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Verordnung des Regierungsrates betreffend Regelung der Übergangsmodalitäten im Bereich des Vormundschafts- sowie des Pflegekinderwesens von den bisherigen auf die neu zuständigen Behörden

vom 26.06.2012 (Stand 30.06.2012)

Art. 1 Allgemeine Aufgaben der Vormundschaftsbehörden

Die bisher zuständigen Vormundschaftsbehörden haben die im Vormundschaftswesen vorhandenen Akten den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beziehungsweise dem Staatsarchiv zu übergeben.

Die im Pflegekinderwesen vorhandenen Akten sind dem neu zuständigen Departement für Justiz und Sicherheit zu übergeben.

Die Vormundschaftsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die sich aus dieser Verordnung nach Ende 2012 ergebenden Verpflichtungen von der zuständigen Gemeinde ordnungsgemäss erledigt werden.

Art. 2 Zeitpunkt und Umfang der Aktenübergabe

Die Akten des Vormundschaftswesens sind auf folgenden Zeitpunkt hin zu übergeben:

  1. Dossiers von laufenden Massnahmen, bei denen kein Handlungsbedarf besteht, oder von erledigten hängigen Verfahren sind der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis Ende 2012 zu übergeben. Die Übergabe kann ab Oktober 2012 erfolgen.

  2. Dossiers von Massnahmen und Verfahren, die nicht vor Ende 2012 erledigt werden können, sind in Absprache mit der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis Ende der ersten Kalenderwoche 2013 zu übergeben.

  3. Dossiers, die seit Anfang 2010 abgeschlossene Massnahmen und Verfahren betreffen, sind mit allen weiteren seit Anfang 2010 vorhandenen Akten bis Ende 2012 der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.

  4. Die von Anfang 1962 bis Ende 2009 vorhandenen Akten sind bis Ende 2013 dem Staatsarchiv zu übergeben.

Die Akten des Pflegekinderwesens sind auf folgenden Zeitpunkt hin zu übergeben:

  1. Die seit Anfang 1978 vorhandenen Akten sind dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende 2012 zu übergeben. Die Übergabe kann ab Oktober 2012 erfolgen.

  2. Dossiers von Verfahren, die nicht vor Ende 2012 erledigt werden können, sind in Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende der ersten Kalenderwoche 2013 zu übergeben.

Art. 3 Aufbewahrung der bei der Gemeinde verbleibenden Akten

Die Vormundschaftsbehörden haben dafür zu sorgen, dass alle Akten, die nicht einer kantonalen Behörde auszuhändigen sind, dem zuständigen Gemeindearchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben werden.

Dies betrifft insbesondere Akten im Vormundschaftswesen, die vor 1962 erstellt worden sind und Akten im Pflegekinderwesen, die aus den Jahren vor 1978 stammen.

Das Staatsarchiv steht den Gemeinden bei Fragen der Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht beratend zur Seite.

Art. 4 Vorbereitung der Geschäftsübergabe und des Aktentransfers

Die Vormundschaftsbehörden haben die Geschäftsübergabe und den Aktentransfer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie an das Departement für Justiz und Sicherheit im Rahmen einer elektronischen Fallbewirtschaftung vorzubereiten, die ihnen für diesen Zweck unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Art. 5 Anforderungen an die Aktenordnung

Die Akten und Dossiers sind nach Jahren geordnet zu übergeben.

Dossiers von laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren sind mit einem Stammblatt zu versehen, das die wichtigsten Angaben des Falles enthält.

Art. 6 Vorgängiger Austausch

Die Vormundschaftsbehörden haben sich mit den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden hinsichtlich der Information über die laufenden Massnahmen und hängigen Verfahren sowie die Gestaltung der Aktenübergabe vorgängig auszutauschen und die individuellen Übergabemodalitäten zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Aktenübergabe an das Staatsarchiv und das Departement für Justiz und Sicherheit sind analoge Absprachen zu treffen.

Art. 7 Dossier- und Aktenübergabe

Die Übergabe von Akten an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Staatsarchiv oder das Departement für Justiz und Sicherheit erfolgt aufgrund von vollständigen Listen der betroffenen Dossiers und weiterer schriftlicher Unterlagen.

Die Übergabe der Dossiers und Akten erfolgt in persönlicher Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der jeweiligen Behörden und ist zu protokollieren. Die Behörde, welche die Dossiers und Akten entgegennimmt, hat deren Empfang schriftlich zu bestätigen.

Eine Kopie der Übergabeprotokolle ist jeweils dem Departement für Justiz und Sicherheit, dem Obergericht sowie dem Staatsarchiv zuzustellen.

Art. 8 Zuständigkeiten bis Ende 2012

Die Vormundschaftsbehörde hat die einzelnen Dossiers des Vormundschaftswesens vor der Übergabe einer Einschätzung zu unterziehen. Dossiers, bei denen ein Handlungsbedarf besteht, sind bis Ende 2012 von der Vormundschaftsbehörde weiterzubearbeiten.

Ergibt sich nach erfolgter Dossierübergabe ein Handlungsbedarf, sind die benötigten Akten aus dem bereits übergebenen Dossier der bisher zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Weiterbearbeitung und zum allfälligen Entscheid zur Verfügung zu stellen. Das konkrete Vorgehen und die notwendigen Entscheide sind mit der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abzusprechen.

Neue Gefährdungsmeldungen und Verfahrenseröffnungen sind bis Ende 2012 von der bisher zuständigen Vormundschaftsbehörde an Hand zu nehmen. Diese spricht das konkrete Vorgehen mit der neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ab.

Art. 9 Aufgaben des Departementes

Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt bis Ende 2012 zusammen mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Einzelheiten.

Es sorgt für eine Unterstützung der Aktenübergabe in Form einer elektronischen Fallbewirtschaftung, welche die erforderlichen Stammblätter, Listen und Übergabeprotokolle enthält.

Es bestimmt, wie die Aktenübergabe bei hängigen Rekurs-, Beschwerde- und sonstigen Verfahren zu erfolgen hat, bei denen sich eine Änderung der Zuständigkeit ergibt.

Art. 10 Information

Die bisher zuständigen Vormundschaftsbehörden informieren bis Ende 2012 Betroffene über Massnahmeänderungen von Gesetzes wegen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert ab November 2012 die direkt betroffenen Personen sowie weitere involvierte Personen und Stellen über die neuen Zuständigkeiten und Ansprechpersonen. Sie kann dabei die bisher zuständige Vormundschaftsbehörde beiziehen.

Die Gemeinden melden dem Departement für Justiz und Sicherheit bis Ende 2012 laufend die bei den Berufsbeistandschaften vorgenommenen organisatorischen und personellen Änderungen.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung vom 29. Februar 2012 betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals vom 18. November 1998, § 84 des Gesetzes vom 29. Februar 2012 betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991 sowie diese Verordnung treten mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

26/2012