Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Finanzdepartement ME-QST-9j Bahnhofstrasse 15 Steuerverwaltung Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45
Merkblatt
Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Inhaltsverzeichnis Randnummer
A. Inhalt 1
B. Rechtliche Grundlagen 2–4
1. Nationales Recht 2
2. Internationales Recht 3–4
C. Geltungsbereich 5
D. Quellensteuer 6–20
1. Steuerbare Leistung 6–9
2. Steuerberechnung 10–14
2.1 Renten 10
2.2 Kapitalleistungen 11–13
a) Alleinstehende Personen 12 b) Verheiratete Personen 13
2.3 Bezugsgrenze 14
3. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen 14–19
3.1 Renten 15–17
3.2 Kapitalleistungen 18–20
E. Verfahren 21–31
1. Fälligkeit und Abrechnung 21–24
2. Zahlungsfrist und Verzugszinsen 25–26
3. Bescheinigung des Steuerabzugs 27
4. Haftung und steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit 28–29
5. Verfügung und Rechtsmittel 30–31
F. Auskünfte 32
G. Gültigkeit und Publikation 33–34
Anhang: Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
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A. Inhalt
1 Das vorliegende Merkblatt enthält Ausführungen zur Quellenbesteuerung von privatrechtli- chen Vorsorgeleistungen an im Ausland wohnhafte Vorsorgenehmer.
B. Rechtliche Grundlagen
1. Nationales Recht
2 Gemäss § 98 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) und Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sind im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige für Renten, Kapital- leistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BVG1) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton bzw. in der Schweiz quellensteuerpflichtig. Bei Renten beträgt die Steuer kantonal 5 % und beim Bund 1 % der Bruttoeinkünfte (§ 98 Abs. 2 StG bzw. Art. 96 Abs. 2 DBG). Bei Kapitalleistungen beträgt die Steuer kantonal 2.5 % der Bruttoeinkünfte. Beim Bund werden Kapitalleistungen zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife besteuert (§ 98 Abs. 2 StG bzw. Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis DBG).
2. Internationales Recht
3 Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen auch die Bestimmungen der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachtet werden. Die Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden «DBA-Übersicht») im Anhang zu diesem Merkblatt führt diejenigen Staaten («Ausländischer Wohnsitzstaat») auf, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat, das auf die Besteuerung von Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis Anwendung findet.
4 Die DBA-Übersicht gliedert sich in die beiden Bereiche «Privatrechtliche Vorsorgeleistun- gen (Säule 2)» und «Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)», die sich ihrerseits in «Renten» und «Kapitalleistung» untergliedern. Der DBA- Übersicht lässt sich entnehmen, ob bei Renten ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist und ob bei Kapitalleistungen ein Anspruch auf Rückforderung der Quellensteuer besteht.
C. Geltungsbereich
5 Das Merkblatt findet Anwendung auf im Ausland wohnhafte Vorsorgenehmer. Steuerpflich- tig sind auch Personen, die noch nie einen Wohnsitz im Kanton Schwyz hatten (ausserkan- tonaler oder ausländischer Wohnsitz).
D. Quellensteuer
1. Steuerbare Leistung
6 Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von privat- rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Schwyz ausgerichtet werden.
1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, BVG, SR 831.40.
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7 Als Vorsorgeeinrichtungen kommen beispielsweise in Frage: | |||||
Pensionskassen;
Sammelstiftungen;
Versicherungseinrichtungen;
Bankstiftungen.
8 Als Gründe für die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen gelten:
Erreichen der entsprechenden Altersgrenze, Invalidität und Tod;
Auszahlung des überobligatorischen Teils des Altersguthabens;
Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses;
Wohneigentumsförderung (WEF).
