Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Rubrum

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2025 56

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)

Sachverhalt

A.

Am 1. Juni 2021 wurde die B.________ GmbH (CHE-xxx.xxx.xxx) mit Sitz in Zug und am 10. August 2021 mit Sitz in Freienbach SZ (vgl. Vi-act. betreffend B.________ GmbH/3 = Vi-act. I/3) im Handelsregister eingetragen. Als Firmenzweck nannte der Handelsregisterauszug vom 14. August 2021 unter anderem "Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Lebens-, Konsum- und Luxusgütern, die Verarbeitung von Rohstoffen im Lebensmittelbereich und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Tourismusbereich" (Vi-act. I/1).

B.

Die B.________ GmbH wurde mit Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 14. Dezember 2022 aufgelöst und am 13. Juni 2024 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert gesetzter Frist geltend gemacht wurde (vgl. VG-act. 2 [= Vi-act. betreffend A.________/8 = Vi-act. II/8] Ingress lit. B; Vi-act. I/12; Vi-act.

C.

Mit Verfügung vom 30. September 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) A.________, den im Handelsregister eingetragenen, einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer (vgl. Vi-act. I/6), zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 918.80. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus unbezahlt gebliebenen Mahngebühren, Bussen, Veranlagungskosten und Betreibungsspesen für das Jahr 2023 (vgl. u.a. Vi-act. II/3). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache hiess die SVA Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 117/24 vom 6. August 2025 insofern gut, als sie die Höhe der Schadenersatzforderung um den Betrag der Busse in der Höhe von Fr. 500.-- auf Fr. 418.80 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (VG-act. 2).

D.

Gegen den Einspracheentscheid Nr. 117/24 vom 6. August 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 15. August 2025 (Postaufgabe: gleichentags, Posteingang: 18.8.2025) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (VG-act. 1). Er stellt folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. August 2025 sei aufzuheben. 2. Die verbleibende Forderung von CHF 418.80 sei vollumfänglich fallen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

E.

Die SVA Schwyz (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen gemäss Gesetz (VG-act. 7).

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz für Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren in der Höhe von Fr. 418.80 verpflichtet hat.

1.1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

1.2

Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist unbestritten, da die B.________ GmbH ihren Sitz bis zur Auflösung im Jahr 2024 in der Gemeinde Freienbach im Kanton Schwyz hatte (vgl. Ingress lit. A).

1.3

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz beruft sich im vorliegenden Fall auf Art. 52 AHVG.

2.1

Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen hat, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

2.2

Eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG setzt demnach kumulativ seine Organstellung, den Eintritt eines Schadens, dessen widerrechtliche und schuldhafte Verursachung sowie einen kausalen Zusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und Schaden voraus. Weiter darf der Schadenersatzanspruch nicht verjährt sein (Art. 52 Abs. 3 AHVG; vgl. Urteile BGer 9C_548/2017 vom 13.3.2018 E. 3;9C_424/2016 vom 26.1.2017 E. 2.1; Ballmer, Die Haftung der Organe für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge, in: Jusletter vom 1.7.2024, Rz. 6 ff.).

Zu prüfen ist, ob die genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind. Dabei gilt zwar der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; § 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Nach Massgabe der Begründungspflicht (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; § 38 Abs. 2 VRP) überprüft das Verwaltungsgericht jedoch nicht wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.5 m.w.H.; VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1 m.w.H.).

3.

Nicht vertieft zu diskutieren sind vorliegend die Verjährung und die Organstellung des Beschwerdeführers.

3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 52 AHVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) vom 30. März 1911 über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Die Verjährung ist im vorliegenden Fall klarerweise noch nicht eingetreten. Die SVA Schwyz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2024 zur Bezahlung des Schadenersatzes im Sinne von Art. 52 AHVG aufgefordert. Der von der SVA Schwyz geltend gemachte Schaden bezog sich dabei auf Sozialver- sicherungsbeiträge und damit verbundene Kosten aus dem Jahr 2023 (vgl. u.a. Viact. II/3). Ausserdem erfolgte die Löschung der B.________ GmbH aus dem Handelsregister am 13. Juni 2024 (vgl. Vi-act. II/37). Die Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR ist somit noch nicht abgelaufen.

