Besteuerung von Geldspielgewinnen

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Merkblatt

Besteuerung von Geldspielgewinnen

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1

B. Rechtliche Grundlagen 2–8

1. Steuerbare Geldspielgewinne 2–3

2. Steuerfreie Geldspielgewinne 4–5

3. Gewinne aus ausländischen Geldspielen 5

4. Abzüge 6

5. Verrechnungssteuer 7

6. Geldspielgesetz 8

C. Geltungsbereich 9–10

D. Geldspielgewinne 11–13

E. Inländische Geldspielgewinne 14–15

1. Begriff 14

2. Besteuerung 15

F. Ausländische Geldspielgewinne 16–18

1. Begriff 16

2. Besteuerung 17–18

G. Deklaration und Steuersatz 19–20

H. Gültigkeit und Publikation 21–22

Anhang: Freibetrag, Freigrenze und Abzug nach Steuerperioden

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt behandelt die Besteuerung von in- und ausländischen Geldspiel- gewinnen und den Abzug der Einsatzkosten.

B. Rechtliche Grundlagen

1. Steuerbare Geldspielgewinne

2 Folgende inländische Geldspielgewinne unterliegen der Einkommenssteuer (§ 25 Bst. j Ziff. 2 und Bst. k des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000, StG, SRSZ 172.200, e contra- rio):

  • Gewinne über CHF 1 Mio. (Freibetrag1) aus der Teilnahme an behördlich bewilligten Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an konzessionierten Spielbankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz) vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) zugelassen sind2; besteuert wird nur der über dem Freibetrag liegende Gewinn; Geldspielgewinne aus Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die ohne Bewilligung bzw. Konzession durchgeführt werden, sind vollumfänglich steuerbar, d.h. der Freibetrag kommt nicht zur Anwendung.

  • Gewinne über CHF 1000 (Freigrenze3) aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die vom Geltungsbereich des BGS ausgenommen sind4; besteuert wird der gesamte Gewinn.

Beim Bund beträgt der Freibetrag CHF 1 071 000 und die Freigrenze CHF 1100 (Art. 24 Bst. ibis und j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11). Freibeträge und Freigrenzen von Kanton und Bund für vergangene Steu- erperioden können dem Anhang entnommen werden.

2. Steuerfreie Geldspielgewinne

3 Nicht der Einkommenssteuer unterliegen folgende inländischen Geldspielgewinne, sofern sie nach dem BGS zugelassen sind (§ 25 Bst. j Ziff. 1 und 3 StG und Art. 24 Bst. i und iter DBG):

  • Gewinne aus konzessionierten Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;

  • Gewinne aus behördlich bewilligten Kleinspielen5; Gewinne aus nicht bewilligten Klein- spielen sind steuerbar, wobei aus Praktikabilitätsgründen die Freigrenze gemäss § 25 Bst. j StG bzw. Art. 24 Bst. j DBG (CHF 1000 bzw. CHF 1100) analog zur Anwendung kommt.

4 Ebenfalls steuerfrei sind die inländischen Geldspielgewinne gemäss Ziffer 1 (N 2), die un- ter den massgebenden Freibeträgen und Freigrenzen liegen.

1 Bei einem Freibetrag wird lediglich das über diesem Betrag liegende Einkommen besteuert. 2 Die Durchführung von Grossspielen setzt eine Bewilligung voraus (Art. 21 BGS); für die Durchführung von Spielbanken- spielen ist eine Konzession erforderlich (Art. 5 BGS). 3 Bei einer Freigrenze wird das gesamte Einkommen besteuert, wenn der Betrag überschritten wird. 4 Für die Durchführung von Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist keine Bewilligung erforderlich. 5 Die Durchführung von Kleinspielen setzt eine Bewilligung voraus (Art. 32 BGS).

-3-

3. Gewinne aus ausländische Geldspielen

5 Ausländische Geldspielgewinne sind aufgrund von § 17 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG vollumfänglich steuerbar. Die Freibeträge und Freigrenzen nach § 25 Bst. j Ziff. 2 und Bst. k StG und Art. 24 Bst. ibis und j DBG kommen nicht zur Anwendung.

