Besteuerung von Geldspielgewinnen
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Merkblatt
Besteuerung von Geldspielgewinnen
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1
B. Rechtliche Grundlagen 2–8
1. Steuerbare Geldspielgewinne 2–3
2. Steuerfreie Geldspielgewinne 4–5
3. Gewinne aus ausländischen Geldspielen 5
4. Abzüge 6
5. Verrechnungssteuer 7
6. Geldspielgesetz 8
C. Geltungsbereich 9–10
D. Geldspielgewinne 11–13
E. Inländische Geldspielgewinne 14–15
1. Begriff 14
2. Besteuerung 15
F. Ausländische Geldspielgewinne 16–18
1. Begriff 16
2. Besteuerung 17–18
G. Deklaration und Steuersatz 19–20
H. Gültigkeit und Publikation 21–22
Anhang: Freibetrag, Freigrenze und Abzug nach Steuerperioden
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt behandelt die Besteuerung von in- und ausländischen Geldspiel- gewinnen und den Abzug der Einsatzkosten.
B. Rechtliche Grundlagen
1. Steuerbare Geldspielgewinne
2 Folgende inländische Geldspielgewinne unterliegen der Einkommenssteuer (§ 25 Bst. j Ziff. 2 und Bst. k des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000, StG, SRSZ 172.200, e contra- rio):
Gewinne über CHF 1 Mio. (Freibetrag1) aus der Teilnahme an behördlich bewilligten Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an konzessionierten Spielbankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz) vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) zugelassen sind2; besteuert wird nur der über dem Freibetrag liegende Gewinn; Geldspielgewinne aus Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die ohne Bewilligung bzw. Konzession durchgeführt werden, sind vollumfänglich steuerbar, d.h. der Freibetrag kommt nicht zur Anwendung.
Gewinne über CHF 1000 (Freigrenze3) aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die vom Geltungsbereich des BGS ausgenommen sind4; besteuert wird der gesamte Gewinn.
Beim Bund beträgt der Freibetrag CHF 1 071 000 und die Freigrenze CHF 1100 (Art. 24 Bst. ibis und j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11). Freibeträge und Freigrenzen von Kanton und Bund für vergangene Steu- erperioden können dem Anhang entnommen werden.
2. Steuerfreie Geldspielgewinne
3 Nicht der Einkommenssteuer unterliegen folgende inländischen Geldspielgewinne, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind (§ 25 Bst. j Ziff. 1 und 3 StG und Art. 24 Bst. i und iter DBG):
Gewinne aus konzessionierten Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
Gewinne aus behördlich bewilligten Kleinspielen5; Gewinne aus nicht bewilligten Klein- spielen sind steuerbar, wobei aus Praktikabilitätsgründen die Freigrenze gemäss § 25 Bst. j StG bzw. Art. 24 Bst. j DBG (CHF 1000 bzw. CHF 1100) analog zur Anwendung kommt.
4 Ebenfalls steuerfrei sind die inländischen Geldspielgewinne gemäss Ziffer 1 (N 2), die un- ter den massgebenden Freibeträgen und Freigrenzen liegen.
1 Bei einem Freibetrag wird lediglich das über diesem Betrag liegende Einkommen besteuert. 2 Die Durchführung von Grossspielen setzt eine Bewilligung voraus (Art. 21 BGS); für die Durchführung von Spielbanken- spielen ist eine Konzession erforderlich (Art. 5 BGS). 3 Bei einer Freigrenze wird das gesamte Einkommen besteuert, wenn der Betrag überschritten wird. 4 Für die Durchführung von Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist keine Bewilligung erforderlich. 5 Die Durchführung von Kleinspielen setzt eine Bewilligung voraus (Art. 32 BGS).
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3. Gewinne aus ausländische Geldspielen
5 Ausländische Geldspielgewinne sind aufgrund von § 17 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG vollumfänglich steuerbar. Die Freibeträge und Freigrenzen nach § 25 Bst. j Ziff. 2 und Bst. k StG und Art. 24 Bst. ibis und j DBG kommen nicht zur Anwendung.
4. Abzüge
6 Von den steuerbaren Gewinnen aus behördlich bewilligten Geldspielen können 5 %, jedoch höchstens CHF 5000 (Kanton) bzw. CHF 5400 (Bund) als Einsatzkosten abgezogen wer- den6. Von den Gewinnen aus der Online-Teilnahme an konzessionierten Spielbankenspie- len (§ 25 Bst. j Ziff. 2 StG bzw. Art. 24 Bst. ibis DBG) können die im Steuerjahr vom On- line-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze, jedoch höchstens CHF 25 000 (Kanton) bzw. CHF 26 800 (Bund), in Abzug gebracht werden (§ 33 Abs. 3 Bst. f StG bzw. Art. 33 Abs. 4 DBG). Gewinne aus ausländischen Lotterien, Glücks-, Geschicklichkeits- oder On- linespielen berechtigen zu denselben Abzügen7 (vgl. im Einzelnen N 18). Die Abzüge von Kanton und Bund für vergangene Steuerperioden werden im Anhang aufgeführt.