3.2

Zur Organstellung des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu Recht, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2021 bis zum 13. Juni 2024 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen war (vgl. VG-act. 2, Ziff. 2.2; Vi-act. II/4 S. 3) und somit die Stellung als formelles Organ im Sinne von Art. 809 ff. OR innehatte (vgl. BSK AHVG-Hürzeler, Art. 52 N 9). Dies wurde durch den Beschwerdeführer denn auch weder im Rahmen der Einsprache vom 11. Oktober 2024 (vgl. Vi-act. II/6) noch in der Beschwerde vom 15. August 2025 (vgl. VG-act. 1) bestritten.

4.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es sei kein materieller Schaden entstanden.

4.1

Zu diesem Punkt erwog die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid das Folgende:

4.1.1

Ein Schaden liege grundsätzlich immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der Alters- und Hinterlassenenversicherung ein ihr zustehender Betrag entgehe, wobei die Höhe des Schadens dem Betrag entspreche, dessen die Ausgleichskasse verlustig gehe. Falls ein Arbeitgeber nicht richtig abrechne oder die Beiträge nicht fristgerecht bezahle, werde er von der Ausgleichskasse gemahnt und betrieben. Falls erforderlich, erlasse die Ausgleichskasse eine Veranlagungsverfügung. Die dabei entstehenden Mahngebühren, Betreibungs-, Pfändungs- und Veranlagungskosten seien als Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG zu verstehen. Sofern über eine juristische Person der Konkurs eröffnet worden sei, könnten die Beitragsforderungen nicht mehr im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden, weshalb der Schaden als eingetreten gelte. Demgegenüber nicht Bestandteil des Schadens im Sinne von Art. 52 AHVG und somit nicht auf den Schadenersatzpflichtigen überwälzbar seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ordnungsbussen gemäss Art. 91 AHVG (vgl. VG-act. 2 Ziff. 3.1).

4.1.2

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend machte, er habe bereits in der Lohndeklaration 2022 dokumentiert, dass bei der B.________ GmbH keine Arbeitnehmer angestellt seien, weshalb der Ausgleichskasse kein Schaden entstanden sei, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verkenne, dass er bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister weiterhin verpflichtet gewesen sei, der Ausgleichskasse die Lohndeklarationen einzureichen. Das sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden. Dieser habe es dennoch unterlassen, die Lohndeklaration einzureichen, weshalb die geltend gemachten Mahngebühren, Veranlagungskosten und Betreibungsspesen angefallen seien. Es sei irrelevant, ob tatsächlich Lohnbeiträge geschuldet seien (VG-act. 2 Ziff. 3.4).

4.1.3

Aufgrund dieser Erwägungen bestätigte die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch, reduzierte aber den ursprünglich in der Verfügung vom 30. September 2024 festgesetzten Betrag des Schadenersatzes von Fr. 918.90 (vgl. Vi-act. II/1) um den Ordnungsbussenbetrag von Fr. 500.-- auf insgesamt Fr. 418.80 (VG-act. 2 Ziff. 3.2, 3.3 und 3.5).

4.2

In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urteile BGer 9C_58/2011 und 9C_883/2016) und argumentiert, interne Aufwendungen ohne Bezug zu entgangenen Beiträgen würden keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG darstellen, weshalb es an einer zentralen Haftungsvoraussetzung fehle (VG-act. 1 Ziff. 2).

4.3

Fraglich ist somit, ob der Ausgleichskasse Schwyz im vorliegenden Fall ein Schaden entstanden ist.

4.3.1

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach interne Aufwendungen ohne Bezug zu entgangenen Beiträgen keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG darstellen würden, lässt sich aus den von ihm zitierten Urteilen nichts entnehmen. Das Urteil BGer 9C_58/2011 bezieht sich auf die Beurteilung einer Invalidenrente und äussert sich mit keinem Wort zu den Kosten interner Aufwendungen und entsprechender Kostenauferlegung. Das zweite genannte Urteil, BGer 9C_883/2016, existiert nicht.

