810.7

Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes

vom 14.04.1993 (Stand 15.08.1993)

Art. 1 Verbot von Eingriffen

Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verboten.

Art. 2 Strafbestimmung

Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

16/1993