812.4

Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol

vom 21.06.2006 (Stand 01.01.2023)

Art. 1 Verbot der Plakatwerbung

Werbung auf Plakaten und in plakatähnlicher Form ist verboten auf öffentlichem sowie öffentlich einsehbarem privaten Grund für:

  1. Tabakprodukte

  2. 1bis. Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten)

  3. Getränke mit mehr als 15 Volumenprozenten Ethanol und Mischgetränke, die gebrannte Wasser enthalten

Art. 2 Jugendschutz

Die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.

Art. 3

Art. 4 Strafbestimmung

Mit Busse bis zu Fr. 20'000 wird bestraft, wer

  1. Werbung im Sinne von § 1 Abs. 1 macht,

  2. Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 an Minderjährige abgibt oder

  3. Produkte im Sinne von § 2 Abs. 2 an Automaten verkauft, die für Minderjährige zugänglich sind.

Art. 5 Zuständigkeit

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinde. Diese kann die Polizeiorgane des Kantons beiziehen.

Art. 6

ABl. 27/2006