5. Verrechnungssteuer
7 Die Besteuerung von Geldspielgewinnen nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungs- steuer (Verrechnungssteuergesetz) vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) entspricht derjenigen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Steuerobjekt, Freibe- trag und Freigrenze). Das Verrechnungssteuergesetz verweist auf die entsprechenden Arti- kel des DBG (Art. 6 VStG). Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % des Geldspielgewinns (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Die von einem Geldspielgewinn abgezogene Verrechnungs- steuer wird zurückerstattet, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn in der Steuererklärung deklariert. Bei Naturalgewinnen hat der Spielveranstalter die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu erfüllen (Art. 20a Abs. 1 und 2 VStG).
6. Geldspielgesetz
8 Das Geldspielgesetz des Bundes und die dazugehörende Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung) vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) definieren und regeln die einzelnen Arten (Kategorien) von Geldspielen. Deren Begrifflichkeiten sind massgebend für die Auslegung der steuerlichen Bestimmungen.
C. Geltungsbereich
9 Das Merkblatt gilt für die Einkommenssteuer von Kanton und Bund. Es gilt nicht für Geld- spielgewinne von Personen, die als professionelle Spieler zur Bestreitung ihres Lebensun- terhalts ein regelmässiges Einkommen mit Geldspielen erzielen. Solche Spieler werden als selbstständig erwerbstätige Personen besteuert (vollumfängliche Besteuerung der Geld- spielgewinne und Abzug aller geschäftsmässig begründeten Aufwendungen für die Spiel- tätigkeit).
6 Dies gilt auch für Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, für deren Durchführung keine Bewilligung erforderlich ist. 7 Analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 Bst. f StG bzw. Art. 33 Abs. 4 DBG.
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10 In sachlicher Hinsicht bezieht sich das Merkblatt auf Geldspielgewinne8. Diese umfassen
neben Geldspielgewinnen im engeren Sinne | auch Naturalgewinne (vgl. N 11 f.). | Im Fol- |
genden wird zwischen der Besteuerung von | inländischen und ausländischen Geldspielge- | |
winnen unterschieden. | ||
D. Geldspielgewinne
11 Als Geldspiele gelten Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil
(insb. Naturalien) in Aussicht steht.
12 Naturalgewinne (z.B. Autos, Reisen, Edelmetalle) werden zu dem im Gewinnzeitpunkt be- stehenden Verkehrswert (realistischer Wiederveräusserungswert) besteuert. Kann ein Na- turalgewinn nach den geltenden Spielbedingungen auch in Geld bezogen werden (Wahl- recht), ist für die Bewertung auf den Geldbetrag abzustellen. Wird der Gewinn in natura bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend9.
13 Mehrere Gewinne innerhalb einer Steuerperiode werden für die Anwendung des Freibetra-
ges, der Freigrenze und der Abzüge nicht | zusammengezählt. Es wird jeweils auf den ein- | |
zelnen Gewinn abgestellt. | ||
E. Inländische Geldspielgewinne
1. Begriff
14 Bei inländischen Geldspielgewinnen liegt | der Geschäftssitz des Veranstalters | in der |
Schweiz. |
2. Besteuerung
15 Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht zur Besteuerung inländischer Geldspielge-
winne: | ||
1. Grossspiele | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Lotterien10, Sportwetten11 und | ▪ Automatisiert: Spielautomat | Gewinn steuerbar |
Geschicklichkeitsspiele12, die au- | in einem Restaurant | wenn > |
tomatisiert, interkantonal oder | CHF 1 Mio. (Kanton) | |
online durchgeführt werden13 | ▪ Interkantonal: Los für Euro- millions (Kauf am Kiosk), Wettschein für Sportwette (Kauf am Kiosk) ▪ Online: Onlinespiel bei Swiss- los, Onlinespiel bei Lotterie Romande, Online-Jass | wenn > CHF 1 071 000 (Bund) Steuerbar ist der den Freibetrag übersteigende Gewinn Abzug Einsatzkosten 5 %, max. CHF 5000 (Kanton) bzw. CHF 5400 (Bund) |
8 | ||
9 | ||
Dies gilt für Fälle mit und ohne Wahlrecht. | ||
10 | ||
Lotterie = Geldspiel, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b BGS).
