413.253
Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen
vom 25.01.2005 (Stand 01.08.2025)
1. Allgemeines
Art. 1 Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele
In den Fachmittelschulen können Studiengänge mit folgenden Berufsfeldern gewählt werden:
Gesundheit/Naturwissenschaften
Soziale Arbeit
Kommunikation und Information
…
Pädagogik
Die Ausbildung dauert drei Jahre und richtet sich nach der kantonalen Stundentafel im Anhang. Sie schliesst mit einem Fachmittelschulausweis ab.
Das gewählte Berufsfeld kann nur bis Ende des ersten Ausbildungsjahres gewechselt werden. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen und die erforderlichen Nachholleistungen festlegen.
Ein viertes Ausbildungsjahr führt in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Pädagogik, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information zur Fachmaturität. In begründeten Fällen wird ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert.
Die Ziele der Ausbildung richten sich nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) vom 25. Oktober 20181.
2a. Erwerb des Fachmittelschulausweises
2a.1. Unterricht
Art. 2 Fachmittelschulausweisfächer
Fachmittelschulausweisfächer für alle Berufsfelder sind:
Deutsch
Französisch oder Italienisch
Englisch
Mathematik
Fächergruppe Biologie, Chemie, Physik (gleich gewichtet)
Geschichte
Fächergruppe Wirtschaft und Recht, Geografie (gleich gewichtet)
…
Fächergruppe Bildnerisches Gestalten/Werken, Musik (gleich gewichtet)
Sport
Selbständige Arbeit
Fachmittelschulausweisfächer im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften sind zusätzlich:
1. Biologie
2. Chemie, Physik (gleich gewichtet)
3. Berufsfeldspezifische Ethik
4.–8. …
9. Berufsfeldspezifische Psychologie
Fachmittelschulausweisfächer im Berufsfeld Pädagogik sind zusätzlich:
Biologie
Chemie, Physik (gleich gewichtet)
Pädagogik
…
Berufsfeldspezifische Psychologie
Fachmittelschulausweisfächer im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zusätzlich:
1. Kommunikation/Medienkunde
2. Wirtschaft und Recht
3. Bild und Kommunikation
4.–5. …
6. Berufsfeldspezifische Psychologie
Fachmittelschulausweisfächer im Berufsfeld Soziale Arbeit sind zusätzlich:
Kommunikation/Medienkunde
Wirtschaft und Recht
Sozialkunde/Soziologie
Berufsfeldspezifische Psychologie
Art. 2a Obligatorisches Praktikum
Während der Ausbildung ist ein Praktikum nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der EDK vom 25. Oktober 2018 zu absolvieren.
Art. 3 …
2. …
2a.2. Promotion
Art. 3a Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
Deutsch
Französisch oder Italienisch
Englisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geografie
Wirtschaft und Recht
…
Sport
Musik
Bildnerisches Gestalten/Werken
die berufsfeldspezifischen Fächer gemäss § 2 Abs. 2 bis Abs. 5
In den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik zählen die berufsfeldspezifischen Fächer Biologie, Chemie und Physik jeweils einzeln als Promotionsfach.
Art. 4 Promotionsverfahren
Am Ende eines Semesters entscheidet der Konvent aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann.
…
Art. 5 Bewertung
Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:
Note 6: sehr gut
Note 5: gut
Note 4: genügend
Note 3: ungenügend
Note 2: schwach
Note 1: sehr schwach
Halbe Noten sind gestattet.
Art. 6 Definitive Promotion
Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt,
höchstens drei Promotionsnoten ungenügend sind, und
die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.
Art. 7 Provisorische Promotion und Nichtpromotion
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch promoviert, sofern sie oder er für das vorhergehende Semester definitiv promoviert wurde und an der Fachmittelschule nicht mehr als einmal provisorisch promoviert worden ist.
Für Fachmittelschulen mit Jahrespromotion gilt:
Ende der ersten drei Semester gilt jeweils Abs. 1.
