331.11

Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister

vom 20.11.2007 (Stand 01.01.2016)

Art. 2 Aufgaben

Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)2.

Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.

Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind.

Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über das automatisierte Strafregister vom 10. Oktober 2000 wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

ABl. 47/2007