11
Sportwette = Geldspiel, bei dem der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Aus-
gangs eines Sportereignisses (Art. 3 Bst. c BGS). | ||
12 | ||
Geschicklichkeitsspiel = Geldspiel, bei dem der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spie-
lers abhängt (Art. 3 Bst. d BGS). | ||
13 | ||
-5-
2. Spielbankenspiele (Online-Teilnahme) | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Spiele auf Online-Portalen von | ▪ Swiss Online Casino (diverse | Gewinn steuerbar |
Casinos | Spiele) ▪ Online Casino St. Gallen (Swisscasinos; diverse Spiele) | wenn > CHF 1 Mio. (Kanton) wenn > CHF 1 071 000 (Bund) Steuerbar ist der den Freibetrag übersteigende Gewinn Abzug abgebuchte Spieleinsätze max. CHF 25 000 (Kanton) bzw. CHF 26 800 (Bund) |
3. Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Durchführung durch Detailhan- | ▪ Rubbellos-Aktion von Gross- | Gewinn steuerbar |
delsunternehmen (Teilnahme | verteilern | wenn > |
über den Kauf von Waren oder | ▪ Wettbewerb bei einem Ein- | CHF 1000 (Kanton) |
Dienstleistungen) oder durch Me- | kauf | wenn > |
dienunternehmen (Teilnahme | ▪ Gewinnspiel in Fernseh- oder | |
durch Leistung eines geldwerten | Radiosendungen | CHF 1100 (Bund) |
Einsatzes, Abschluss eines | ▪ Kreuzworträtsel in einer Zeit- | Steuerbar ist der gesamte Ge- |
Rechtsgeschäfts oder gratis)14 | schrift | winn (Freigrenze) |
Gewinne oftmals Sach- bzw. Na- | ▪ Mit einem Zeitschriften-Abon- | Abzug Einsatzkosten |
turalpreise | nement verbundener Gewinn | 5 %, max. CHF 5000 (Kanton) bzw. CHF 5400 (Bund) |
4. Spielbankenspiele (in festen Einrichtungen) | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Spielbankenspiele15 in festen | ▪ Roulette | Gewinn steuerfrei |
Einrichtungen mit persönlicher | ▪ Black Jack | |
Anwesenheit des Spielers vor Ort | ▪ Poker | |
(Casino) | ▪ Baccara | |
5. Kleinspiele | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Lotterien, Sportwetten und Po- | ▪ Lotto des örtlichen Sportver- | Gewinn steuerfrei |
kerturniere, die weder automati- | eins | wenn behördliche Bewilligung |
siert noch interkantonal noch on- | ▪ Wette bei Pferderennen im | vorliegt (sonst steuerbar gemäss |
line durchgeführt werden (Klein- | Kanton St. Gallen | Ziff. 3) |
lotterien16, lokale Sportwetten17, | ▪ Lokales Pokerturnier | |
kleine Pokerturniere18, Tombo- | ▪ Tombola eines örtlichen Ver- | |
las19)20 | eins | |
14 | ||
15 | ||
Spielbankenspiel = Geldspiel, das einer eng begrenzten Anzahl Personen offensteht; ausgenommen sind Sportwetten,
Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele (Art. 3 Bst. g BGS). | ||
16 | ||
Zulässige Höchstbeträge (Art. 37 Abs. 1–3 VGS): CHF 10 für einen einzelnen | Einsatz, CHF 100 000 für die Summe aller | |
Einsätze, CHF 500 000 (Anlass von überregionaler Bedeutung); Wert der Gewinne | beträgt mindestens 50 % der maximalen | |
Summe aller Einsätze. | ||
17 | ||
Zulässige Höchstbeträge (Art. 38 Abs. 1 und 2 VGS): CHF 200 für einen einzelnen Einsatz, CHF 200 000 für die
Summe aller Einsätze pro Wettkampftag; | Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 | % der maximalen Summe aller Einsätze. |
18 |
Zulässige Höchstbeträge pro Pokerturnier: CHF 200 für das Startgeld, CHF 20 000 für die Summe aller Startgelder (Art. 39 Abs. 1 VGS); zulässige Höchstbeträge pro Tag und Veranstaltungsort: CHF 300 für die Summe der Startgelder ei- nes Spielers in allen Turnieren, CHF 30 000 für die Summe aller Startgelder aller Turniere (Art. 39 Abs. 2 VGS); minimale
Teilnehmerzahl: 10 Personen (Art. 39 Abs. 4 VGS). | ||
19 | ||
Zulässige Höchstsumme aller Einsätze: CHF 50 000 (Art. 40 VGS). | ||
20 | ||
-6- | ||
F. Ausländische Geldspielgewinne |
1. Begriff
16 Bei ausländischen Geldspielgewinnen liegt der Geschäftssitz des Veranstalters im Ausland.
2. Besteuerung
17 In vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Geldspielgewinne nicht von der Dop- pelbesteuerung ausgenommen, d.h. die DBA sind auf diese nicht anwendbar (z.B. DBA mit USA, Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien). Daher kann es zu einer Doppel-
besteuerung im Ausland und in der Schweiz kommen.