4.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG vor, wenn der Ausgleichskasse ein Betrag entgeht, der ihr zusteht. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald die normalerweise vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Dabei umfasst der Schaden die paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nach dem AHVG, dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959, dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 und dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 sowie dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) vom 20. Juni 1952, ausserdem aber auch die Verwaltungskosten der Ausgleichskas- sen, die der Arbeitgeber gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG zu leisten hat, sowie die Mahnkosten gemäss Art. 37 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947, die Betreibungskosten und die Verzugszinsen gemäss Art. 41bis AHVV (BGE 121 III 382 E. 3 m.w.H.; Ur-

4.4

Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die vorliegenden Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungskosten als Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG zu qualifizieren. Gemäss Art. 38 Abs. 3 AHVV sind Veranlagungskosten den Säumigen aufzuerlegen; ihnen kommt dieselbe Funktion zu wie den Verwaltungskosten (Deckung der für die Versicherungsdurchführung anfallenden Kosten). Daher rechtfertigt es sich, sie ebenfalls zum Schadenersatz zu zählen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schreibt denn auch in seiner Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO: "Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten paritätischen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die Verwaltungskostenbeiträge, die Verzugszinsen, die Veranlagungskosten, die Mahngebühren und die Betreibungskosten" (Rz. 8017).

Demgegenüber fällt die Ordnungsbusse von Fr. 500.--, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, nicht unter den Schadensbegriff von Art. 52 AHVG (Urteile BGer 9C_64/2008 vom 14.2.2008;9C_901/2007 vom 8.10.2008 E. 7; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen, 100; BSK AHVG-Hürzeler, Art. 52 N 20). Im Übrigen bildet die Busse von Fr. 500.-- im vorliegenden Fall aber sowieso nicht mehr Teil des Streitgegenstandes.

4.5

Sofern der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Höhe der Schadenersatzforderung rügt, indem er vorbringt, die Geltendmachung von Fr. 418.80 in einer Konstellation, in welcher kein Beitragsschaden entstanden sei, widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip, kann ihm nicht gefolgt werden. Die SVA Schwyz hat in ihren Schreiben vom 10. Juli 2024 (Vi-act. I/44) und vom 19. August 2024 (Vi-act. I/45) bzw. vom 18. September 2024 (Vi-act. I/47) und zuletzt zusammengefasst in den Schreiben vom 25. September 2024 (Vi-act. I/52 und 53; Vi-act. II/3) detailliert aufgelistet, aus welchen Einzelbeträgen sich die Forderung zusammensetzt.

Die Betreibungsspesen von Fr. 18.80 sind in Anbetracht der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) vom 23. September 1996 nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die

Mahngebühr von Fr. 100.--, die sich innerhalb des von Art. 34 Abs. 2 AHVV gesetzten Rahmen bewegt. Vertiefter einzugehen ist auf die Veranlagungskosten von Fr. 300.--. Zwar sind Veranlagungskosten nach Art. 38 Abs. 3 AHVV den Säumigen aufzuerlegen; die Höhe der Veranlagungskosten wird in der AHVV aber nicht näher definiert. Gemäss der WBB des BSV bestehen Veranlagungskosten aus den Barauslagen und einer Entschädigung für die Arbeit, die der Ausgleichkasse der Veranlagung wegen erwachsen sind (Rz. 2180). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer mehrere Schreiben verfassen und internen Aufwand betreiben musste (vgl. unter anderen Vi-act. II/28; II/30; II/31; II/32; II/34; II/41; II/42; II/43; II/44). In Anbetracht, dass - als Vergleich - die Entschädigung für die Arbeit der Verwaltung gemäss § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 höchstens Fr. 180.-- pro Stunde beträgt, werden die vorliegend festgelegten Veranlagungskosten von Fr. 300.-- dem Verhältnismässigkeitsprinzip ohne weiteres gerecht.

4.6

Dementsprechend ist vorliegend ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 418.80 eingetreten.

5.

Weiter setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Betroffenen voraus.

5.1

Da im Rahmen von Art. 52 AHVG ausschliesslich reine Vermögensschäden in Frage kommen, bedarf es der Verletzung einer Schutznorm, um die Widerrechtlichkeit zu begründen. Dies bringt Art. 52 Abs. 1 AHVG bereits mit der Wendung zum Ausdruck, dass der Schaden durch "Missachtung von Vorschriften" verursacht worden sein muss.

5.2

Als Vorschriften, deren Missachtung die Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 52 AHVG begründen kann, fallen namentlich die dem Arbeitgeber auferlegten Abrechnungspflichten in Betracht. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 und 36 AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE 108 V 183 E. 1a m.w.H; BGE 103 V 120 E. 3). Weiter zu berücksichtigen sind die unü- bertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Geschäftsführenden einer GmbH nach Art. 810 Abs. 2 OR, wozu auch die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung gehören (Ziff. 3).

