708.5

Beschluss des Regierungsrates betreffend Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften für Mobiliar an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen

vom 29.06.1931 (Stand 04.07.1931)

Art. 1

Die im Kanton Thurgau arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen einen jährlichen Beitrag von 5 Fr. auf 100 000 Fr. ihres im Kanton ruhenden Versicherungskapitales, mindestens aber 50 Fr., zu bezahlen.

Art. 2

Der Bezug findet jeweils im Frühjahr auf Grund des Versicherungsstatuts vom vorhergehenden 31. Dezember statt, zum ersten Male auf Grundlage des Versicherungskapitals vom 31. Dezember 1930.

Art. 3

Durch diesen Beschluss wird der Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 1887 mit allen seitherigen Änderungen aufgehoben.

Art. 4

Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung an die in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften durch Separatabdruck.

keine Angabe