9 Die Quellensteuerpflicht gilt auch für Vorsorgeleistungen, die Drittpersonen ausgerichtet | |||||
werden. So sind Kinderrenten ebenfalls vom Hauptrentenbezüger zu versteuern, selbst | |||||
wenn sie direkt an das Kind oder eine andere Drittperson ausbezahlt werden. | |||||
2. Steuerberechnung
2.1 Renten
10 Die Quellensteuer auf Renten beträgt 6 % (Kanton 5 %, Bund 1 %) | der Bruttoleistungen2. | ||||
2.2 Kapitalleistungen
11 Die Quellensteuer auf Kapitalleistungen beträgt kantonal 2.5 % und beim Bund ein Fünftel | |||||
der ordentlichen Tarife auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung3. Die Vorsorgeeinrichtung | |||||
als Schuldnerin der steuerbaren Leistung (SSL) hat die Quellensteuer auf jeder von ihr | |||||
ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und laufend gemäss N 22 abzurech- | |||||
nen. | |||||
a) Alleinstehende Personen
12 Für alleinstehende Personen ergibt sich folgende prozentuale Steuerbelastung (abgerundet | |||||
auf die nächsten CHF 1000)4: | |||||
Kapitalleistung (CHF) | Kanton | Bund | Steuerabzug total | ||
Bis 25 000 | 2.50 % | 0.00 % | 2.50 % | ||
Über 25 000 bis 50 000 | 2.50 % | 0.35 % | 2.85 % | ||
Über 50 000 bis 75 000 | 2.50 % | 0.55 % | 3.05 % | ||
Über 75 000 bis 100 000 | 2.50 % | 1.25 % | 3.75 % | ||
Über 100 000 bis 125 000 | 2.50 % | 1.60 % | 4.10 % | ||
Über 125 000 bis 150 000 | 2.50 % | 1.95 % | 4.45 % | ||
Über 150 000 bis 750 000 | 2.50 % | 2.60 % | 5.10 % | ||
Über 750 000 | 2.50 % | 2.30 % | 4.80 % | ||
2 | |||||
§ 98 Abs. 2 StG bzw. Art. .96 Abs. 2 DBG. | |||||
3 | |||||
§ 98 Abs. 2 StG und Art. 96 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 und Art. 36 Abs. | 1, 2 und 2bis DBG. | ||||
4 | |||||
Zur Berechnung der Quellensteuer im Einzelnen vgl. Merkblatt «Berechnung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus
Vorsorge».
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b) Verheiratete Personen
13 Für verheiratete Personen ergibt sich folgende prozentuale Steuerbelastung (abgerundet | |||||
auf die nächsten CHF 1000)5: | |||||
Kapitalleistung (CHF) | Kanton | Bund | Steuerabzug total | ||
Bis 25 000 | 2.50 % | 0.00 % | 2.50 % | ||
Über 25 000 bis 50 000 | 2.50 % | 0.15 % | 2.65 % | ||
Über 50 000 bis 75 000 | 2.50 % | 0.50 % | 3.00 % | ||
Über 75 000 bis 100 000 | 2.50 % | 0.80 % | 3.30 % | ||
Über 100 000 bis 125 000 | 2.50 % | 1.15 % | 3.65 % | ||
Über 125 000 bis 150 000 | 2.50 % | 1.75 % | 4.25 % | ||
Über 150 000 bis 900 000 | 2.50 % | 2.60 % | 5.10 % | ||
Über 900 000 | 2.50 % | 2.30 % | 4.80 % | ||
2.3 Bezugsgrenze
14 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1000 im Jahr bzw. | |||||
die Kapitalleistung weniger als CHF 2000 beträgt6. Auch in diesen Fällen muss die Vor- | |||||
sorgeeinrichtung eine Abrechnung gemäss N 22 vornehmen. | |||||
3. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen
3.1 Renten
15 Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenempfänger wohnt, kein | |||||
DBA, ist die Quellensteuer in der | Schweiz ohne Einschränkung zu | erheben. Hat die | |||
Schweiz mit einem solchen Staat ein DBA abgeschlossen, unterliegen die Renteneinkünfte | |||||
nur dann der schweizerischen Quellensteuer, wenn das DBA das Besteuerungsrecht der | |||||
Schweiz zuweist (vgl. DBA-Übersicht: Eintrag «ja»). | |||||
16 Kommt demgegenüber das Besteuerungsrecht aufgrund | des anwendbaren DBA dem aus- | ||||
ländischen Wohnsitzstaat zu, hat der Quellensteuerabzug in der Schweiz zu unterbleiben | |||||
und die Rente ist ungekürzt auszuzahlen, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung (SSL) den | |||||
ausländischen Wohnsitz des Rentenempfängers schriftlich bestätigen lässt und dessen | |||||
weiteren Bestand periodisch überprüft (mittels einer Wohnsitzbestätigung; vgl. DBA-Über- | |||||
sicht: Eintrag «nein»). | |||||
17 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Anwendbarkeit eines DBA auch dann abklären, wenn | |||||
eine im Ausland wohnhafte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt. | |||||
3.2 Kapitalleistungen
18 Auf Kapitalleistungen an Personen, die im Zeitpunkt der Auszahlung keinen steuerrechtli- | |||||
chen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (mehr) haben7, ist | der Quellensteuerabzug | ||||
ungeachtet einer allfällig abweichenden Regelung in einem DBA (vgl. DBA-Übersicht) im- | |||||
mer vorzunehmen. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung | |||||
auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben | |||||
5
Zur Berechnung der Quellensteuer im Einzelnen vgl. Merkblatt «Berechnung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus
Vorsorge». | |||||
6 |
§ 17 der Quellensteuerverordnung vom 24. November 2020, KQStV, SRSZ 172.311; Art. 20 i.V.m. Anhang Ziff. 4 der
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der | direkten Bundessteuer vom | 11. April 2018, QStV, SR 642.118.2. | |||
7 | |||||
Massgebend ist das Datum der Abmeldung bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde. | |||||
-5- über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen oder deren Wohnsitz unbekannt ist, unterliegen stets der Quellensteuer.
