171.111

Richtlinien zur Umsetzung von § 29 Abs. 2 der Kantonsverfassung über die Unvereinbarkeit

vom 17.11.2003 (Stand 19.03.2022)

Erlassen vom Büro des Grossen Rates gestützt auf § 2a der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GOGR)1.

Art. 1 Vereinbarkeit eines Grossratsmandats mit einer anderen Tätigkeit

Dem Grossen Rat dürfen angehören:

  1. nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt

  2. Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung

  3. Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung

  4. ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)2, deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt

Art. 2 Vollzug

Das Büro des Grossen Rates sorgt für die Einhaltung dieser Richtlinien.

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