Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Arbeitnehmenden ohne Wohnsitz in der Schweiz

Finanzdepartement

Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45

(Stand 1. Januar 2023) Merkblatt

Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz

1. Quellensteuerpflichtige Personen

1.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

An der Quelle besteuert werden alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmer, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nieder- lassungsbewilligung besitzt.

1.2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

An der Quelle besteuert werden auch alle natürlichen Personen mit Ansässigkeit im Ausland, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz unselbstständig erwerbstätig sind.

2. Steuerbare Ersatzeinkünfte

Der Besteuerung an der Quelle unterliegen neben den Haupt- und Nebenerwerbseinkünften auch die Ersatzeinkünfte. Als Ersatzeinkünfte steuerbar sind insbesondere Taggelder (nach dem AVIG 1, IVG2, KVG3, UVG4, UVG-Zusatz, VVG5 usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (nach dem BVG6, IVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapital- leistungen.

1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25. Juni 1982, SR 837.0

2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10 4 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20 5 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1 6 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40

Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Fol- gende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Besteuerung als Ersatzeinkünfte gemäss diesem Merkblatt:

  • Renten der AHV

  • Ganze Invalidenrenten nach dem IVG und BVG

  • Hilflosenentschädigungen nach dem AHVG7, IVG und UVG

  • Invalidenrenten bei Vollinvalidität nach dem UVG und UVG-Zusatz und Integritätsentschädi- gungen nach dem UVG und UVG-Zusatz

  • Alters- und Hinterlassenenleistungen aus der 2. und 3. Säule

  • Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV

  • Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus der 2. und 3. Säule.

3. Besteuerungsrecht im internationalen Verhältnis

3.1. Nach schweizerischem Recht

Ist der Empfänger der Ersatzeinkünfte in einem Staat ansässig, mit welchem die Schweiz kein Dop- pelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, werden diese grundsätzlich nach schweizeri- schem Recht an der Quelle besteuert.

3.2. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit verbundene Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu. Gemäss Kommentar zum OECD8-Musterabkommen stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbs- tätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar. Diese Leistungen sind daher im Ansässigkeitsstaat steu- erbar, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren.

Folgende Rentenleistungen sind nach der Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen als Ersatzeinkünfte nach diesem Merkblatt zu besteuern:

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität, Invalidenrentenauskäufe und Abfindungen nach UVG

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität und Invalidenrentenauskäufe nach UVG-Zusatz

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität nach VVG.

Für Renten- und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbst- vorsorge sowie für Freizügigkeitsleistungen sind das Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffent- lich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und das Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz anwendbar.

7 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 8 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung -2-

3.3. Sonderregelungen für Grenzgänger

Als Grenzgänger gelten grundsätzlich Arbeitnehmer, die in der Regel täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Aufgrund von Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängern folgende Besonderheiten:

Besteuerungsrecht

Arbeitsortstaat

(Schweiz)

Ausländischer

Wohnsitzstaat

Deutschland

x1

x2

Österreich

x

x2

Frankreich

x3

x4

Italien

x

Liechtenstein

x5

x5

1

Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4.5% der Bruttoeinkünfte zu.

2

Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

3

Anwendbar in Kantonen, die nicht der Vereinbarung vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern mit Frankreich (Sondervereinbarung mit Frankreich) unterstehen (vgl. auch Fussnote 4 hiernach).

4

Anwendbar in den Kantonen

BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS und VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Ausnahme: Steuerpflicht

im Arbeitsortsstaat bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis).

5

Besteuerung im Arbeitsortsstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber; ausgenommen sind Kör- perschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.

3.4. Ausscheidung von Drittstaattagen

Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ist das

Recht der Schweiz zur Besteuerung des Erwerbs-

einkommens auf die effektiv

in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt. Diese Aufteilung des

Besteuerungsrechts gilt auch für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7 und 7.5.1 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbsein- kommens von Arbeitnehmern vom 12. Juni 2019; KS Nr. 45 ESTV).

