812.51
Verordnung des Regierungsrates zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen
vom 16.03.2010 (Stand 01.05.2010)
Art. 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.
Art. 2 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG)1.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
11/2010