642.11

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

vom 18.10.1994 (Stand 01.01.2016)

1. Behörden

Art. 1 Organe

Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer1 wird folgenden Organen übertragen:

  1. dem Departement für Finanzen und Soziales;

  2. der Steuerverwaltung;

  3. den Veranlagungsexperten und Veranlagungsexpertinnen der Steuerverwaltung;

  4. der Steuerrekurskommission;

  5. dem Verwaltungsgericht;

  6. den Notariaten.

Art. 2 Departement

Die kantonale Aufsicht obliegt dem Departement.

Es entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gemäss Art. 109 Abs. 3 des Gesetzes.

Cited in

Art. 3 Steuerverwaltung

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ist die Steuerverwaltung.

Sie leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes. Sie kann die notwendigen Weisungen erlassen.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 89, Art. 101 und Art. 196);

  2. Bezug und Sicherung der Steuer;

  3. die Behandlung von Erlassgesuchen;

  4. die Verfolgung der Steuerhinterziehungen und der Verletzungen von Verfahrenspflichten (Art. 182 Abs. 4);

  5. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1).

Cited in ·

Art. 4 Veranlagungsbehörde

Der Veranlagungsexperte oder die Veranlagungsexpertin veranlagt die direkte Bundessteuer und entscheidet über Einsprachen.

Art. 5 Steuerrekurskommission

Kantonale Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission.

Cited in

Art. 5a Beschwerdeberechtigung

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht führen.

Art. 6 Notariat

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das Notariat (Art. 159 Abs. 1).

Cited in

Art. 7 Mitwirkung der Gemeinden

Die Politischen Gemeinden haben bei den Vorbereitungsarbeiten, bei der Veranlagung und beim Bezug nach den Weisungen der Steuerverwaltung mitzuwirken. Sie haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

In der allgemeinen Mitwirkungsentschädigung nach § 201 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)2 ist die Entschädigung für die Mitarbeit der Gemeinden bei der direkten Bundessteuer enthalten. Gleiches gilt mit Bezug auf § 52 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung, StV)3, wenn eine Gemeinde bei der Veranlagung natürlicher Personen mitwirkt.

Cited in

2. Verfahren

Art. 8 Rechtsmittelverfahren bei der Quellensteuer

Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Entscheide über Bestand und Umfang der Quellensteuer richten sich nach den entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften.

Art. 9 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Die Verfahrenskosten vor Steuerrekurskommission und vor Verwaltungsgericht richten sich nach den entsprechenden kantonalen Vorschriften.

Art. 9a Mahn- und Inkassogebühren

Die Steuerverwaltung erhebt für die von ihr bezogenen Bundessteuerbetreffnisse und Bussen Mahn- und Inkassogebühren. Geht nach Ablauf der Zahlungsfrist keine Zahlung ein, so wird der steuerpflichtigen Person eine gebührenfreie Zahlungserinnerung zugestellt.

Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Jede Mahnung löst eine Mahngebühr von Fr. 50 aus und wird mit dieser in Rechnung gestellt. Deren Anfechtung richtet sich sinngemäss nach § 191a StG.

Bleibt auch die Mahnung ohne Wirkung und muss die offene Forderung auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden, ist der steuerpflichtigen Person eine Inkassogebühr von Fr. 80 aufzuerlegen.

Rechtskräftige Gebührenrechnungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG4 gleichgestellt.

Art. 10 Erlass

Das Gesuch um Erlass rechtskräftig festgesetzter Steuern, Zinsen oder Bussen wegen Übertretung ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Erlasses sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz und der Steuererlassverordnung5.

Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 140 bis Art. 144 des Gesetzes.

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann neben dem Steuerpflichtigen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch die Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 11 Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung für die natürlichen Personen erfolgt auf den 1. Januar 1999.

Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind gemäss Art. 218 Abs. 4 lit. b des Gesetzes zusätzlich von den für die Steuerperiode 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.

Cited in

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

ABl. 42/1994