4. Berechnung des Quellensteuerabzugs

4.1. Berechnung durch den Arbeitgeber

Auf Ersatzeinkünften (Taggelder), die von der Versicherung an den Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind von der Versicherung keine Quellensteuern abzurechnen. Der Arbeitgeber nimmt den Quellen-

steuerabzug auf der von ihm

geschuldeten Bruttoentschädigung an den Arbeitnehmer vor und wen-

det darauf den massgebenden

Tarif bzw. Steuersatz an (vgl. Ziffer 3.4.).

4.2. Berechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer

Ersatzeinkünfte (Taggelder,

Renten usw.), die von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Aus-

gleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsempfänger (Arbeitneh- mer) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarif G bzw. für Grenzgänger

aus Deutschland mit dem Tarif Q an der Quelle zu

besteuern. Die Quellensteuer wird von den Brutto-

einkünften berechnet.

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzu-

schläge für Familienzulagen

ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauscha-

labzug von CHF 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekann- ten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder

Einstelltagen.

-3-

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:

Leistungsart Leistungen, sofern diese nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:

  • Arbeitslosentaggeld

  • Taggeld aus Invalidenversicherung

  • Unfalltaggeld

  • Krankentaggeld

  • Taggeld aus Erwerbsersatz

  • Rentenleistungen aus Unfallversicherung

  • Rentenleistungen aus Krankenversicherung

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (so- fern auf dem versichertem Verdienst basierend)

  • Insolvenzentschädigungen (AVIG)

  • Rentenleistungen aus 1. Säule (nur IVG)

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge

  • Leistungen nach VVG (Schadenversicherungen)

  • Schadenersatz (Direktschaden) für vorübergehen- den Erwerbsausfall (Haftpflicht aus Obligationen- recht [OR] und Spezialgesetzen)

  • Weitere Leistungen

Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berech- nungsgrundlage festgelegt werden:

  • Familienzulagen

  • Weitere Leistungen

-4-

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Grundsatz: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Arbeitslosentaggeld (inkl. Familienzulagen). Zwischenverdienst oder weitere bekannte Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Total aus dem Arbeitslosentaggeld (inkl. Familienzula- gen), dem Zwischenverdienst und den weiteren bekannten Einkünften. Weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte, deren Höhe unbe- kannt ist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das ma- ximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage). Bei untermonatigem Beginn oder Ende der Rahmenfrist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt bei allen vorge- nannten Konstellationen das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage). Der anwendbare Tarif kann der Tabelle Tarifeinstufungen (Ziffer 4.3.) ent- nommen werden. Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuer- satzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel divi- diert durch 12). Der anwendbare Tarif kann der Tabelle Tarifeinstufungen (Ziffer 4.3.) entnommen werden.

Der vom Arbeitnehmer eines insolventen Betriebs gefor- derte Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertrag- lich vereinbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Überzeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil ei- nes Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen. Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens bei IV-Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfäl- liger Kinderrenten der für die versicherte Person anzuwen- denden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert. Beispiel einer IV-Rente von 53%, Skala 20, 1 Kinderrente: CHF 1086 + CHF 435 = CHF 1551 ÷ 53 × 100 = CHF 2869. Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben × Umwand- lungssatz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf ei- nen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, das als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herangezogen wird. Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, das als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umge- rechneten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12). Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall. Als satzbestimmendes Einkommen gilt der jährlich publi- zierte Medianwert der effektiven Lohneinkünfte, welcher der Berechnung des Tarifs C zu Grunde gelegt wird.

4.3. Tarifeinstufungen

Die Tarifeinstufung von Ersatzeinkünften, die an der Quelle besteuert werden, ist wie folgt

vorzunehmen:

Tarif

A, B, C, F, H,

Rechtsgrundlage

Leistung

auszahlende Stelle

G, Q

L, M, N, P

1. IVG

Taggeld

IV-Rente mit einem %-Anteil

einer ganzen IV-Rente

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

Ausgleichskasse

2. AVIG

Arbeitslosentaggeld

Kurzarbeitsentschädigung

Schlechtwetterentschädigung

Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenkasse

Arbeitgebende

Arbeitgebende

Arbeitslosenkasse

3. UVG (Obligatorium und

Taggeld

Arbeitgebende

Abredeversicherung)