4. Abzüge

6 Von den steuerbaren Gewinnen aus behördlich bewilligten Geldspielen können 5 %, jedoch höchstens CHF 5000 (Kanton) bzw. CHF 5400 (Bund) als Einsatzkosten abgezogen wer- den6. Von den Gewinnen aus der Online-Teilnahme an konzessionierten Spielbankenspie- len (§ 25 Bst. j Ziff. 2 StG bzw. Art. 24 Bst. ibis DBG) können die im Steuerjahr vom On- line-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze, jedoch höchstens CHF 25 000 (Kanton) bzw. CHF 26 800 (Bund), in Abzug gebracht werden (§ 33 Abs. 3 Bst. f StG bzw. Art. 33 Abs. 4 DBG). Gewinne aus ausländischen Lotterien, Glücks-, Geschicklichkeits- oder On- linespielen berechtigen zu denselben Abzügen7 (vgl. im Einzelnen N 18). Die Abzüge von Kanton und Bund für vergangene Steuerperioden werden im Anhang aufgeführt.

5. Verrechnungssteuer

7 Die Besteuerung von Geldspielgewinnen nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungs- steuer (Verrechnungssteuergesetz) vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) entspricht derjenigen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Steuerobjekt, Freibe- trag und Freigrenze). Das Verrechnungssteuergesetz verweist auf die entsprechenden Arti- kel des DBG (Art. 6 VStG). Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % des Geldspielgewinns (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Die von einem Geldspielgewinn abgezogene Verrechnungs- steuer wird zurückerstattet, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn in der Steuererklärung deklariert. Bei Naturalgewinnen hat der Spielveranstalter die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu erfüllen (Art. 20a Abs. 1 und 2 VStG).

6. Geldspielgesetz

8 Das Geldspielgesetz des Bundes und die dazugehörende Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung) vom 7. November 2018 (VGS, SR 935.511) definieren und regeln die einzelnen Arten (Kategorien) von Geldspielen. Deren Begrifflichkeiten sind massgebend für die Auslegung der steuerlichen Bestimmungen.

C. Geltungsbereich

9 Das Merkblatt gilt für die Einkommenssteuer von Kanton und Bund. Es gilt nicht für Geld- spielgewinne von Personen, die als professionelle Spieler zur Bestreitung ihres Lebensun- terhalts ein regelmässiges Einkommen mit Geldspielen erzielen. Solche Spieler werden als selbstständig erwerbstätige Personen besteuert (vollumfängliche Besteuerung der Geld- spielgewinne und Abzug aller geschäftsmässig begründeten Aufwendungen für die Spiel- tätigkeit).

6 Dies gilt auch für Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, für deren Durchführung keine Bewilligung erforderlich ist. 7 Analoge Anwendung von § 33 Abs. 3 Bst. f StG bzw. Art. 33 Abs. 4 DBG.

-4-

10 In sachlicher Hinsicht bezieht sich das Merkblatt auf Geldspielgewinne8. Diese umfassen

neben Geldspielgewinnen im engeren Sinne

auch Naturalgewinne (vgl. N 11 f.).

Im Fol-

genden wird zwischen der Besteuerung von

inländischen und ausländischen Geldspielge-

winnen unterschieden.

D. Geldspielgewinne

11 Als Geldspiele gelten Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil

(insb. Naturalien) in Aussicht steht.

12 Naturalgewinne (z.B. Autos, Reisen, Edelmetalle) werden zu dem im Gewinnzeitpunkt be- stehenden Verkehrswert (realistischer Wiederveräusserungswert) besteuert. Kann ein Na- turalgewinn nach den geltenden Spielbedingungen auch in Geld bezogen werden (Wahl- recht), ist für die Bewertung auf den Geldbetrag abzustellen. Wird der Gewinn in natura bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend9.

13 Mehrere Gewinne innerhalb einer Steuerperiode werden für die Anwendung des Freibetra-

ges, der Freigrenze und der Abzüge nicht

zusammengezählt. Es wird jeweils auf den ein-

zelnen Gewinn abgestellt.

E. Inländische Geldspielgewinne

1. Begriff

14 Bei inländischen Geldspielgewinnen liegt

der Geschäftssitz des Veranstalters

in der

Schweiz.

2. Besteuerung

15 Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht zur Besteuerung inländischer Geldspielge-

winne:

1. Grossspiele

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Lotterien10, Sportwetten11 und

▪ Automatisiert: Spielautomat

Gewinn steuerbar

Geschicklichkeitsspiele12, die au-

in einem Restaurant

wenn >

tomatisiert, interkantonal oder

CHF 1 Mio. (Kanton)

online durchgeführt werden13

▪ Interkantonal: Los für Euro-

millions (Kauf am Kiosk),

Wettschein für Sportwette

(Kauf am Kiosk)

▪ Online: Onlinespiel bei Swiss-

los, Onlinespiel bei Lotterie

Romande, Online-Jass

wenn >

CHF 1 071 000 (Bund)

Steuerbar ist der den Freibetrag

übersteigende Gewinn

Abzug Einsatzkosten

5 %, max. CHF 5000 (Kanton)

bzw. CHF 5400 (Bund)

8

Art. 3 Bst. a BGS.

