812.51

Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen

vom 16.03.2010 (Stand 01.05.2010)

Art. 1 Zuständigkeit

Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.

Art. 2 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG)1.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

11/2010