Wer Ende des vierten Semesters die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird nicht in die dritte Klasse befördert.
Art. 8 Repetition
Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zwei zuletzt besuchten Semester wiederholen. An einer Mittelschule kann nur einmal repetiert werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler der 1. Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich.
Art. 9 Ausnahmsweise Promotion
Ausnahmsweise kann der Konvent aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.
Art. 10 Promotionsentscheid
Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.
3. …
2a.3. Abschluss
Art. 11 Organisation
Die Prüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und die Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
Art. 12 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrerinnen und Hauptlehrern und den Lehrbeauftragten der Fachmittelschulausweisfächer sowie den Expertinnen und Experten.
Den Vorsitz führt ein Mitglied der Schulleitung.
Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über den Erwerb des Fachmittelschulausweises. Sie kann unter Würdigung aller Umstände maximal eine Fachmittelschulausweisnote verändern.
Art. 13 Selbstständige Arbeit FMS
Im dritten Jahr ist unter der Leitung einer Fachlehrperson eine selbstständige Arbeit FMS anzufertigen.
Die selbstständige Arbeit FMS wird mit einer halben oder ganzen Note bewertet. Diese zählt als Fachmittelschulausweisnote.
Art. 14 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften sind:
Deutsch schriftlich und mündlich
eine zweite Landessprache oder Englisch schriftlich und mündlich
Mathematik schriftlich
Geschichte mündlich
Psychologie (berufsfeldspezifisch) mündlich
Biologie (berufsfeldspezifisch) schriftlich und mündlich
Prüfungsfächer im Berufsfeld Pädagogik sind:
Deutsch schriftlich und mündlich
eine zweite Landessprache oder Englisch schriftlich und mündlich
Mathematik schriftlich
Geschichte mündlich
Psychologie (berufsfeldspezifisch) mündlich
Biologie (berufsfeldspezifisch) schriftlich und mündlich
Prüfungsfächer im Berufsfeld Kommunikation und Information sind:
Deutsch schriftlich und mündlich
eine zweite Landessprache oder Englisch schriftlich und mündlich
Mathematik schriftlich
Geschichte mündlich
Wirtschaft und Recht (berufsfeldspezifisch) schriftlich und mündlich
Kommunikation/Medienkunde (berufsfeldspezifisch) mündlich
Prüfungsfächer im Berufsfeld Soziale Arbeit sind:
Deutsch schriftlich und mündlich
eine zweite Landessprache oder Englisch schriftlich und mündlich
Mathematik schriftlich
Geschichte mündlich
Wirtschaft und Recht (berufsfeldspezifisch) schriftlich und mündlich
Sozialkunde/Soziologie (berufsfeldspezifisch) mündlich
Art. 15 …
Art. 16 Prüfungsdauer
Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei und höchstens drei Stunden. Die Schulleitung entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern.
Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach pro Schülerin oder Schüler eine Viertelstunde.
…
Art. 17 Hilfsmittel
Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag der Lehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.
Art. 18 Prüfungsnote
Falls schriftlich und mündlich geprüft wird, errechnen sich die Prüfungsnoten als Durchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Note.
Art. 19 Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten.
…
Fehlen bei einzelnen Schülerinnen oder Schülern in einem Fach oder einer Fächergruppe die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so sind diese durch eine Prüfung zu ermitteln.
Art. 20 Fachmittelschulausweisnote
In den Prüfungsfächern ist die Fachmittelschulausweisnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch die Fachmittelschulausweisnote.
Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
Art. 21 Bestehen der Prüfung
Die Abschlussprüfung FMS ist bestanden, wenn
der Notendurchschnitt aller Fachmittelschulausweisnoten mindestens 4 beträgt,
höchstens drei Noten der Fachmittelschulausweisnoten ungenügend sind, und
die Summe der Differenzen der ungenügenden Fachmittelschulausweisnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
Art. 22 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.
