Voraussetzungen und Berechnung des Zweiverdienerabzuges ab 2024

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Merkblatt

Voraussetzungen und Berechnung des Zweiverdienerabzuges

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1–2

B. Rechtliche Grundlagen 3–4

C. Geltungsbereich 5

D. Ermittlung des Zweiverdienerabzuges 6–18

1. Voraussetzungen 6

2. Massgebendes Erwerbseinkommen 7–11

3. Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten 12–13

4. Berechnung 14–18

4.1 Kantonale Steuern 14

4.2 Direkte Bundessteuer 15–18

E. Interkantonales und internationales Verhältnis 19–20

F. Auskünfte 21

G. Gültigkeit und Publikation 22–24

Anhang 1: Beispiele (direkte Bundessteuer) Anhang 2: Abzugshöhe nach Steuerperioden

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt enthält Ausführungen zu den Voraussetzungen und zur Berech- nung des Zweiverdienerabzuges des Kantons Schwyz und des Bundes.

2 Der Zweiverdienerabzug bezweckt die steuerliche Entlastung der in ungetrennter Ehe le- benden Steuerpflichtigen. Er soll die steuerliche Ungleichbehandlung von Zweiverdiener- ehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren mildern und dabei die erhöhten Lebenshaltungskosten (Haushaltsmehrkosten) ausgleichen, die durch die Berufstätigkeit beider Ehegatten verursacht werden1.

B. Rechtliche Grundlagen

3 Gemäss § 33 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) kön- nen verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe CHF 2100.-- vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des an- deren erzielt, abgezogen werden. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.

4 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De- zember 1990 (DBG, SR 642.11) können Ehegatten 50 % vom niedrigeren Erwerbsein- kommen abziehen, wenn sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und je ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen. Der Abzug beträgt mindestens CHF 8500.-- und höchstens CHF 13 900.--. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach Art. 26–31 DBG und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des ge- meinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehe- paar nachzuweisen2.

C. Geltungsbereich

5 Dieses Merkblatt gilt für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer und findet in den folgenden Fällen Anwendung:

  • Unselbstständige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten;

  • Selbstständige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (insb. in gemeinsamer Ausübung3, vgl. N 16);

  • Unselbstständige Erwerbstätigkeit des eines Ehegatten und selbstständige Erwerbstä- tigkeit des anderen Ehegatten;

  • Mitarbeit im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten (vgl. N 12);

1 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Art. 33 N 186. 2 Weitere Ausführungen zum Zweiverdienerabzug des Bundes sind im Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom

21. Dezember 2010 (KS ESTV Nr. 30) enthalten.

3 Art. 33 Abs. 2 Satz 3 DBG.

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  • Mitarbeit im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten (vgl. N 13).

D. Ermittlung des Zweiverdienerabzuges

1. Voraussetzungen

6 Wesentliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zweiverdienerabzuges sind im kantonalen Recht und beim Bund eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe4 und eine Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweiverdienerehepaar).

2. Massgebendes Erwerbseinkommen

7 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Zweiverdienerabzuges ist das Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger, haupt- oder nebenberuflicher Erwerbstätigkeit der Ehegatten.

8 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das massgebende Erwerbseinkommen dem Bruttolohn abzüglich der Berufskosten, der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die be- rufliche Vorsorge (Säule 2), die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und an die Nichtbe- rufsunfallversicherung (NBUV)5.

9 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das massgebende Erwerbseinkommen dem Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der Beiträge an die Säulen 2 und 3a sowie nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen6. Der Zweiverdienerabzug entfällt, wenn sich aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat oder das Erwerbsein- kommen nach Abzug des Verlustvortrages null beträgt.

10 Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorüber- gehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (insb. Militär- und Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen).

11 Eine zeitlich begrenzte oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit hat keine Kürzung des Zweiver- dienerabzuges zur Folge.

3. Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten

12 Der Zweiverdienerabzug wird im Kanton und Bund auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten gewährt. Als erheblich gilt die Mitarbeit, wenn sie regelmässig und in einem erheblichen Umfang erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Zweiverdienerabzu- ges bezahlt werden müsste. Dies gilt für die Mitarbeit eines Ehegatten im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten.

