720.21

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 23.03.2004 (Stand 01.05.2014)

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen unter Berücksichtigung des internationalen Rechtes, des Bundesrechtes und des interkantonalen Rechtes.

Art. 2 Begriffe, Schwellenwerte

Vergaben im Staatsvertragsbereich sind Vergaben gemäss Anhang 1 lit. a und lit. b der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), deren Auftragswerte die entsprechenden Schwellenwerte übersteigen.

Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind alle übrigen von der IVöB und dem Gesetz erfassten Vergaben.

Die massgebenden Schwellenwerte sowie die unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind aus den Anhängen 1 und 2 der IVöB ersichtlich.

Zum Bauhauptgewerbe gehören die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen. Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe.

Art. 3 Nicht unterstellte Unternehmen

Die Kantonalbank ist der IVöB und dem Gesetz nicht unterstellt.

Art. 4 Andere Vereinbarungen

Soweit erforderlich schliesst der Regierungsrat andere Vereinbarungen gemäss Art. 2 IVöB ab.

2. Auftragswert

Art. 5 Grundsatz

Bei der Berechnung des Auftragswertes wird jede Art der Vergütung berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

Art. 6 Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im Allgemeinen

Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt:

  1. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge;

  2. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.

Art. 7 Besondere Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet:

  1. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monate beträgt oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;

  2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48.

Art. 8 Bauwerke, Bauaufträge

Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich ist für die Berechnung des Auftragswertes von Bauwerken die Gesamtheit der Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) zu berücksichtigen.

Bei Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend. Es wird zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden.

Art. 9 Bagatellklausel

Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden.

Art. 10 Umgehungsverbot

Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.

3. Verfahrensarten und besondere Anbieterinnen und Anbieter

Art. 11 Anwendung der einzelnen Vergabeverfahren

Das offene oder das selektive Verfahren ist zulässig für alle Vergaben. Es findet zwingend Anwendung bei Vergaben

  1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe ab Fr. 250'000,

  2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab Fr. 500'000.

Das Einladungsverfahren ist zulässig bei Vergaben

  1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe unter Fr. 250'000,

  2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr. 500'000.

Das freihändige Verfahren ist zulässig bei Vergaben

  1. für Lieferaufträge unter Fr. 100'000,

  2. für Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe unter Fr. 150'000,

  3. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr. 300'000.

In den besonderen Fällen gemäss § 15 ist das freihändige Verfahren bei allen Vergaben zulässig.

Art. 12 Offenes Verfahren

Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich aus. Es können alle Anbieter ein Angebot einreichen.

Art. 13 Selektives Verfahren

Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbieter können einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme einreichen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax genügt.

Nach Erhalt des Teilnahmeantrages bestimmt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber aufgrund der Eignung nach § 31 oder § 32 die Anbieter, die ein Angebot unterbreiten können.

Die Anzahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter kann beschränkt werden, wenn die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieter gibt, nicht kleiner als drei sein.

Art. 14 Einladungsverfahren

Im Einladungsverfahren lädt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ohne Ausschreibung die Anbieter direkt zur Angebotsabgabe ein.

Es werden, wenn möglich, mindestens drei Angebote eingeholt.

Art. 15 Freihändiges Verfahren

Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden:

  1. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien;

  2. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;

  3. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative;

  4. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich;

  5. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;

  6. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor in einem Verfahren gemäss dieser Verordnung vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;

  7. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;

  8. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann;

  9. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden;

  10. wenn aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes der Vertrag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll, vorausgesetzt dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Gesetzes und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen;

  11. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen;

  12. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt einen Bericht über jeden im Staatsvertragsbereich freihändig vergebenen Auftrag. Dieser enthält:

  1. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

  2. den Wert und die Art der beschafften Leistung;

  3. das Ursprungsland der Leistung;

  4. die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

Art. 16 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt unter sinngemässer Anwendung der Grundsätze der IVöB das Verfahren im Einzelfall in den Wettbewerbsbedingungen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

Für die Ermittlung des Schwellenwertes und die Wahl des Verfahrens ist die Summe der Preise, Entschädigungen und Ankäufe sowie des im Wettbewerbsprogramm definierten Wertes eines Folgeauftrages massgebend.

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe können ein- oder mehrstufig, anonym oder nicht anonym durchgeführt werden.

Bei mehrstufigen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben erfolgt die Zulassung zur nächsten Stufe durch Verfügung.

Art. 17 Arbeits- oder Bietergemeinschaften

Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.

Die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaften darf bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens nicht verändert werden.

Bei mehrstufigen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben können im Wettbewerbsprogramm Ausnahmen von Abs. 2 festgelegt werden.

