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Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen
vom 22.10.1996 (Stand 01.09.2022)
1. Ausbildung
Art. 1 Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln
Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen dauert vier Jahre und richtet sich nach den Rahmenstundentafeln im Anhang.
Die Pädagogische Maturitätsschule Kreuzlingen erlässt Stundentafeln, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen sind.
…
1a. Promotion
Art. 2 Promotionsfächer und Promotionstermin
Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:
Muttersprache: Deutsch
Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Bildnerisches Gestalten (Zeichnen und Werken)
Musik (Musik und Instrument)
Pädagogik/Psychologie
Philosophie
Instrument dritte Klasse
Wirtschaft und Recht
Sport
Allgemeine Didaktik
Praktikum dritte Klasse inklusive Tagespraxis
Praktikum vierte Klasse
Informatik
Schwerpunktfach
Ergänzungsfach
…
Den Schülerinnen und Schülern der ersten und zweiten Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis abgegeben, den Schülerinnen und Schülern der dritten und vierten Klasse nur auf Ende des Schuljahrs.
Der Konvent entscheidet im ersten und zweiten Schuljahr am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. Im dritten und vierten Schuljahr erfolgt eine Jahrespromotion. Für provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der dritten und vierten Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis erstellt.
Art. 3 Bewertung
Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:
Note 6: sehr gut
Note 5: gut
Note 4: genügend
Note 3: ungenügend
Note 2: schwach
Note 1: sehr schwach
Halbe Noten sind gestattet.
Art. 4 Definitive Promotion
Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 15 und Ziff. 20 bis Ziff. 22 berücksichtigt.
Art. 5 Provisorische Promotion
Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.
Art. 6 Nichtpromotion, Repetition
Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler der ersten Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich.
Art. 7 Ausnahmsweise Promotion
Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
Art. 8 Promotionsentscheid
Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
2. Maturitätsprüfung
Art. 9 Organisation
Die Maturitätsprüfung wird am Ende der vierten Klasse durchgeführt.
Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
Art. 10 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten.
Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.
Art. 11 Maturitätsfächer
Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit.
Grundlagenfächer sind:
Muttersprache: Deutsch
Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Bildnerisches Gestalten (Zeichnen, Werken) und Musik (Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse)
Schwerpunktfach ist entweder Bildnerisches Gestalten und Musik (zwei Fächer aus den Fächern Zeichnen, Werken, Musik und Instrument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
Ergänzungsfächer sind:
Bildnerisches Gestalten (Zeichnen oder Werken)
Musik (Musik und Instrument)
Pädagogik/Psychologie
Sport
Physik
Wird als Schwerpunkt nicht Pädagogik/Psychologie und Philosophie gewählt, muss Pädagogik/Psychologie als Ergänzungsfach gewählt werden.
Art. 12 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Deutsch schriftlich und mündlich
Französisch oder Italienisch schriftlich und mündlich
Mathematik schriftlich und mündlich
Biologie oder Physik schriftlich und mündlich
Schwerpunktfach schriftlich oder praktisch
Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen und Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden.
Art. 13 Prüfungsdauer
Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen.
Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.
Art. 14 Hilfsmittel
Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.
Art. 15 Prüfungsnote
Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und mündlichen Note errechnet.
Art. 16 Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss § 11.
Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik.
Art. 17 Maturitätsnote
In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der zweiten Klasse.
Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt.
Art. 18 Bestehen der Prüfung
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
Art. 19 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.
Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.
Art. 20 Einsichtsrecht
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.
Art. 21 Maturitätszeugnis
Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 20181.
Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen:
Wirtschaft und Recht
Informatik
Sport
Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden.
Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt.
3. Berufliche Grundausbildung
Art. 21a Berufliche Grundausbildung
Die berufliche Grundausbildung entspricht jener der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) im ersten Studienjahr (Basisstudium).
Die berufliche Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Elemente:
Berufspraktische Ausbildung
Abklärung der Berufseignung
Sonderwochen mit beruflicher Ausrichtung
Anteile Maturitätsfächer mit beruflicher Ausrichtung
Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung
Art. 21b Berufseignung
In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:
Kommunikation
Reflexion
Lern- und Arbeitsverhalten
Belastbarkeit
Sprachkompetenz Deutsch
Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet.
Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für alle in der Berufsbildung involvierten Personen.
Sie erlässt ergänzende Richtlinien.
Art. 21c Abklärung
Die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmungen, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:
Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers
Beurteilung durch die Praxislehrperson
Einschätzung durch eine Mentorin oder einen Mentor
Einschätzung durch die Fachlehrpersonen, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten
Das Prorektorat Berufsbildung koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus.
Ergeben sich während der Abklärung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie das Absolvieren praktischer Übungen oder Massnahmen bezüglich der Sprachkompetenz Deutsch sowie die Wiederholung eines Praktikums im Zeitraum zwischen Abschluss der Matura und Studienbeginn an der PHTG verlangen.
Es können vertiefte Abklärungen getroffen und weitere Beurteilungspersonen beigezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet.
Art. 21d Entscheid
Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Sie stellt eine Bescheinigung aus.
Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn
die Maturitätsausbildung bestanden ist und
von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, im Praktikum der dritten Klasse inklusive Tagespraxis und im Praktikum der vierten Klasse höchstens eine ungenügend ist und
die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde.
Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.
4. Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
Art. 22 Promotionsfächer
Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:
Muttersprache: Deutsch
Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Bildnerisches Gestalten
Musik
Pädagogik/Psychologie
Philosophie
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Wirtschaft und Recht
Informatik
Sport
Spezialgebiet
Schwerpunktfach
Ergänzungsfach
Art. 23 Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet
Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
Art. 24 Abbruch der Ausbildung
Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.
Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 25 Schwerpunktfächer
In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.
Art. 25a Ergänzungsfächer
In Abweichung zu § 11 Abs. 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich.
Art. 26 Prüfungsfächer
In Abweichung zu § 12 Abs. 2 können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
Art. 27 Erfahrungsnote
Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.
Art. 28 Maturitätszeugnis
Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt.
Art. 29 Berufliche Grundausbildung
Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmung
Die Änderungen von § 1, § 2, § 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und Abs. 2bis, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 2, § 21d Abs. 2 und § 22 sowie der Anhänge gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler.
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Art. 31 …
Anhänge
Anhang 1 : Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Anhang 2 : Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Musik Anhang 3 : Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Kunst Anhang 4 : Kantonale Rahmenstundentafel der Pädagogischen Maturitätsschule Kunst und Sport, Spezialgebiet Sport
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