186.1

Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge

vom 23.02.2000 (Stand 01.07.2000)

1. Paritätsverhältnisse

Art. 1 Pflegekommission

Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekommission.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Art. 2 Kirchenräte

Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.

Art. 3 Administrativkommission

Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht aus:

  1. einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;

  2. je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.

Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.

Art. 4 Rekurs

Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Rekurs anfechtbar.

Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kirchenräte zu richten.

Art. 5 Einigungsversuch

Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.

Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemeinsam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung an diese weiter.

Art. 6 Beschwerde

Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Art. 7 Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1 sinngemäss.

2. Verträge

Art. 8 Diözesanverhältnisse

Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kirchenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.

Art. 9 Kirchliche Grenzverhältnisse

Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zuständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche Bereich betroffen ist.

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 ...2

Art. 11 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

keine Angabe