Übergangstaggeld1

Übergangsentschädigung2

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

Abfindung3

bzw. Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

4. UVG-Zusatz

Taggeld

Arbeitgebende

(UVG-Differenzdeckung)4

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

bzw. Versicherer

Versicherer

Versicherer

5. KVG

Taggeld

Arbeitgebende

bzw. Versicherer

✕5

6. VVG

Taggeld

Arbeitgebende

(Schadenversicherungsleistung)6

Rentenleistung

bzw. Versicherer

Versicherer

7. BVG / OR / Vorsorgereglement /

Taggeld

Arbeitgebende

Freizügigkeitsverordnung (2. Säule)4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

bzw. Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

✕7

✕7

8. BVV 3 (Säule 3a) 4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

✕7

✕7

9. EOG

Taggeld

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

10. OR und Spezialgesetze

vorübergehender Schaden

Arbeitgebende

(Haftpflicht)

bzw. Versicherer

11. FamZG / kantonale Zulagengesetze

Familienzulagen

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

1

Gemäss Art. 83 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983, VUV,

SR 832.30

2

Gemäss Art. 86 ff. VUV

3

Gemäss Art. 23 UVG

4

Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff. und 119 II 361 ff.)

5

Taggeldleistungen bis und mit CHF 10 werden nicht abgerechnet

6

Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE

104 II 44 ff. und 119 II 361 ff.)

7

Sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen anzuwenden

8

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985,

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft vom 25. September 1952,

SR 834.1

10

Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2

-5-

5. Abrechnung

Die von der Vorsorgeeinrichtung bzw. vom Versicherer zu erhebende Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung des Ersatzeinkommens fällig. Sie ist in- nert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats1 bzw. Quartals2 mit dem Sitzkanton des Leistungserbringers abzurechnen. Zuständig ist die Steuerbehörde des Kantons, in welchem sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die Betriebsstätte des Schuldners der steuerbaren Leistung befindet. Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene Betriebs- stättenbuchhaltung führen.

Für direkt an die quellensteuerpflichtige Person ausgerichtete Leistungen hat die Vorsorgeeinrich- tung bzw. der Versicherer der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular mit folgenden Angaben einzureichen:

  • AHV-Nr. (oder Geburtsdatum), Name und Vorname und Adresse der im Ausland wohnhaften steu- erpflichtigen Person

  • Mutationsdaten (Eintritt bzw. Leistungsbeginn, Austritt bzw. Leistungsende, Tarifwechsel, Wohn- sitzwechsel, Änderung Beschäftigungsgrad)

  • Bruttoeinkommen, satzbestimmender Lohn

  • angewandter Tarif und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2% des Steuerbetrages.

6. Rechnung

Der von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der eingereichten Abrechnung in Rechnung ge- stellte Steuerbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätet abgerechnete oder abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu entrichten.

7. Haftung

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer haftet als Schuldnerin/Schuldner der steuerbaren Leis- tung für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung oder unvollständige Vornahme der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

8. Bescheinigung über den Steuerabzug

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer hat dem quellensteuerpflichtigen Leistungsempfänger unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen.

1 für Arbeitgeber mit 10 oder mehr quellensteuerpflichtigen Personen und für alle Arbeitgeber, die elektronisch abrechnen 2 für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Personen, wobei die Steuerbeträge jeweils pro Kalendermonat zu berechnen und zu deklarieren sind.

-6-

9. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person (Leistungsempfänger) oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung/Versicherer) mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangen. Diese kann mit Ein- sprache angefochten werden. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Einsprache verpflichtet, die Quellensteuer zu. Eine in der Schweiz ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres bzw. des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veran- lagung verlangen, wenn sie mit dem vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist.

Eine im Ausland ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leis- tung folgenden Steuerjahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Neuberechnung der Quellen- steuer verlangen, wenn Drittstaattage nicht ausgeschieden wurden. Bei einem Antrag auf Ausschei- dung von Drittstaattagen hat die quellensteuerpflichtige Person ein Kalendarium zum Nachweis der in der Schweiz und im Ausland erbrachten Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgeber und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden.

10. Auskünfte

Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz; Telefon 041 819 24 31.

11. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt gilt ab 1. Januar 2021 und wird im Internet publiziert.