Art. 18 Untervergaben

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern folgende Angaben verlangen:

  1. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;

  2. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmer;

  3. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass der Anbieter Dritte, denen er Aufträge weiterleitet, vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.

Art. 19 Vorbefassung

Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.

4. Ausschreibung

4.1. Publikation und Mitteilung

Art. 20 Form

Beim offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt.

Im Einladungsverfahren und bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Einladung durch direkte Mitteilung.

Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden.

Die Publikation von Aufträgen kann auch zusammen mit der Bekanntmachung eines Prüfungsverfahrens gemäss § 32 Abs. 4 erfolgen.

Art. 21 Angaben

Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung im Einladungsverfahren enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

  2. Verfahrensart;

  3. Gegenstand und Umfang des Auftrages, Information über Varianten und Daueraufträge, Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;

  4. Ausführungs- und Liefertermin;

  5. Sprache des Vergabeverfahrens;

  6. wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Garantien und Angaben;

  7. Bezugsquelle und Preis der Unterlagen;

  8. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;

  9. Hinweis, ob der Auftrag dem GATT-Übereinkommen unterstellt ist.

Art. 22 Sprache

Die Ausschreibung erfolgt mindestens in deutscher Sprache.

Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

  1. die geforderte Leistung;

  2. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;

  3. die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

4.2. Unterlagen

Art. 23 Inhalt

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:

  1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;

  4. Sprache der Angebote und Unterlagen;

  5. Ort und Zeitpunkt für die Einreichung eines Angebotes;

  6. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;

  7. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;

  8. die erforderlichen technischen Spezifikationen;

  9. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;

  10. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung;

  11. Zahlungsbedingungen;

  12. den Hinweis auf die ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes auf die Vertragsverhältnisse und auf den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin;

  13. die Hinweise auf das Einsichtsrecht sowie allfällige Konventionalstrafen gemäss § 40 und § 50.

Art. 24 Technische Spezifikationen

Die technischen Spezifikationen werden

  1. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben,

  2. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen oder im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.

Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.

Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.

Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Art. 25 Auskünfte

Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber beantworten innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anbietern nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.

Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.

Art. 26 Vertraulichkeit und Urheberrechte

Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.

Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt gemacht werden.

4.3. Fristen

Art. 27 Grundsatz

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen sowie zur Ausarbeitung und zur Übermittlung des Antrags oder des Angebots haben. Sie oder er trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrags und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.

Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

Art. 28 Mindestfristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen die Fristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich nicht kürzer sein als 20 Tage.

Die Fristen können bis auf 10 Tage verkürzt werden:

  1. in dringenden Fällen, welche eine Einhaltung der Frist nach Abs. 1 unpraktikabel machen;

  2. bei selektiven Verfahren mit Verwendung von Listen von qualifizierten Anbietern, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Art. 29 Mindestfristen im Staatsvertragsbereich

Unter Vorbehalt von § 30 dürfen die Fristen im Staatsvertragsbereich nicht kürzer sein als:

  1. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebots;

  2. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme bei selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.

Art. 30 Ausnahmen

Die Fristen gemäss § 29 können in folgenden Fällen verkürzt werden:

  1. bis auf 24 Tage, in Ausnahmefällen auf 10 Tage, wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss § 21 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;

  2. bis auf 24 Tage, wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt;

  3. bis auf 10 Tage in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss § 29 unpraktikabel machen.

5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter

Art. 31 Eignungskriterien

Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber legen objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit.

Art. 32 Ständige Listen

Das Departement für Bau und Umwelt kann ständige Listen über qualifizierte Anbieter führen. Es anerkennt dann entsprechende Listen der übrigen an der IVöB beteiligten Kantone.

Führt das Departement für Bau und Umwelt ständige Listen qualifizierter Anbieter, veröffentlicht es regelmässig im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben:

  1. Aufzählung der geführten Listen;

  2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;

  3. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen.

Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.

Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die ständige Liste stellt, überprüft werden kann.

Wer in die ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.

Die eingetragenen Anbieter werden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach § 36 und muss schriftlich begründet werden.

Art. 33 Wirkung der Listen und des Zertifikats

Wird für bestimmte Arbeitsgattungen eine ständige Liste geführt, sind die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe entsprechender Aufträge im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbietern die Einreichung des gültigen Zertifikats gemäss § 32 Abs. 5 zu verlangen.

Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen.

6. Angebote

Art. 34 Einreichung

Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.

Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein, soweit nicht die elektronische Einreichung gemäss Abs. 6 zulässig ist.

Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.

Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden.

Die Ausarbeitung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.

Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn

  1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt,

  2. Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebots besteht,

  3. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.

Art. 35 Öffnung

Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.

