176.61
Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen
vom 02.09.2009 (Stand 01.10.2009)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1 in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, den Schiedsgerichten gemäss § 69a Abs. 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertretenen Partei bleibt § 23 des Anwaltsgesetzes2 vorbehalten.
Art. 2 Parteientschädigung
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
Die Parteientschädigung wird durch das Gericht festgelegt. Es kann eine Honorarnote eingereicht werden.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend reduziert.
Art. 3 Bemessung
Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400 und Fr. 10'000, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer.
Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 300.
Bei einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte3 beträgt der Stundenansatz Fr. 150.
In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorars über die Ansätze dieser Verordnung hinausgehen.
Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Art. 4 Unentgeltliche anwaltliche Vertretung
Unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher anwaltlicher Vertretung Fr. 200.
Die Entschädigung steht der unentgeltlichen Anwältin oder dem unentgeltlichen Anwalt zu.
Bei unentgeltlicher Vertretung dürfen Anwältinnen und Anwälte von der von ihr vertretenen Partei keine zusätzliche Entschädigung verlangen.
Die unentgeltlich vertretene Partei hat dem Kanton Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Art. 5 Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung
Wird einer Partei, der grundsätzlich die unentgeltliche anwaltliche Vertretung zustehen würde, aufgrund ihres Obsiegens eine volle oder teilweise Parteientschädigung zugesprochen und erweist sich diese Parteientschädigung in der Folge als uneinbringlich, so kann ihre Rechtsvertreterin oder ihr Rechtsvertreter den Ersatz der nicht einbringlichen Kosten zum Ansatz für die unentgeltliche anwaltliche Vertretung nachträglich bei der entscheidenden Instanz einfordern. Voraussetzung dafür ist in der Regel ein entsprechender Verlustschein gegenüber der entschädigungspflichtigen Partei.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren anzuwenden.
Art. 7 ...4
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
ABl. 37/2009