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Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene
vom 05.12.1995 (Stand 01.02.2024)
Erlassen von der Aufsichtskommission der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene.
Art. 1 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule ab dem sechsten Semester regulär besucht hat.
Die Zulassung zu den Prüfungen kann verweigert werden, wenn die zulässige Absenzenzahl im Prüfungssemester überschritten worden ist.
Art. 2 Organisation
Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestimmen die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest. Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studierenden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Art. 3 Prüfungskommission
Die Aufsichtskommission ernennt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
Die prüfenden Lehrkräfte bilden zusammen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungskommission.
Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine einzelne Maturitätsnote verbessern.
Art. 4 Maturitätsfächer
Maturitätsfächer sind:
Deutsch
Französisch
Englisch
Mathematik
Biologie
Chemie
Physik
Geschichte
Geographie
Bildnerisches Gestalten
Schwerpunktfach oder -fächergruppe
Ergänzungsfach
Maturaarbeit
Art. 5 Maturaarbeit
Die Maturaarbeit wird von einer Lehrkraft in einem an der Maturitätsabteilung erteilten Fach betreut und auf Grund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation benotet.
Art. 6 Prüfungsfächer
Eine Prüfung wird in den folgenden Fächern durchgeführt:
Deutsch
Französisch
Englisch
Mathematik
Schwerpunktfach oder -fächergruppe.
In den Fächern 1 bis 4 wird schriftlich und mündlich geprüft, ebenfalls in den Schwerpunktfächern Latein, Italienisch sowie Wirtschaft und Recht.
In der Schwerpunktfächergruppe Physik/Anwendungen der Mathematik wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Physik abgenommen.
In der Schwerpunktfächergruppe Biologie/Chemie wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Biologie abgenommen.
Art. 7 Prüfungsdauer
Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden.
Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach und Studierende oder Studierenden je eine Viertelstunde.
Art. 8 Prüfungsnote
Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.
Art. 9 Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten. In den Fächergruppen werden die einzelnen Fächer gleichgewichtet berücksichtigt.
Fehlen in einem Fach die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so kann sie durch eine Prüfung ermittelt werden.
Art. 10 Maturitätsnote
In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den übrigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
Art. 11 Bestehen der Prüfung
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.
Art. 12 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung einmal wiederholen.
Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitätsprüfung.
Art. 13 Maturitätszeugnis
Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR).
Art. 14 Rechtsmittel
Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission angefochten werden.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Die Maturitätsprüfung wird erstmals im Sommer 2011 nach dem neuen Recht durchgeführt.
ABl. 27/1996