810.7
Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes
vom 14.04.1993 (Stand 15.08.1993)
Art. 1 Verbot von Eingriffen
Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verboten.
Art. 2 Strafbestimmung
Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
16/1993