9

Dies gilt für Fälle mit und ohne Wahlrecht.

10

Lotterie = Geldspiel, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird (Art. 3 Bst. b BGS).

11

Sportwette = Geldspiel, bei dem der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Aus-

gangs eines Sportereignisses (Art. 3 Bst. c BGS).

12

Geschicklichkeitsspiel = Geldspiel, bei dem der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spie-

-5-

2. Spielbankenspiele (Online-Teilnahme)

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Spiele auf Online-Portalen von

▪ Swiss Online Casino (diverse

Gewinn steuerbar

Casinos

Spiele)

▪ Online Casino St. Gallen

(Swisscasinos; diverse Spiele)

wenn >

CHF 1 Mio. (Kanton)

wenn >

CHF 1 071 000 (Bund)

Steuerbar ist der den Freibetrag

übersteigende Gewinn

Abzug abgebuchte Spieleinsätze

max. CHF 25 000 (Kanton) bzw.

CHF 26 800 (Bund)

3. Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Durchführung durch Detailhan-

▪ Rubbellos-Aktion von Gross-

Gewinn steuerbar

delsunternehmen (Teilnahme

verteilern

wenn >

über den Kauf von Waren oder

▪ Wettbewerb bei einem Ein-

CHF 1000 (Kanton)

Dienstleistungen) oder durch Me-

kauf

wenn >

dienunternehmen (Teilnahme

▪ Gewinnspiel in Fernseh- oder

durch Leistung eines geldwerten

Radiosendungen

CHF 1100 (Bund)

Einsatzes, Abschluss eines

▪ Kreuzworträtsel in einer Zeit-

Steuerbar ist der gesamte Ge-

Rechtsgeschäfts oder gratis)14

schrift

winn (Freigrenze)

Gewinne oftmals Sach- bzw. Na-

▪ Mit einem Zeitschriften-Abon-

Abzug Einsatzkosten

turalpreise

nement verbundener Gewinn

5 %, max. CHF 5000 (Kanton)

bzw. CHF 5400 (Bund)

4. Spielbankenspiele (in festen Einrichtungen)

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Spielbankenspiele15 in festen

▪ Roulette

Gewinn steuerfrei

Einrichtungen mit persönlicher

▪ Black Jack

Anwesenheit des Spielers vor Ort

▪ Poker

(Casino)

▪ Baccara

5. Kleinspiele

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Lotterien, Sportwetten und Po-

▪ Lotto des örtlichen Sportver-

Gewinn steuerfrei

kerturniere, die weder automati-

eins

wenn behördliche Bewilligung

siert noch interkantonal noch on-

▪ Wette bei Pferderennen im

vorliegt (sonst steuerbar gemäss

line durchgeführt werden (Klein-

Kanton St. Gallen

Ziff. 3)

lotterien16, lokale Sportwetten17,

▪ Lokales Pokerturnier

kleine Pokerturniere18, Tombo-

▪ Tombola eines örtlichen Ver-

las19)20

eins

14

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS.

15

Spielbankenspiel = Geldspiel, das einer eng begrenzten Anzahl Personen offensteht; ausgenommen sind Sportwetten,

Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele (Art. 3 Bst. g BGS).

16

Zulässige Höchstbeträge (Art. 37 Abs. 1–3 VGS): CHF 10 für einen einzelnen

Einsatz, CHF 100 000 für die Summe aller

Einsätze, CHF 500 000 (Anlass von überregionaler Bedeutung); Wert der Gewinne

beträgt mindestens 50 % der maximalen

Summe aller Einsätze.

17

Zulässige Höchstbeträge (Art. 38 Abs. 1 und 2 VGS): CHF 200 für einen einzelnen Einsatz, CHF 200 000 für die

Summe aller Einsätze pro Wettkampftag;

Wert der Gewinne beträgt mindestens 50

% der maximalen Summe aller Einsätze.

18

Zulässige Höchstbeträge pro Pokerturnier: CHF 200 für das Startgeld, CHF 20 000 für die Summe aller Startgelder (Art. 39 Abs. 1 VGS); zulässige Höchstbeträge pro Tag und Veranstaltungsort: CHF 300 für die Summe der Startgelder ei- nes Spielers in allen Turnieren, CHF 30 000 für die Summe aller Startgelder aller Turniere (Art. 39 Abs. 2 VGS); minimale

Teilnehmerzahl: 10 Personen (Art. 39 Abs. 4 VGS).

19

Zulässige Höchstsumme aller Einsätze: CHF 50 000 (Art. 40 VGS).