19 Besteht ein DBA zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapi- talleistung seinen Wohnsitz hat, und weist das DBA das Besteuerungsrecht diesem Staat zu, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv. Dem Empfänger der Kapitalleistung steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. DBA-Übersicht: Eintrag «ja»). Besteht ein Rückfor- derungsanspruch, wird die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos an den Emp- fänger der Vorsorgeleistung zurückerstattet, wenn er das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Steuerbe- hörde des ausländischen Wohnsitzstaates einreicht, wonach:
diese Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat,
der Empfänger der Kapitalleistung im Zeitpunkt von deren Fälligkeit eine im Sinne des anwendbaren DBA dort ansässige Person ist und
die Kapitalleistung in den gemäss DBA-Übersicht vorgesehenen Fällen vom ausländi- schen Wohnsitzstaat tatsächlich besteuert wird.
Der Rückerstattungsantrag ist innert drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Das Formular «Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen» ist in vier Sprachen im In- ternet unter www.sz.ch/steuern/quellensteuer (Formulare) verfügbar.
20 Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein DBA, ist der Quellensteuerabzug in der Schweiz definitiv.
E. Verfahren
1. Fälligkeit und Abrechnung
21 Die von der Vorsorgeeinrichtung, welche die Leistung ausrichtet (SSL), zu erhebende Quel- lensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorgeleistung fällig8.
22 Die Quellensteuer ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats mit der kantonalen Steuerverwaltung (Sitzkanton der Vorsorgeeinrich- tung) abzurechnen9. Der SSL hat der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausge- füllte amtliche Abrechnungsformular mit folgenden Angaben einzureichen10:
Name und Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, AHV-Nummer und Wohnsitzstaat des Vorsorgenehmers (quellensteuerpflichtige Person);
Bruttobetrag der Vorsorgeleistung (inkl. Zins) mit Fälligkeits- und Auszahlungsdatum, Quellensteuersatz und Betrag der Quellensteuer.
23 Die kantonale Steuerverwaltung ist als Steuerbehörde des Sitzkantons der Vorsorgeeinrich- tung auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer anderen Versiche- rungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsvertrag ab- geschlossen hat, ausbezahlt wird. Bei Sammelstiftungen ist die Steuerbehörde des Sitz- kantons der Sammelstiftung zuständig. Nicht massgebend ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeber.
8 § 25 KQStV bzw. Art. 2 QStV. 9 § 26 Abs. 1 KQStV. 10 § 101 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG.
-6- 24 Die Vorsorgeeinrichtung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % des Steuerbetra- ges bei Renten und von 1 % des Steuerbetrags bei Kapitalleistungen (höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung)11.
2. Zahlungsfrist und Verzugszinsen
25 Der von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der eingereichten Abrechnung in Rech- nung gestellte Steuerbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen12.
26 Für verspätet abgerechnete oder abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu ent- richten. Anwendbar ist der Zinssatz für die direkte Bundessteuer13.
3. Bescheinigung des Steuerabzugs
27 Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Vorsorgenehmer (quellensteuerpflichtige Person) die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer unaufgefordert zu bestätigen14.
4. Haftung und steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit
28 Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellen- steuer15. In Zweifelsfällen sollte sie vor einer ungekürzten Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltung einholen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist, sofern davon auszugehen ist, dass die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Im Todesfall ist abzuklären, ob sich unter den Erben des Vorsorgenehmers auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil an der Vorsorgeleistung unterliegt der Quellensteuer.