5.3

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zurecht festhielt, ist die B.________ GmbH als Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführer als deren formelles Organ ihren Abrechnungspflichten für das Jahr 2023 nicht ordnungsgemäss nachgekommen (vgl. VG-act. 2 Ziff. 4).

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2023 seien keine Löhne ausbezahlt worden, weshalb er seine Pflichten nicht verletzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Ob tatsächlich Beiträge geschuldet sind, ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht eines Arbeitgebers, die Lohndeklarationen rechtzeitig einzureichen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da die B.________ GmbH in der Zeit zwischen der Auflösung durch die Generalversammlung und der endgültigen Löschung weiterhin zu liquidieren und der Beschwerdeführer als Liquidator des Unternehmens eingetragen war (Vi-act. I/25). Für diese Aufwände hätte sich der Beschwerdeführer ohne weiteres einen Lohn ausrichten können, weshalb die Ausgleichskasse Schwyz ihn zurecht zur Einreichung der Lohndeklaration aufforderte.

5.4

Somit hat der Beschwerdeführer widerrechtlich gehandelt, indem er bzw. die B.________ GmbH für das Jahr 2023 keine Lohndeklarationen einreichte.

6.

Bei der Haftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich nicht um eine Kausalhaftung (BGE 136 V 268 E. 3). Vielmehr setzt Art. 52 AHVG - bereits nach dem klaren Wortlaut der Norm, alsdann aber auch aufgrund des unmissverständlich geäusserten Willens des Gesetzgebers (vgl. BSK AHVG-Hürzeler, Art. 52 N 2, 25) - ein Verschulden für die Haftung des Arbeitgebers sowie der Organe voraus. Zu ersetzen ist derjenige Schaden, welcher der Versicherung "durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften" verursacht wurde.

6.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz zum Verschulden des Beschwerdeführers, dieser bestreite (in seiner Einsprache) nicht, dass ihn ein Verschulden treffe und mache einzig geltend, die B.________ GmbH habe zu keinem Zeitpunkt irgendeine Geschäftstätigkeit vorgenommen und seit Einleitung des Liquidationsverfahrens nicht mehr über ein Bankkonto verfügt. Ungeachtet dessen, sei es weiterhin die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, die Lohndeklarationen fristgerecht einzureichen, was er trotz mehrmaliger Mahnung unterlassen habe. Angesichts seines passiven Verhaltens habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beitragsabrechnungspflichten nicht die erforderliche und gebotene Sorgfalt eines Geschäftsführers an den Tag gelegt. Die Pflichtverletzung sei dem

Beschwerdeführer daher mindestens als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten (VG-act. 2 Ziff. 5).

6.2

Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er habe seinen Lohn in den Vorjahren stets korrekt deklariert und die Ausgleichskasse über die fehlende Geschäftstätigkeit informiert. Ein Verschulden in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit liege somit nicht vor. Die Nichtangabe der Deklaration für das Jahr 2023 sei in der konkreten Konstellation nachvollziehbar, da objektiv kein deklarationswürdiger Tatbestand vorliege (VG-act. 1 Ziff. 3).

6.3

Der Begriff der Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Das heisst, dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. dasjenige ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer m.w.H.). Grobfahrlässig i.S.v. Art. 52 AHVG handelt grundsätzlich, wer als Verwaltungsratsmitglied den Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR oder als Geschäftsführer einer GmbH jenen gemäss Art. 810 Abs. 2 OR, insbesondere der Wahrnehmung der Finanzkontrolle und der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, nicht nachkommt (Urteile BGer 9C_637/2024 vom 11.3.2025 E. 2.4.3).

In Bezug auf den Beweis eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Handelns bzw. Unterlassens hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass bei feststehender Widerrechtlichkeit die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers bzw. seiner Organe gilt (BGE 108 V 183 12.3.2019 E. 4.2.2). Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung bzw. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, diejenigen Gründe, die ein Verschulden i.S.v. Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezüglich Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne Weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gilt (Urteil BGer 9C_325/2010 vom 10.12.2010 E. 4.1 m.w.H.). Mit anderen Worten darf die Ausgleichskasse, die feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber (bzw. dessen Organe) die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b).