4 Das Merkblatt gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften nach dem eidgenössischen Partnerschaftsgesetz vom

18. Juni 2004, PartG, SR 211.231 (§ 9a StG bzw. Art. 9 Abs. 1bis DBG).

5 §§ 27 f. und 33 Abs. 1 Bst. d–f StG bzw. Art. 26 und 33 Abs. 1 Bst. d–f DBG. 6 Dies entspricht dem Erwerbseinkommen nach Abzug der Aufwendungen von §§ 29–31 StG bzw. Art. 27–31 DBG.

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13 Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Rahmen einer unselbstständigen (haupt- oder nebenberuflichen) Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn die Mitarbeit im Arbeitsvertrag zwischen diesem Ehegatten und seinem Ar- beitgeber festgehalten ist.

4. Berechnung

4.1 Kantonale Steuern

14 Der kantonale Zweiverdienerabzug besteht in einem festen Betrag von CHF 2100.--. Er steht den Ehegatten wie folgt zu:

  • Sind die Ehegatten unabhängig voneinander selbstständig oder unselbstständig er- werbstätig, erfolgt der Abzug vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen. Ist dieses Einkommen nach Abzug der Berufskosten, der Einkäufe in die Säule 2 und der Beiträge an die Säule 3a niedriger als der gesetzliche Abzug (CHF 2100.--), kann nur der nied- rigere Betrag abgezogen werden.

  • Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten wird der Abzug höchstens im Umfang des gemeinsamen Nettoerwerbsein- kommens7 gewährt.

4.2 Direkte Bundessteuer

15 Beim Bund werden vom niedrigeren Einkommen der Ehegatten 50 %, jedoch mindestens CHF 8500.-- und höchstens CHF 13 900.-- abgezogen.

16 Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Auftei- lung ist von den Ehegatten nachzuweisen. Eine solche liegt z.B. vor, wenn derjenige Ehe- gatte, welcher das Erwerbseinkommen zur Hauptsache erzielt, daneben über weiteres Er- werbseinkommen verfügt. Für die Berechnung des Abzuges wird das hälftige Einkommen zu einem allfällig vorhandenen übrigen Erwerbseinkommen der Ehegatten hinzugerechnet.

17 Wird für die Mitarbeit des Ehegatten ein Lohn im Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten verbucht, kann der Zweiverdienerabzug nicht geltend gemacht werden.

18 Zur Erläuterung der Berechnung des Zweiverdienerabzuges bei der direkten Bundessteuer sind im Anhang zu diesem Merkblatt Beispiele enthalten.

E. Interkantonales und internationales Verhältnis

19 Mit dem Zweiverdienerabzug soll der geminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten Rechnung getragen werden, die Folge der durch die Doppelerwerbstätigkeit an- fallenden erhöhten Lebenshaltungskosten ist. Der Zweiverdienerabzug bezieht sich daher

7 D.h. nach Vornahme der Abzüge.

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auf das gesamte Einkommen der Ehegatten und nicht allein auf deren Erwerbseinkom- men8. Er gilt daher als allgemeiner Abzug9.

20 Daher wird der Zweiverdienerabzug im interkantonalen und internationalen Verhältnis pro- portional nach Massgabe des jeweils in den beteiligten Kantonen bzw. Staaten steuerbaren Nettoeinkommens der Ehegatten verlegt.

F. Auskünfte

21 Für Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Natürliche Personen, Allgemeine Anfragen Natür- liche Personen, E-Mail: np.stv@sz.ch, zur Verfügung.

G. Gültigkeit und Publikation

22 Dieses Merkblatt gilt ab Steuerperiode 2024.

23 Die Höhe des Zweiverdienerabzuges des Kantons und des Bundes für frühere Steuerpe- rioden können der Tabelle im Anhang 2 entnommen werden.

24 Für die Berechnung des Zweiverdienerabzuges steht eine Excel-Tabelle zur Verfügung unter: Formulare und Berechnungshilfen.

Schwyz, 28.09.2023

8 Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. k des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein- den vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14, wird der Zweiverdienerabzug nicht nach der Höhe der Erwerbseinkünfte festgelegt, sondern in Form eines festen, von den Kantonen zu bestimmenden Betrages. 9 Was auch aus der Gesetzessystematik hervorgeht; Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 4. Auflage, Art. 33 N 38b. Einzelne Kantone betrachten den Zweiverdienerabzug wegen des engen Bezugs zum Erwerbseinkommen als Gewinnungskostenabzug.