29 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung oder unvollständige Vornahme der Quellen- steuererhebung durch die Vorsorgeeinrichtung gilt als Steuerhinterziehung16.
5. Verfügung und Rechtsmittel
30 Die quellensteuerpflichtige Person (Vorsorgenehmer) und der SSL (Vorsorgeeinrichtung) können bis Ende März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der kantonalen Steuerver- waltung verlangen. Der quellensteuerpflichtigen Person steht dieses Recht nur zu, wenn sie mit dem Steuerabzug gemäss Bescheinigung (vgl. N 27) nicht einverstanden ist oder diese vom SSL nicht erhalten hat17.
31 Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden18.
F. Auskünfte
32 Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuer, Bahnhofstrasse 15, Post- fach 1232, 6431 Schwyz; Telefon: +41 41 819 17 43.
11 Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14, § 101 Abs. 2 StG, § 30 Abs. 1 und 2 KQStV bzw. Art. 6 Abs. 1 QStV.
12 § 26 Abs. 2 KQStV. 13 § 27 KQStV. 14 § 101 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 100 Abs. 1 Bst. b DBG. 15 § 101 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 StG bzw. Art. 100 Abs. 2 DBG. 16 § 202 StG bzw. Art. 175 DBG. 17 § 157 Abs. 1 StG bzw. Art. 137 Abs. 1 und 2 DBG. 18 § 159 StG bzw. Art. 139 DBG.
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G. Gültigkeit und Publikation
33 Dieses Merkblatt gilt ab 1. Januar 2026.
34 Es wird im Internet publiziert.
Schwyz, 29. Januar 2026
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Anhang: Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 1. Januar 2026)
Ausländischer | Privatrechtliche Vorsorgeleistungen | Leistungen aus anerkannten Formen der gebun- |
Wohnsitzstaat1 | (Säule 2) | denen Selbstvorsorge (Säule 3a) |
Renten | Kapitalleistung | Renten | Kapitalleistung |
Quellensteuerabzug Rückforderungsmöglich- Quellensteuerabzug Rückforderungsmöglich-
vornehmen ja / nein | keit ja / nein | vornehmen ja / nein | keit ja / nein | |
Ägypten | nein | ja | ja | nein |
Albanien | nein | ja | nein | ja |
Algerien | nein | ja | nein | ja |
Argentinien | nein | ja | nein | nein |
Armenien | nein | ja | nein | ja |
Aserbaidschan | nein | ja | nein | ja |
Äthiopien | ja | nein | ja | nein |
Australien | ja2 | nein | ja2 | nein |
Bahrain | ja2 | ja2 | nein | ja |
Bangladesch | nein | ja | nein | ja |
Belarus (Weissruss- | nein | ja | nein | ja |
land) | 5 | 5 | ||
Belgien | ja | nein | nein | ja |
Brasilien | ja | nein | ja | nein |
Bulgarien | ja2 | ja2 | nein | ja |
Chile | ja (max. 15%) | nein | ja | nein |
China | ja2 | ja2 | nein | ja |
Chinesisches Taipeh | ja | nein | nein | ja |
(Taiwan) | ||||
Dänemark | ja3 | nein | ja3 | nein |
Deutschland | nein | ja | nein | ja |
Ecuador | nein | ja | nein | ja |
Elfenbeinküste | nein | ja | nein | ja |
Estland | nein | ja | nein | ja |
Finnland | nein | ja | nein | ja |
Frankreich | nein | ja2 | nein | ja2 |
Georgien | nein | ja | nein | ja |
Ghana | nein | ja | nein | ja |
Griechenland | nein | ja | nein | ja |
Grossbritannien/UK | nein | nein | nein | nein |
Hongkong | ja | nein | ja | nein |
Indien | nein | ja | nein | ja |
Indonesien | nein | ja | ja | nein |
Iran | nein | ja | nein | ja |
Irland | nein | ja | nein | ja |
Island | ja | nein | ja | nein |
Israel | ja2 | ja2 | ja2 | ja2 |
Italien | nein | ja2 | nein | ja2 |
Jamaika | nein | ja | nein | ja |
Japan | nein | ja | nein | ja |
Jordanien | ja | nein | ja | nein |
Kanada | ja (max. 15%) | nein | ja (max. 15%) | nein |
Kasachstan | nein | ja | nein | ja |
Katar | ja | nein | ja | nein |
Kirgisistan | nein | ja | nein | ja |
Kolumbien | nein | ja | nein | ja |
Kosovo | ja2 | ja2 | nein | ja |
Kroatien | nein | ja | nein | ja |