6.4

Wie bereits festgestellt, handelte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch sein rein passives Verhalten in Bezug auf die Beitragsabrechnungspflichten und die Nichteinreichung der Lohndeklaration widerrechtlich. Aufgrund dieser Widerrechtlichkeit wird das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsätzlichen oder zumindest grobfahrlässigen Weise in Bezug auf den entstandenen Schaden grundsätzlich vermutet. Da es sich hierbei lediglich um eine Vermutung handelt, besteht seitens des Beschwerdeführers weiterhin die Möglichkeit, aufzuzeigen, dass sein Verhalten nicht schuldhaft war (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil

6.4.1

Allerdings bringt der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe vor, weshalb ihn im vorliegenden Fall kein Verschulden treffen sollte und beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass er die Deklaration in den Vorjahren korrekt vorgenommen und die Ausgleichskasse über die fehlende Geschäftstätigkeit informiert habe.

6.4.2

Im Verlaufe des Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach gemahnt und explizit auf seine Abrechnungspflichten aufmerksam gemacht (vgl. VG-act. 2 Ziff. 5.2; Vi-act. I/28; Vi-act. I/30; Vi-act. I/34; Vi-act. I/35; Viact. I/36), wobei im Schreiben vom 24. November 2023 und vom 8. Mai 2024 sogar explizit darauf verwiesen wurde, dass die Lohndeklaration auch einzureichen sei, wenn keine Löhne ausbezahlt worden seien (vgl. Vi-act. I/27; Vi-act. 33). Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, angesichts der fehlenden Lohnzahlungen nichts von der Pflicht, dennoch Lohndeklarationen einzureichen, gewusst zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Nichtangabe der Deklaration für das Jahr 2023 in der konkreten Konstellation nachvollziehbar gewesen sei, da kein deklarationswürdiger Tatbestand vorliege, verfängt nicht. Ohnehin kann der Beschwerdeführer aufgrund des durch das Bundesgericht anerkannten Grundsatzes "ignorantia iuris nocet" ("Rechtsunkenntnis schadet"), keine Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 IV 215 E. 2; BGE 124 V 220 E. 2b/aa; Urteil BGer 8C_163/2024 vom 11.10.2024 E. 5.2.1; VGE

6.5

Das rein passive Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit ein Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG dar, zumal von einem Organ einer Gesellschaft rechtsprechungsgemäss verlangt wird, dass es sich stets aktiv darum bemüht, seine Aufgaben korrekt zu erfüllen (vgl. VGE II 2012 54 vom 23.10.2023 E. 7).

7.

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bereits korrekt erwog (vgl. VG-act. 2 Ziff. 6), besteht zwischen dem verursachten Schaden (vgl. E. 4 des vorliegenden Entscheides) und dem Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. E. 6 des vorliegenden Entscheides) ein Kausalzusammenhang.

Wäre der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Beitragsabrechnung durch die rechtzeitige Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2023 nachgekommen, so wäre der SVA Schwyz kein Schaden entstanden. Somit handelt es sich bei der Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer um einen Umstand, der nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Schaden in der eingetretenen Form entfiele (natürliche Kausalität; vgl. statt vieler BGE 141 V 93 E. 8.1; BGE 141 V 51 E. 8.1). Gleichermassen ist die Nichterfüllung der Beitragsabrechnungspflicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetracht von Art. 52 Abs. 4 AHVG - geeignet, einen Schaden bei der Ausgleichskasse hervorzurufen (adäquate Kausalität; vgl. statt vieler BGE 123 V 98 E. 3d; BGE 122 V 185 E. 3c; BGE 121 V 45 E. 3a). Das pflichtgemässe Handeln des Beschwerdeführers hätte den Schadenseintritt verhindert (hypothetische Kausalität; vgl. BGE 141 V 71 E. 8.1; BGE 124 III 155 E. 3d).

8.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 61 lit. fbis ATSG 'e contrario'; § 72 Abs. 2 VRP). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.-- festzulegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Der Streitwert beträgt Fr. 418.80. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; BGE 137 V 51 E. 4.3; Urteil BGer 9C_392/2024 vom 14.3.2025 E. 1.2).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Er hat am 8. September 2025 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.

3.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4.

Zustellung an:

Schwyz, 12. März 2026

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 7. April 2026

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 85 and Art. 113 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.