18 Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht zur Besteuerung ausländischer Geldspielge-
winne: | ||
1. Lotterien, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele im Ausland21 | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Spiel findet im Ausland statt | ▪ Spiel in einem Casino in Frankreich | Gewinn steuerbar ohne Freibetrag bzw. Freigrenze |
Pokerturnier in Holland Abzug Einsatzkosten
Kauf eines Loses für «El Gordo» in Spanien 5 %, max. CHF 5000 (Kanton)
▪ Kauf eines Wettscheins für eine Sportwette in Deutsch- land | bzw. CHF 5400 (Bund)22 |
Verlosung eines Autos in ei- nem österreichischen Super- markt
2. Onlinespiele ohne Bewilligung oder Konzession in der Schweiz23 | ||
Spielkategorie | Beispiele | Einkommenssteuer (Kanton und Bund) |
Im Ausland aufgeschaltete Inter- | ▪ Online-Portal eines italieni- | Gewinn steuerbar |
netseite, die von einem Veran- | schen Casinos | ohne Freibetrag |
stalter betrieben wird, der aus- | ▪ Online-Sportwetten eines | Abzug abgebuchte Spieleinsätze |
schliesslich im Ausland ansässig | deutschen Anbieters | |
ist | max. CHF 25 000 (Kanton) bzw. CHF 26 800 (Bund) | |
G. Deklaration und Steuersatz
19 Inländische und ausländische Geldspielgewinne (inkl. Naturalgewinne) sind unter Beilage der Originalbelege im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung zu deklarieren. Die De-
klaration hat in der Steuerperiode zu | erfolgen, in welcher der Gewinnanspruch entstanden | |
ist (z.B. am Tag der Ziehung beim Zahlenlotto). Das Auszahlungsdatum ist nicht massge-
bend.
21 | ||
Unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. | ||
22 | ||
Berechnung auf dem Bruttogewinn vor Abzug einer allfälligen ausländischen | Steuer. | |
23 | ||
Unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. | ||
-7- 20 Alle steuerbaren inländischen Geldspielgewinne werden gesondert mit einer Einkommens- steuer von 15 % besteuert (§ 39 StG)24. Ausländische Geldspielgewinne unterliegen den ordentlichen Einkommenssteuersätzen (§§ 36 und 36a StG).
H. Gültigkeit und Publikation
21 Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen ab Steuerperiode 201925. Für die einzelnen Steuerperioden gelten die Freibeträge, Freigrenzen und Abzüge gemäss Anhang.
22 Es wird im Internet publiziert.
Schwyz, 19. Mai 2026
24 Sofern sie aus behördlich bewilligten bzw. konzessionierten Spielen stammen. Beim Bund werden alle steuerbaren inlän- dischen Geldspielgewinne ordentlich besteuert (Art. 36 DBG). 25 Inkrafttreten der Revision der Besteuerung von Geldspielgewinnen beim Kanton und Bund: 1. Januar 2019.
-8- | ||||
Anhang: Freibetrag, Freigrenze und Abzug nach Steuerperioden | ||||
1. Kantonale Steuern | ||||
StP1 | Freibetrag (CHF) | Freigrenze (CHF) | Abzug Einsatzkosten (% bzw. CHF) | Abzug Abgebuchte Spieleinsätze (CHF) |
2026 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2025 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2024 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2023 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2022 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2021 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
1) Steuerperiode.
2. Direkte Bundessteuer | ||||
StP1 | Freibetrag (CHF) | Freigrenze (CHF) | Abzug Einsatzkosten (% bzw. CHF) | Abzug Abgebuchte Spieleinsätze (CHF) |
2026 | 1 071 000 | 1 100 | 5 %, max.5 400 | Max. 26 800 |
2025 | 1 070 400 | 1 100 | 5 %, max.5 400 | Max. 26 800 |
2024 | 1 056 600 | 1 100 | 5 %, max.5 300 | Max. 26 400 |
2023 | 1 038 300 | 1 000 | 5 %, max.5 200 | Max. 26 000 |
2022 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
2021 | 1 000 000 | 1 000 | 5 %, max.5 000 | Max. 25 000 |
1) Steuerperiode.