Kuwait (bis 31.12.24) | nein | ja | nein | ja |
Kuwait (ab 01.01.25) | ja2 | ja2 | ja2 | ja |
Lettland | nein | ja | nein | ja |
Liechtenstein | nein | ja | nein | ja |
Litauen | nein | ja | nein | ja |
Luxemburg | nein | ja | nein | ja |
Malaysia | nein | ja | ja | nein |
Malta | nein | ja | nein | ja |
-9- | ||
Ausländischer | Privatrechtliche Vorsorgeleistungen | Leistungen aus anerkannten Formen der gebun- |
Wohnsitzstaat1 | (Säule 2) | denen Selbstvorsorge (Säule 3a) |
Renten | Kapitalleistung | Renten | Kapitalleistung | |
Quellensteuerabzug Rückforderungsmöglich- | Quellensteuerabzug Rückforderungsmöglich- | |||
vornehmen ja / nein | keit ja / nein | vornehmen ja / nein | keit ja / nein | |
Marokko | nein | ja | nein | ja |
Mazedonien | nein | ja | nein | ja |
Mexiko | nein | ja | ja | nein |
Moldova | nein | ja | nein | ja |
Mongolei | nein | ja | nein | ja |
Montenegro | nein | ja | nein | ja |
Neuseeland | nein | ja | ja | nein |
Niederlande (ab | ja (max. 15%)5 | nein5 | ja (max. 15%) | nein |
1.1.2021 | 6 | |||
Norwegen | ja (max. 15%) | ja | nein | ja |
Oman | ja | nein | nein | ja |
Österreich | nein | ja | nein | ja |
Pakistan | ja2 | ja2 | ja | nein |
Peru | ja2 | ja2 | ja | nein |
Philippinen | ja7 | ja7 | ja | nein |
Polen | nein | ja | nein | ja |
Portugal | nein | ja | nein | ja |
Rumänien | nein | ja | nein | ja |
Russland | nein | ja | nein | ja |
Sambia | ja | nein | nein | ja |
Saudi-Arabien | ja | nein | nein | ja |
Schweden | ja4 | nein | ja4 | nein |
Serbien | nein | ja | nein | ja |
Singapur | nein | ja | ja | nein |
Slowakei | nein | ja | nein | ja |
Slowenien | nein | ja | nein | ja |
Spanien | nein | ja | nein | ja |
Sri Lanka | nein | ja | nein | ja |
Südafrika | ja | nein | ja | nein |
Südkorea | nein | ja | nein | ja |
Tadschikistan | nein | ja | nein | ja |
Thailand | nein | ja | ja | nein |
Trinidad und Tobago nein | nein | nein | nein | |
Tschechische Re- | nein | ja | nein | ja |
publik | ||||
Tunesien | nein | ja | nein | ja |
Türkei | nein | ja | nein | ja |
Turkmenistan | nein | ja | nein | ja |
Ukraine | nein | ja | nein | ja |
Ungarn | ja | nein | ja | nein |
Uruguay | ja2 | ja2 | ja2 | ja2 |
Usbekistan | nein | ja | nein | ja |
Venezuela | nein | ja | nein | ja |
Vereinigte Arabische | ||||
ja | nein | ja | nein | |
Emirate | ||||
Vereinigte Staaten | nein | ja | nein | ja |
(USA) | ||||
Vietnam | nein | ja | ja | nein |
Zypern | ja2 | ja2 | nein | ja |
1 | ||||
Für alle übrigen | Länder, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass die Quellensteuer bei Renten stets in | |||
Abzug zu bringen | ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. | |||
2 | ||||
Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis erforderlich).
3 | ||||
Keine Quellensteuer bei Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 | entrichtet wurden, sofern diese Renten an Personen | |||
gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben.
4
Keine Quellensteuer bei Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 entrichtet wurden, sofern diese Renten an Per- sonen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.
5
Eine Rückerstattung ist möglich, soweit Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers nachweislich nicht in der Schweiz von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurden. Eine Rückerstattung kann dem Ansässigkeitsstaat
10 -
aufgrund von Art. 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 (für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017, SR 0652.1) mitgeteilt werden. 6 Soweit 15 % übersteigend. 7 Rückforderungsmöglichkeit, sofern die Ansässigkeit auf den Philippinen durch eine Bescheinigung der philippinischen Behörden nachgewiesen wird.