188.32
Übereinkunft zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Grenz- und Steuerverhältnisse der thurgauischen Kirchgemeinde Rickenbach
vom 14.12.1891 (Stand 01.01.1892)
Art. 1
Die zur st. gallischen politischen Gemeinde Kirchberg gehörenden Ortschaften und Höfe Lampertswil, Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetz, Kohlberg, Rütihof und Sommerau werden, soweit daselbst Katholiken wohnen, als zur thurgauischen Kirchgemeinde Rickenbach gehörig anerkannt.
Diese Zuteilung erstreckt sich auf alle katholischen Bewohner, welche jetzt in diesem Territorium sesshaft sind oder später in demselben ihr Domizil wählen.
Für die Grenze des der thurgauischen Kirchgemeinde Rickenbach zugeteilten st. gallischen Gebietes gilt die Urkunde, betitelt «Ausmarchung vom 25. Februar 1669» als rechtsverbindlich.
Art. 2
Wenn zur Äufnung der Fondationen der Kirchgemeinde Rickenbach oder zur Deckung von Rechnungsdefiziten Steuern erhoben werden müssen, so sind dieselben gleichmässig auf alle der Kirchgemeinde Rickenbach zugeteilten Einwohner nach Massgabe der einschlägigen Steuergesetze des Kantons Thurgau zu verteilen.
Art. 3
Zu diesem Zwecke soll für den Teil der Gemeinde, welcher politisch zum Kanton St. Gallen gehört, nach den Grundsätzen und nach dem Massstabe, auf welche das Steuerregister der Munizipal- und Ortsgemeinde Rickenbach basiert ist, ein besonderes Steuerregister erstellt und fortgeführt werden.
Art. 4
Mit der Anfertigung desselben sind zunächst Schatzungsexperten aus den beiden Gemeindeabteilungen, welche von ihnen selbst zu ernennen sind, zu betrauen.
Für den Fall, als sich hiebei Anstände ergeben oder die Arbeit von dem einen oder andern Teile nicht anerkannt werden sollte, ist die Erstellung zwei ausserhalb der Kirchgemeinde zu wählenden Schatzungsmännern zu übertragen, von welchen der eine dem Kanton St. Gallen, der andere dem Kanton Thurgau angehören muss und jeder von den betreffenden Regierungen zu ernennen ist. Wenn dieselben sich nicht einigen können, so haben sie selbst einen Obmann zu wählen und beizuziehen, der nach freiem Ermessen entscheidet. Falls sie sich über dessen Wahl nicht verständigen können, hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen denselben aus den Angehörigen des Kantons Thurgau zu bezeichnen.
Gegen Entscheidungen der Schatzungskommission kann, nach Massgabe der für die Behandlung von Administrativstreitigkeiten bestehenden Vorschriften bei der Regierung des Kantons St. Gallen Beschwerde geführt werden.
Art. 5
Für die thurgauischen Angehörigen dieser Kirchgemeinde ist und bleibt das Steuerregister der Munizipal- und Ortsgemeinde Rickenbach massgebend. Dasselbe ist jedoch, und zwar völlig nach dem in Artikel 4 für das für die betreffenden Ortschaften des Kantons St. Gallen zu erstellende Steuerregister vorgeschriebenen Verfahren, durch Verzeichnung derjenigen Liegenschaften zu ergänzen, welche innerhalb des laut Artikel 1 der Kirchgemeinde Rickenbach zugeteilten Gebietes der politischen Gemeinde Kirchberg liegen, und es ist daher dieses Grundeigentum, soweit deren Besitzer der katholischen Konfession angehören, von den Kirchensteuern zugunsten der katholischen Kirchgemeinde Kirchberg von nun an zu befreien.
Art. 6
Gleichzeitig mit dem Steuerregister der Munizipal- und Ortsgemeinde Rickenbach und gleich demselben ist auch das Separatregister, welches nach Artikel 3 und 4 für die st. gallischen Kirchgenossen anzufertigen ist, alljährlich einer Revision zu unterstellen, und zwar durch Personen, welche hiemit von der Kirchenvorsteherschaft Rickenbach betraut werden. Über Anstände, welche in bezug auf Steuerberechnung oder Steuererhebung von st. gallischen Kirchgenossen erhoben werden, entscheidet die Regierung des Kantons St. Gallen.
Art. 7
Diejenigen Steuern, welche am 30. Juni 1891 fällig waren, an die Kirchgemeinde Kirchberg hätten entrichtet werden sollen, aber noch rückständig sind, sollen noch an die katholische Kirchenpflegschaft Kirchberg bezahlt werden.
Art. 8
Die Kosten, welche für die Fertigung und Ergänzung der Steuerregister gemäss Artikel 3, 4 und 5 entstehen, sind gleich den Rechnungsdefiziten von sämtlichen Kirchgenossen auf dem vereinbarten Steuerwege zu decken.
Art. 9
Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung der Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau.
Dieselbe tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
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