-7-

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Stand: 1. Januar 2023

Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als

andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.

Rechtsgrundlagen 1:

IVG / UVG / UVG-Zusatz / VVG

Renten

Quellensteuerabzug

Kapitalleistungen

Rückforderungs-

Ausländischer Wohnsitzstaat 2

vornehmen

ja/nein

möglichkeit

ja/nein

Ägypten

ja

nein

Albanien

nein

ja

Algerien

nein

ja

Argentinien

ja

nein

Armenien

nein

ja

Aserbaidschan

nein

ja

Australien

ja 3

nein

Bahrain

nein

ja

Bangladesch

nein

ja

Belarus

nein

ja

Belgien

nein

ja

Brasilien

ja für UVG

nein für UVG, sonst ja

Bulgarien

nein

ja

Chile

ja

nein

China

nein

ja

Chinesisches Taipeh (Taiwan)

nein

ja

Dänemark

nein

ja

Deutschland

nein

ja

Ecuador

nein

ja

Elfenbeinküste

nein

ja

Estland

nein

ja

Finnland

nein

ja

Frankreich

nein

ja

Georgien

nein

ja

Ghana

nein

ja

Griechenland

nein

ja

Grossbritannien

nein

ja

Hongkong

nein

ja

Indien

nein

ja

Indonesien

ja

nein

Iran

nein

ja

Irland

nein

Ja

Island

nein

Ja

Israel

ja3

ja3

Italien

nein

ja

Jamaika

nein

ja

Japan

nein

ja

Kanada

ja (max. 15 %)

nein

Kasachstan

nein

ja

Katar

nein

ja

Kirgisistan

nein

ja

Kolumbien

nein

ja

Kosovo

nein

ja

Kroatien

nein

ja

Kuwait

nein

ja

Lettland

nein

ja

Liechtenstein

nein

ja

1

Vgl. Tabelle „Tarifeinstufung für Ersatzeinkünfte“.

2

Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu

bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

3

Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis erforderlich)

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Rechtsgrundlagen 1:

IVG / UVG / UVG-Zusatz / VVG

Renten

Quellensteuerabzug

Kapitalleistungen

Rückforderungs-

Ausländischer Wohnsitzstaat 2

vornehmen

ja/nein

möglichkeit

ja/nein

Litauen

nein

ja

Luxemburg

nein

ja

Malaysia

ja

nein

Malta

nein

ja

Marokko

nein

ja

Mazedonien

nein

ja

Mexiko

ja

nein

Moldova

nein

ja

Mongolei

nein

ja

Montenegro

nein

ja

Neuseeland

ja

nein

Niederlande (bis 31.12.2020)

nein

ja

Niederlande (ab 1.1.2021)

ja für UVG (max. 15 %)

nein für UVG, sonst ja

Norwegen

nein

ja

Oman

nein

ja

Österreich

nein

ja

Pakistan

ja

nein

Peru

ja

nein

Philippinen

ja

nein

Polen

nein

ja

Portugal

nein

ja

Rumänien

nein

ja

Russland

nein

ja

Sambia

nein

ja

Saudi-Arabien

nein

ja

Schweden

nein

ja

Serbien

nein

ja

Singapur

nein

ja

Slowakei

nein

ja

Slowenien

nein

ja

Spanien

nein

ja

Sri Lanka

nein

ja

Südafrika

nein

ja

Südkorea

nein

ja

Tadschikistan

nein

ja

Thailand

ja

nein

Trinidad und Tobago

ja

nein

Tschechische Republik

nein

ja

Tunesien

nein

ja

Türkei

nein

ja

Turkmenistan

nein

ja

Ukraine

nein

ja

Ungarn

nein

ja

Uruguay

nein

ja

Usbekistan

nein

ja

Venezuela

nein

ja

Vereinigte Arabische Emirate

ja

nein

ja (nur jenen Teil, der

Vereinigte Staaten (USA)

ja (max. 15 %)

15 % übersteigt)

Vietnam

ja

nein

Zypern

nein

ja

1

Vgl. Tabelle „Tarifeinstufung für Ersatzeinkünfte“.

2

Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass

bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu

bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

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