Geschäftsgrundstücken lässt sich bei entsprechender Kontie- rung transparent, einfach und mit geringem Mehraufwand durchführen resp. ermitteln (vgl. Schema unter Ziffer 5.2.2), indem grundstückbezogene Buchungen generell pro Grundstück (Aktivkonto Grundstück, Minusaktivkonto Abschreibungen und Passivkonto Garantierückstellungen) vorgenom- men werden. Auch pauschal gebildete Garantierückstellungen können so auf Jahre hinaus effizient und übersichtlich verbucht werden.

7. Unterlagen

Mit dem Revisionsantrag sind für das Jahr n folgende Unterlagen einschliesslich der entsprechen- den Kontoauszüge einzureichen:

  • Nachweis der erfolgswirksam verbuchten Wertzuwachsgewinne auf Grundstücken;

  • Verbuchungsnachweis zu bezahlten Grundstückgewinnsteuern (einschliesslich Depots);

  • Verbuchungsnachweis / -details zu transitorischen Aktiven / Passiven sowie Rückstellungen / Garantiearbeiten.

13 CHF 542 859 + CHF 2 000 Freibetrag = CHF 544 859 8

8. Gültigkeit

Dieses Merkblatt findet Anwendung auf alle Veräusserungen ab dem 1. Januar 2010 (vgl. § 119 Abs. 4 StG).

9. Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert.

Schwyz, 24. April 2019

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