Für die Ermittlung der Erfahrungsnoten sind die Zeugnisse aus den nicht wiederholten Semestern und aus dem Wiederholungsjahr massgebend.
Art. 23 Einsichtsrecht
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.
Art. 24 Fachmittelschulausweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis, der von der Chefin oder dem Chef des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet wird. Er enthält die Fachmittelschulausweisnoten sowie das Thema der selbstständigen Arbeit FMS.
4. Erwerb der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften
Art. 25 Vorausgesetzte Leistungen
Nach Erwerb des Fachmittelschulausweises Gesundheit/Naturwissenschaften sind folgende Leistungen zu erbringen:
Einführungskurs im Umfang von mindestens vier Wochen in der Fachrichtung Gesundheit oder Naturwissenschaften
Nachweis von mindestens 24 Wochen Praktikum in der gleichen Fachrichtung in einer Institution des Gesundheitswesens oder der Naturwissenschaften
Abfassen und Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Praktikum
Art. 26 Einführungskurs
Der Einführungskurs Gesundheit wird am Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales absolviert, mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen und mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Der Einführungskurs Naturwissenschaften ist gemäss Vorgaben der Schulleitung zu absolvieren. Dieser wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Bei der Bewertung «nicht bestanden» kann bei der Fachrichtung Gesundheit die Prüfung und bei der Fachrichtung Naturwissenschaften der Einführungskurs einmal wiederholt werden.
Art. 26a–26f …
Art. 26g Qualitätssicherung Praktikum
Das Amt erlässt eine Richtlinie zur Sicherstellung der Qualität der Praktika im Bereich Naturwissenschaften.
Art. 27 Bewertung der Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Praktikum wird von der betreuenden Lehrperson unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet.
Die Expertin oder der Experte ist in der Regel die Betreuungsperson des Praktikumsbetriebs.
Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.
Art. 28 Bestehen des Praktikums
Der Praktikumsbetrieb entscheidet über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Praktikums. Das Nichtbestehen muss schriftlich begründet werden.
Art. 29 Bestehen der Fachmaturität
Das Fachmaturitätszeugnis Gesundheit/Naturwissenschaften wird abgegeben, wenn der Einführungskurs sowie das Praktikum mit «bestanden» und die Fachmaturitätsarbeit mit einer genügenden Note bewertet wurde.
Art. 30 Wiederholung der Fachmaturität
Wenn die Fachmaturitätsarbeit oder das Praktikum ungenügend bewertet wurden, sind sowohl die Fachmaturitätsarbeit als auch das Praktikum zu wiederholen.
Eine Wiederholung ist einmal möglich. Der Einführungskurs kann freiwillig wiederholt werden, wenn er mit «bestanden» bewertet wurde.
Art. 31 Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält die Angabe des Berufsfeldes, die Bestätigung über das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums sowie das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.
…
Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Chefin oder dem Chef des Departements sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
4a. Erwerb der Fachmaturität Pädagogik
Art. 31bis Zulassung
Die Zulassung zur Fachmaturität Pädagogik ist auf zwei Klassen beschränkt.
Massgebend für die Zulassung ist die Platzierung auf der Rangliste aufgrund des Notenschnittes des Zeugnisses vom 5. Semester.
Nicht aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden in einer Warteliste nach Rangierung geführt. Wird ein Platz frei, wird der oder die erste auf der Liste aufgenommen.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen legt die Schulzuteilung fest.
Art. 31a Vorausgesetzte Leistungen
Nach Erwerb des Fachmittelschulausweises Pädagogik sind folgende Leistungen zu erbringen:
Besuch des Unterrichts gemäss § 31b
Abfassen und Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit
Prüfung
Art. 31b Unterricht
Der Präsenzunterricht dauert ein Semester. Unterrichtsfächer sind mit folgender Anzahl Lektionen pro Woche:
1. Deutsch 3
2. Mathematik 3
3. Englisch 3
4. Naturwissenschaften
4.1 Biologie 2
4.2 Chemie 2
4.3 Physik 2
5. Geistes- und Sozialwissenschaften
5.1 Geschichte 3
5.2 Geografie 3
Zusätzlich zum Präsenzunterricht gemäss Abs. 1 sind im gleichen Umfang Leistungen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie für die Arbeit an Selbstlernaufträgen zu erbringen.