20

Art. 3 Bst. f BGS; Art. 37–40 VGS.

-6-

F. Ausländische Geldspielgewinne

1. Begriff

16 Bei ausländischen Geldspielgewinnen liegt der Geschäftssitz des Veranstalters im Ausland.

2. Besteuerung

17 In vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Geldspielgewinne nicht von der Dop- pelbesteuerung ausgenommen, d.h. die DBA sind auf diese nicht anwendbar (z.B. DBA mit USA, Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien). Daher kann es zu einer Doppel-

besteuerung im Ausland und in der Schweiz kommen.

18 Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht zur Besteuerung ausländischer Geldspielge-

winne:

1. Lotterien, Glücks- und Geschicklichkeitsspiele im Ausland21

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Spiel findet im Ausland statt

▪ Spiel in einem Casino in

Frankreich

Gewinn steuerbar

ohne Freibetrag bzw. Freigrenze

  • Pokerturnier in Holland Abzug Einsatzkosten

  • Kauf eines Loses für «El Gordo» in Spanien 5 %, max. CHF 5000 (Kanton)

▪ Kauf eines Wettscheins für

eine Sportwette in Deutsch-

land

bzw. CHF 5400 (Bund)22

  • Verlosung eines Autos in ei- nem österreichischen Super- markt

2. Onlinespiele ohne Bewilligung oder Konzession in der Schweiz23

Spielkategorie

Beispiele

Einkommenssteuer

(Kanton und Bund)

Im Ausland aufgeschaltete Inter-

▪ Online-Portal eines italieni-

Gewinn steuerbar

netseite, die von einem Veran-

schen Casinos

ohne Freibetrag

stalter betrieben wird, der aus-

▪ Online-Sportwetten eines

Abzug abgebuchte Spieleinsätze

schliesslich im Ausland ansässig

deutschen Anbieters

ist

max. CHF 25 000 (Kanton) bzw.

CHF 26 800 (Bund)

G. Deklaration und Steuersatz

19 Inländische und ausländische Geldspielgewinne (inkl. Naturalgewinne) sind unter Beilage der Originalbelege im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung zu deklarieren. Die De-

klaration hat in der Steuerperiode zu

erfolgen, in welcher der Gewinnanspruch entstanden

ist (z.B. am Tag der Ziehung beim Zahlenlotto). Das Auszahlungsdatum ist nicht massge-

bend.

21

Unterliegen nicht der Verrechnungssteuer.

22

Berechnung auf dem Bruttogewinn vor Abzug einer allfälligen ausländischen

Steuer.

23

Unterliegen nicht der Verrechnungssteuer.

-7- 20 Alle steuerbaren inländischen Geldspielgewinne werden gesondert mit einer Einkommens- steuer von 15 % besteuert (§ 39 StG)24. Ausländische Geldspielgewinne unterliegen den ordentlichen Einkommenssteuersätzen (§§ 36 und 36a StG).

H. Gültigkeit und Publikation

21 Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen ab Steuerperiode 201925. Für die einzelnen Steuerperioden gelten die Freibeträge, Freigrenzen und Abzüge gemäss Anhang.

22 Es wird im Internet publiziert.

Schwyz, 19. Mai 2026

24 Sofern sie aus behördlich bewilligten bzw. konzessionierten Spielen stammen. Beim Bund werden alle steuerbaren inlän- dischen Geldspielgewinne ordentlich besteuert (Art. 36 DBG). 25 Inkrafttreten der Revision der Besteuerung von Geldspielgewinnen beim Kanton und Bund: 1. Januar 2019.

-8-

Anhang: Freibetrag, Freigrenze und Abzug nach Steuerperioden

1. Kantonale Steuern

StP1

Freibetrag

(CHF)

Freigrenze

(CHF)

Abzug

Einsatzkosten

(% bzw. CHF)

Abzug

Abgebuchte

Spieleinsätze

(CHF)

2026

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2025

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2024

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2023

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2022

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2021

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

  1. 1) Steuerperiode.

2. Direkte Bundessteuer

StP1

Freibetrag

(CHF)

Freigrenze

(CHF)

Abzug

Einsatzkosten

(% bzw. CHF)

Abzug

Abgebuchte

Spieleinsätze

(CHF)

2026

1 071 000

1 100

5 %, max.5 400

Max. 26 800

2025

1 070 400

1 100

5 %, max.5 400

Max. 26 800

2024

1 056 600

1 100

5 %, max.5 300

Max. 26 400

2023

1 038 300

1 000

5 %, max.5 200

Max. 26 000

2022

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

2021

1 000 000

1 000

5 %, max.5 000

Max. 25 000

  1. 1) Steuerperiode.