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Verordnung über die Maturitätsabteilung an den thurgauischen Kantonsschulen
vom 06.07.1999 (Stand 01.02.2023)
1. Unterricht
Art. 1 Ausbildungsdauer, Stundentafel
Die Ausbildung an der Maturitätsabteilung dauert vier Jahre und richtet sich nach der Rahmenstundentafel im Anhang.
Die Kantonsschulen erlassen eine Stundentafel, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen ist.
Art. 2 Maturitätsfächer und obligatorische Fächer
Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
Grundlagenfächer sind:
Deutsch
Französisch
Englisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Bildnerisches Gestalten und Musik
Mögliche Schwerpunktfächer sind:
Latein
Italienisch
Spanisch
Physik und Anwendungen der Mathematik
Biologie und Chemie
Wirtschaft und Recht
Bildnerisches Gestalten
Russisch
Mögliche Ergänzungsfächer sind:
Physik
Chemie
Biologie
Anwendungen der Mathematik
4a. Informatik
Geschichte
Geographie
Wirtschaft und Recht
Philosophie
Pädagogik/Psychologie
Bildnerisches Gestalten
Musik
Sport
Alle Schülerinnen und Schüler belegen als weitere obligatorische Fächer:
Wirtschaft und Recht
Informatik
2. Promotion
Art. 3 Promotionsfächer
…
Als Promotionsfächer gelten:
Deutsch
Französisch
Englisch
Mathematik
4a. Informatik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Wirtschaft und Recht
Bildnerisches Gestalten
Musik
Schwerpunktfach
Ergänzungsfach
Freifächer zählen nicht für die Promotion.
Art. 3a Promotionsverfahren
Die Schulleitung legt die Art der Promotion fest. Folgende Modelle stehen zur Wahl:
Durchgängige Semesterpromotion
Jahrespromotion für die dritte und vierte Klasse
Jahrespromotion für die vierte Klasse
Für die Semesterpromotion gilt: Der Konvent entscheidet am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten des Semesters in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion für die dritte und vierte Klasse gilt:
Für die ersten drei Semester gilt Abs. 2.
Am Ende des vierten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Schuljahr befördert werden kann.
Am Ende des fünften Semesters erfolgt kein Promotionsentscheid.
Am Ende des sechsten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das Maturajahr befördert werden kann.
Im siebten und achten Semester erfolgen keine Promotionsentscheide.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion für die vierte Klasse gilt:
Für die ersten fünf Semester gilt Abs. 2.
Am Ende des sechsten Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Noten in den Promotionsfächern gemäss Jahreszeugnis, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das Maturajahr befördert werden kann.
Im siebten und achten Semester erfolgen keine Promotionsentscheide.
Art. 3b Zeugnis und Zwischenbeurteilung
Bei der Semesterpromotion wird am Ende des Semesters ein Zeugnis über die Leistungen während des Semesters ausgestellt.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten, sechsten und achten Semesters ein Jahreszeugnis, in dem die Leistungen des ganzen Schuljahres beurteilt werden, und am Ende des fünften und siebten Semesters eine nicht-promotionsrelevante Zwischenbeurteilung.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des sechsten und achten Semesters ein Jahreszeugnis, in dem die Leistungen des ganzen Schuljahres beurteilt werden, und am Ende des siebten Semesters eine nicht-promotionsrelevante Zwischenbeurteilung.
Art. 4 Bewertung
Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:
Note 6: sehr gut
Note 5: gut
Note 4: genügend
Note 3: ungenügend
Note 2: schwach
Note 1: sehr schwach
Halbe Noten sind gestattet.
Art. 5 Definitive Promotion
Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn von den massgebenden Noten
nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die einfache Summe der Notenabweichungen nach oben.
Art. 6 Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Für die Semesterpromotion gilt: Wer bei der Promotion die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler bei der vorhergehenden Promotion definitiv befördert wurde und an der Kantonsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler der 1. Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 2 gilt:
Ende der ersten drei Semester gilt Abs. 1 und Abs. 1bis.
Wer Ende des vierten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins dritte Schuljahr befördert.
Wer Ende des sechsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins vierte Schuljahr befördert.
Für Kantonsschulen mit Jahrespromotion gemäss § 3a Abs. 1 Ziff. 3 gilt:
Ende der ersten fünf Semester gilt Abs. 1 und Abs. 1bis.
Wer Ende des sechsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht ins vierte Schuljahr befördert.
Art. 7 Repetition
Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zwei zuletzt besuchten Semester wiederholen. An der Kantonsschule kann nur einmal repetiert werden.
Art. 8 Ausnahmsweise Promotion
Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
Art. 9 Promotionsentscheid
Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
3. Maturitätsprüfung
Art. 10 Organisation
Die Prüfung steht unter der Leitung der Schulleitung und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
Art. 11 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den übrigen an den Prüfungen beteiligten Lehrpersonen sowie den Expertinnen und Experten.
Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.
Art. 12 …
Art. 13 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Deutsch: schriftlich und mündlich
Französisch: schriftlich und mündlich
Englisch: schriftlich und mündlich
Mathematik: schriftlich und mündlich
Schwerpunktfach oder -fächergruppe: schriftlich und mündlich
Art. 14 Prüfungsdauer
Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der Fachlehrperson über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen.
Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.
Art. 15 Hilfsmittel
Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.
Art. 16 Prüfungsnote
Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.
Art. 17 Erfahrungsnote
Bei der Semesterpromotion ist die Erfahrungsnote der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten. Bei der Jahrespromotion ist die Erfahrungsnote die letzte Zeugnisnote.
Für die Erfahrungsnote in der Fächergruppe Bildnerisches Gestalten und Musik werden die beiden Fächer gleichgewichtig berücksichtigt.
Fehlen in einem Fach oder einer Fächergruppe die Grundlagen für die Erfahrungsnote, sind diese durch eine Prüfung zu ermitteln.
Art. 18 Maturitätsnote
In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
Die Maturitätsnote der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation festgelegt.
Art. 19 Bestehen der Prüfung
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
Art. 20 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen. § 7 ist nicht anwendbar.
Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.
Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten sind die Zeugnisse aus den nicht wiederholten Semestern und aus dem Wiederholungsjahr massgebend.
Art. 21 Einsichtsrecht
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.
Art. 22 Maturitätszeugnis
Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 20181.
Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen:
Wirtschaft und Recht
Informatik
Sport
…
Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Die Änderungen von § 1, § 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 3, § 5, § 6 und § 22 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des Anhangs gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler.
Die Jahrespromotion kann für Schülerinnen und Schüler, die ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eingetreten sind, eingeführt werden. Schülerinnen und Schüler, die früher eingetreten sind, werden durchgehend semesterweise promoviert. Repetitionen bleiben vorbehalten.
…
Art. 24–25 …
Anhänge
ABl. 27/1999