Die Schülerinnen und Schüler absolvieren ein einwöchiges Hospitationspraktikum im Kindergarten oder in der Primarschule.
Art. 31c Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit wird von der betreuenden Lehrperson bewertet.
Bei einer ungenügenden Bewertung der schriftlichen Arbeit ist eine einmalige Nachbesserung möglich. Bei einer Nachbesserung der Arbeit kann höchstens die Note 4 erzielt werden.
Eine genügende schriftliche Arbeit ist Voraussetzung, um an die Präsentation zugelassen zu werden.
Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.
Eine ungenügende Fachmaturitätsarbeit aufgrund der Präsentation kann vor den Prüfungen noch einmal präsentiert werden. Bei einer erneuten Präsentation kann höchstens die Note 4 erzielt werden. Die erneute Präsentation ist nur möglich, wenn nicht bereits die schriftliche Arbeit nachgebessert wurde.
Art. 31d Zulassung zur Prüfung
Für eine Zulassung zur Prüfung muss die Note für die Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 betragen.
Wer aufgrund einer ungenügenden Note für die Fachmaturitätsarbeit nicht zur Prüfung zugelassen wird, kann das Fachmaturitätsjahr einmal wiederholen.
Art. 31e Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind
1. Deutsch schriftlich und mündlich
2. Mathematik schriftlich und mündlich
3. Englisch schriftlich und mündlich
4. Naturwissenschaften
4.1 Biologie mündlich
4.2 Chemie mündlich
4.3 Physik mündlich
5. Geistes- und Sozialwissenschaften
5.1 Geschichte mündlich
5.2 Geografie mündlich
Art. 31f Prüfungsdauer
Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt
Deutsch 180 Minuten
Mathematik 120 Minuten
Englisch 120 Minuten
Die mündlichen Prüfungen dauern in jedem Fach pro Schülerin oder Schüler eine Viertelstunde.
Art. 31g Bewertung der Prüfungsfächer
Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen, die gleichgewichtig berücksichtigt werden, zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
…
Art. 31h Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn
der Notendurchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer sowie der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt
höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
die Summe der Notenabweichungen der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten nicht mehr als 1 beträgt.
Art. 31i Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Es müssen alle Fächer erneut abgelegt werden, in denen keine genügende Note erreicht wurde. Das Fachmaturitätsjahr kann nicht wiederholt werden.
Die Termine für die Wiederholung der Prüfung legt die Schulleitung fest.
Art. 31j Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält die Angabe des Berufsfeldes, das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit sowie die Noten der Prüfungsfächer.
Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Chefin oder dem Chef des Departements sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
5. Erwerb der Fachmaturität Soziale Arbeit
Art. 32 Vorausgesetzte Leistungen
Nach Erwerb des Fachmittelschulausweises Soziale Arbeit sind folgende Leistungen zu erbringen:
Nachweis von 40 Wochen Arbeitspraxis, davon mindestens 24 Wochen in einem Betrieb des Sozialwesens
Abfassen und Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Praktikum
Art. 33 Bewertung der Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Praktikum wird von der betreuenden Lehrperson unter Beizug einer Expertin oder eines Experten bewertet.
Die Expertin oder der Experte ist in der Regel die Betreuungsperson des Praktikumsbetriebs.
Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.
Art. 34 Bestehen des Praktikums
Der Praktikumsbetrieb entscheidet über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Praktikums. Das Nichtbestehen muss schriftlich begründet werden.
