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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Kirchenordnung vom 20. Februar 1978
vom 28.02.2000 (Stand 01.07.2000)
Art. 1 Gottesdienste an Feiertagen und Nachfeiertagen
An den kirchlichen Feiertagen gemäss § 13 der Kirchenordnung wird Gottesdienst gehalten.
Über Weihnachten ist vom Heiligen Abend bis zum Stephanstag neben dem Morgengottesdienst am 25. Dezember mindestens ein weiterer Gottesdienst zu halten.
Am Karfreitag und Ostersonntag ist am Vormittag Gottesdienst zu halten. Ein dritter Gottesdienst wird am Vorabend vor Ostern, am Ostermontag oder als Abendgottesdienst auch am Hohen Donnerstag, Karfreitag oder Ostersonntag gefeiert.
Am Pfingstsonntag ist am Vormittag Gottesdienst zu halten. Ein weiterer Gottesdienst wird am Pfingstmontag oder als Abendgottesdienst am Pfingstsonntag oder seinem Vorabend gefeiert.
Art. 2 Regionale Gottesdienste
In einer Region können die folgenden Gottesdienste auch gemeinsam gefeiert werden:
zusätzliche Abend- und Werktagsgottesdienste,
zusätzliche Gottesdienste an Feiertagen,
Gottesdienste an Nachfeiertagen.
Für regionale Gottesdienste sind die Kirchenvorsteherschaften der beteiligten Gemeinden zuständig. Sie organisieren allenfalls einen Transportdienst für die Gottesdienstbesucherinnen und -besucher ihrer Gemeinden.
Art. 3 Gestaltung von Gottesdiensten durch Laien
Der Kirchenrat kann im Sinn von § 10 litera b der Kirchenordnung die Predigterlaubnis geeigneten Personen zuerkennen:
aufgrund eines durch einen entsprechenden Ausbildungsgang erworbenen Ausweises;
aufgrund langjähriger qualifizierter kirchlicher Tätigkeit.
Der Kirchenrat kann entsprechende Ausbildungsgänge anbieten. Er legt die Kriterien für die Zulassung fest.
Die Predigterlaubnis für Laien berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, im Rahmen von Stellvertretungen die Verantwortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu übernehmen. Davon ausgenommen sind Abendmahlsgottesdienste und Kasualien.
Art. 4 Gestaltung von Gottesdiensten durch Diakone und Diakoninnen
Auf Gesuch der örtlichen Kirchenvorsteherschaft kann der Kirchenrat einem Diakon oder einer Diakonin die Predigterlaubnis erteilen.
Diese Predigterlaubnis berechtigt zur ausnahmsweisen Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten und Kasualien in der eigenen Gemeinde.
Art. 5 Laiensonntage
Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.
Am Laiensonntag soll der Gottesdienst durch eine Gruppe aus der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verantwortung liegt bei der Kirchenvorsteherschaft.
Für die Predigt an diesem Sonntag ist keine besondere Predigterlaubnis notwendig.
Art. 6 Einstellung von Gottesdiensten
Wird infolge besonderer Umstände die Einstellung eines ordentlichen Gottesdienstes notwendig, ist dazu die Bewilligung des Kirchenrates einzuholen. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, ist der Entscheid nachträglich zu begründen.
Art. 7 Gesang- und Liturgiebücher
Für die Gestaltung der Gottesdienste sind die folgenden Gesang- und Liturgiebücher anerkannt:
Gesangbuch der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz (Kirchengesangbuch);
die geltende Thurgauer Liturgie sowie die Liturgiebücher der einzelnen deutschschweizerischen evangelisch-reformierten Landeskirchen;
die vom Liturgie- und Gesangbuchverein der evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz herausgegebenen Liturgiebücher.
Art. 8 Ordination und Installation
Ordination und Installation sind nach der geltenden Thurgauer Liturgie oder einem von der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau anerkannten Formular zu vollziehen.
Art. 9 Kircheneintritt und -übertritt
Kircheneintritte und Übertritte aus einer anderen christlichen Konfession sind von der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer zusammen mit einer Vertretung der Kirchenvorsteherschaft in feierlicher Form vorzunehmen.
Art. 10 Teilnahme am Abendmahl
Zum Abendmahl sind alle eingeladen, welche die Gemeinschaft mit Jesus Christus suchen.
Kinder sind mit Form und Wesen des Abendmahls vertraut zu machen.
Bei Abendmahlsfeiern mit Gruppen und Jugendlichen ist auf eine würdige Feier und die Hinführung zum Abendmahl der Gemeinde zu achten.
Art. 11 Ansetzung der Konfirmation
Die Konfirmation wird an einem Sonn- oder Feiertag, frühestens am vierten Sonntag nach Ostern gefeiert.
Der Konfirmationstag wird von der Kirchenvorsteherschaft festgelegt.
Art. 12 ...
Art. 13 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
keine Angabe