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Anhang 1: Beispiele (direkte Bundessteuer)

Keine Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des

anderen Ehegatten

Beispiel 1

Beispiel 2

Ehemann Ehefrau

Ehemann Ehefrau

Unselbstständige Erwerbstätigkeit (USE)

CHF CHF

CHF

CHF

Haupterwerb / Nebenerwerb

80'000 20'000

8'000

./. Berufskosten

-10'000 -2'600

-1'900

./. Beiträge Säulen 2 und 3a

-6'500 -6'500

-1'600

Familien-, Geburts- und Kinderzulagen, Taggelder

0 0

0

Einkommen USE

A

63'500 10'900

0

4'500

Selbstständige Erwerbstätigkeit (SE)

Reineinkommen SE

190'000

./. Beiträge Säulen 2 und 3a

-32'000

./. Verrechenbare Verluste aus Vorperioden

0

Einkommen SE

B

0

0

158'000

0

Total Erwerbseinkommen

A+B

63'500

10'900

158'000

4'500

Das niedrigere Erwerbseinkommen ist massgebend

10'900

4'500

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen

5'450

2'250

Zulässiger Abzug: min. CHF 8'500, max. CHF 13'900

Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als

8'500

4'500

CHF 8'500, so kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.

Erhebliche Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe

des anderen Ehegatten

Beispiel 3

Beispiel 4

Ehemann Ehefrau

Ehemann Ehefrau

Unselbstständige Erwerbstätigkeit (USE)

CHF

CHF

CHF CHF

Haupterwerb / Nebenerwerb

8'000

30'000 4'000

./. Berufskosten

-1'900

-2'400 -800

./. Beiträge Säulen 2 und 3a

-1'600

-3’000 -800

Familien-, Geburts- und Kinderzulagen, Taggelder

0

0 0

Einkommen USE

A

0

4'500

24’600 2'400

Selbstständige Erwerbstätigkeit (SE)

Mitarbeit

Mitarbeit

Reineinkommen SE

80'000

10'000

./. Beiträge Säulen 2 und 3a

-15'000

-1’000

./. Verrechenbare Verluste aus Vorperioden

0

0

Einkommen SE

B

65'000

0

9’000

0

Infolge erheblicher Mitarbeit:

1/2 von B = C

-32'500 32'500

-4’500 4500

Zuweisung von je hälftigem Anteil des Erwerbseinkommens SE

Total Erwerbseinkommen

A+B+C

32'500

37'000

29’100

6’900

Das niedrigere Erwerbseinkommen ist massgebend

32'500

6’900

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen

16'250

3'450

Zulässiger Abzug: min. CHF 8'500, max. CHF 13'900

13'900

6’900

Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als

CHF 8'500, so kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.

Zusätzlich zu beachten (Beispiel 4): Bei erheblicher Mitarbeit im

Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten und gleich-

zeitiger unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit eines Ehegatten sind die Abzüge für die Säulen 2 und 3a vor der

Zuweisung des hälftigen selbstständigen Erwerbseinkommens anteilsmässig auf die Erwerbsarten aufzuteilen.

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Anhang 2: Abzugshöhe nach Steuerperioden

Steuerperiode

Zweiverdienerabzug Kanton

(§ 33 Abs. 2 StG)

Zweiverdienerabzug Bund

(Art. 33 Abs. 2 DBG)

2024

CHF 2 1001

50 %2

Mindestens CHF 8 500

Höchstens CHF 13 900

2023

CHF 2 1001

50 %2

Mindestens CHF 8 300

Höchstens CHF 13 600

2022

CHF 2 1001

50 %2

Mindestens CHF 8 100

Höchstens CHF 13 400

2021

CHF 2 1001

50 %2

Mindestens CHF 8 100

Höchstens CHF 13 400

2020

CHF 2 1001

50 %2

Mindestens CHF 8 100

Höchstens CHF 13 400

  1. 1) Gilt auch bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

  2. 2) Vom niedrigeren Erwerbseinkommen. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des

anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit

wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemein-

samen Erwerbseinkommens zugewiesen.