Art. 35 Bestehen der Fachmaturität
Das Fachmaturitätszeugnis Soziale Arbeit wird abgegeben, wenn das Praktikum bestanden, die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit genügend und der Nachweis der Arbeitspraxis erbracht worden ist.
Art. 36 Wiederholung der Fachmaturität
Wenn die Fachmaturitätsarbeit ungenügend bewertet oder das Praktikum nicht bestanden wurde, sind sowohl die Fachmaturitätsarbeit als auch das Praktikum zu wiederholen.
Eine Wiederholung ist einmal möglich.
Art. 37 Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält die Angabe des Berufsfeldes, die Bestätigung über das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums sowie das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit.
Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Chefin oder dem Chef des Departements sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
6. Erwerb der Fachmaturität Kommunikation und Information
Art. 38 Vorausgesetzte Leistungen
Nach Erwerb des Fachmittelschulausweises Kommunikation und Information sind folgende Leistungen zu erbringen:
Nachweis von mindestens 24 Wochen Praktikum. Die Festlegung der genauen Dauer und der Art des Praktikums erfolgt im Rahmen der Bestimmungen für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren einer Fachhochschule.
Nachweis von Sprachzertifikaten in zwei Fremdsprachen (Französisch, Englisch, Spanisch oder Italienisch), die mindestens das Niveau B2 nachweisen müssen (gemäss Gemeinsamem Europäischen Referenzrahmen).
Nachweis von je einem mindestens dreiwöchigen Sprachaufenthalt in den zwei für die Sprachzertifikate gewählten Sprachgebieten.
Abfassen und Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit. Die Arbeit kann in Deutsch, Französisch, Englisch, Spanisch oder Italienisch verfasst werden.
Art. 39–40 …
Art. 41 Bewertung der Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit wird von der betreuenden Lehrperson bewertet.
Die Note für die Fachmaturitätsarbeit setzt sich aus einer Note für die schriftliche Arbeit und einer Note für die Präsentation zusammen. Erstere wird zu zwei Dritteln, letztere zu einem Drittel gewichtet.
Art. 42 Bestehen des Praktikums
Der Praktikumsbetrieb entscheidet über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Praktikums. Das Nichtbestehen muss schriftlich begründet werden.
Art. 43 Bestehen der Fachmaturität
Das Fachmaturitätszeugnis Kommunikation und Information wird abgegeben, wenn das Praktikum bestanden wurde, die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit genügend ist und die weiteren Nachweise gemäss § 38 erbracht worden sind.
Art. 44 Wiederholung der Fachmaturität
Wenn die Fachmaturitätsarbeit ungenügend bewertet oder das Praktikum nicht bestanden wurde, sind sowohl die Fachmaturitätsarbeit als auch das Praktikum zu wiederholen.
Eine Wiederholung ist einmal möglich.
Wenn der Nachweis für die Sprachaufenthalte oder Sprachzertifikate nicht erbracht wurde, kann dieser im darauffolgenden Fachmaturitätsjahr erbracht werden. Eine genügende Fachmaturitätsarbeit und ein bestandenes Praktikum müssen nicht wiederholt werden.
Art. 45 Fachmaturitätszeugnis
Das Fachmaturitätszeugnis enthält die Angabe des Berufsfeldes, die Bestätigung über das erfolgreiche Absolvieren des Praktikums, das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit und die gemäss § 38 verlangten Nachweise.
Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Chefin oder dem Chef des Departements sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
6a. …
Art. 45a–45g …
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 46 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. Juni 2025
Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die vor dem August 2025 mit dem Erwerb des Fachmittelschulausweises begonnen haben, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 2. Mai 2023 (in Kraft seit 6. Mai 2023).
Die Prüfung für den Fachmittelschulausweis für die Schülerinnen und Schüler gemäss Abs. 1 wird letztmals im Sommer 2027 durchgeführt.
Für den Erwerb der Fachmaturität gelten die neuen Bestimmungen.
Art. 47 …
Anhänge
ABl. 4/2005