Die fristgerecht eingereichten Angebote im offenen oder selektiven Verfahren werden durch mindestens zwei die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vertretende Personen geöffnet.

Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfällige Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.

Allen Anbietern wird spätestens vom Zeitpunkt des Vergabeentscheides an auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

Art. 36 Ausschlussgründe

Ein Anbieter ist in der Regel von der Teilnahme auszuschliessen, wenn er insbesondere

  1. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;

  2. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;

  3. Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt hat;

  4. den Grundsätzen von Art. 11 lit. a, lit. e bis lit. g IVöB nicht nachkommt;

  5. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

  6. sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denjenigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind;

  7. sich in einem Konkursverfahren befindet;

  8. sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren oder durch Beschluss einer zuständigen sozialpartnerschaftlichen Kommission festgestellt worden ist;

  9. wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder der verlangten Unterlagen oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;

  10. die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor dem Abschluss des Vergabeverfahrens verändert hat;

  11. im Sinne von § 19 vorbefasst ist.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind in den Schranken des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden.

Art. 37 Prüfung

Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.

Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- oder Schreibfehler, werden berichtigt. Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

Art. 38 Erläuterungen

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.

Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.

Art. 39 Verbot von Abgebotsrunden

Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise und Preisnachlässe sind unter Vorbehalt von Abs. 2 unzulässig.

Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

Art. 40 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bei den Anbietern Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen können.

Art. 41 Gültigkeit der Offerten

Während der Dauer von Rechtsmittelverfahren ruhen die Fristen für die Gültigkeit einer Offerte.

7. Zuschlag des Auftrages

Art. 42 Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit, Lehrlingsausbildung, technischer Wert.

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 43 Aufteilung des Auftrages

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständnis der voraussichtlich zu Beauftragenden eingeholt hat.

Art. 44 Bekanntmachung des Zuschlags

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht mindestens im Amtsblatt und spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung mit folgenden Angaben:

  1. Art des angewendeten Verfahrens;

  2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;

  3. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;

  4. Datum des Zuschlags;

  5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;

  6. Preis des berücksichtigten Angebots.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann die Bekanntmachung durch eine direkte Mitteilung an den Anbieter ersetzt werden.

Art. 45 Widerruf des Zuschlags

Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von § 36 widerrufen werden.

Art. 46 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn

  1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt;

  2. kein Angebot eingereicht wurde, das den gesetzten Preisrahmen einhält;

  3. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;

  4. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;

  5. eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde.

Den Anbietern wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.

Art. 47 Eröffnung von Verfügungen

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung.

Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbietern insbesondere bekannt:

  1. das angewendete Vergabeverfahren;

  2. den Namen des berücksichtigten Anbieters;

  3. den Preis des berücksichtigten Angebots;

  4. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;

  5. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots soweit dadurch nicht Rechtsvorschriften, öffentliche Interessen, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt werden.

8. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz

Art. 48 Aufsicht

Aufsichtsbehörde über die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ist das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement. Die Oberaufsicht steht dem Regierungsrat zu.

Art. 49 Statistik

Jede Auftraggeberin oder jeder Auftraggeber erstellt über Vergaben im Staatsvertragsbereich eine Statistik nach den Weisungen und zuhanden des Departementes für Bau und Umwelt. Dieses übergibt eine Kopie dem interkantonalen Organ gemäss IVöB zuhanden des Bundes.

Art. 50 Überwachung, Konventionalstrafe

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren lassen. Auf Verlangen haben die Anbieter die Einhaltung nachzuweisen.

Zur Absicherung kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vertrag eine angemessene Konventionalstrafe festlegen, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

Art. 51 Archivierung

Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

Zu den Vergabeakten gehören:

  1. die Ausschreibung;

  2. die Ausschreibungsunterlagen;

  3. das Offertöffnungsprotokoll;

  4. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

  5. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

  6. das berücksichtigte Angebot;

  7. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss § 15 Abs. 2.

Art. 52 Anfechtbare Entscheide

In freihändigen Vergabeverfahren nach § 11 Abs. 3 und § 15 werden keine selbständig anfechtbaren Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. a, lit. d und lit. e IVöB erlassen.

Art. 53 Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes

Das Verwaltungsgericht stellt eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich der IVöB und des Gesetzes gefällten Urteile in anonymisierter Form dem Departement für Bau und Umwelt zu.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54 Anwendung bisherigen Rechtes

Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht durchgeführt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung:

  1. der Auftrag öffentlich ausgeschrieben war, oder

  2. die Einladung an die Anbieter bereits erfolgt ist.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 10. Juni 1997 wird aufgehoben.

Art. 56 Inkrafttreten

Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 3. Dezember 2003 sowie diese Verordnung treten auf den 1. April 2004 in Kraft.

ABl. 12/2004