817.31

Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen

vom 19.02.2008 (Stand 01.07.2013)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. Öffentliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder);

  2. öffentliche Duschanlagen;

  3. öffentliche Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen (natürliche Oberflächengewässer).

Den öffentlichen Bädern und Duschanlagen gleichgestellt sind entsprechende Anlagen in Einrichtungen wie Schulen, Heimen, Spitälern, Hotels, Campingplätzen und Sportanlagen.

Art. 2 Kantonales Laboratorium

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Kantonalen Laboratorium. Es führt Kontrollen durch, erteilt die vorgesehenen Bewilligungen und ordnet die notwendigen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen die Schliessung von öffentlichen Anlagen gemäss § 1 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 anordnen und gegen die Betreiber und Betreiberinnen Strafanzeige erstatten.

Es ist befugt, die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers zu informieren.

Art. 3 Grundsatz

Öffentliche Bäder und Duschanlagen sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benutzer und Benutzerinnen sowie des Personals weder durch mangelhafte hygienische Zustände noch durch die bei der Wasseraufbereitung und im Unterhalt der Badeanlagen verwendeten Verfahren oder Chemikalien gefährdet werden kann.

Art. 4 Anforderungen

Das Badewasser der Bäder mit künstlichem Becken sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Duschwasser muss die Anforderung gemäss Anhang 2 erfüllen. Bei öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen haben die Betreiber und Betreiberinnen bei einer möglichen oder nicht auszuschliessenden gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das Badewasser unverzüglich und gut sichtbar die in Anhang 3 festgelegten Empfehlungen anzubringen.

Das Departement für Finanzen und Soziales kann die Anhänge anpassen.

Die bauliche Beurteilung der Wasseraufbereitung und der für die Hygiene relevanten Teile von Badeanlagen richtet sich nach der entsprechenden Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA-Norm).

Art. 5 Wasseraufbereitungsanlagen

Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen in öffentlichen Bädern sind bewilligungspflichtig. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

Die Wasseraufbereitung muss von Personen betrieben werden, die über eine entsprechende Fachbewilligung gemäss eidgenössischer Chemikaliengesetzgebung verfügen.

Art. 6 Amtliche Kontrollen und Inspektionen

Öffentliche Bäder und Duschanlagen werden von den Kontrollorganen stichprobenweise geprüft. Probenahmen erfolgen in der Regel unangemeldet. Den Betreibern und Betreiberinnen ist der Befund schriftlich mitzuteilen.

Das Wasser von öffentlichen Badestellen ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch zu kontrollieren. Die Bevölkerung ist über die Kontrollergebnisse zu orientieren.

Öffentliche Bäder und Duschanlagen werden von den Kontrollorganen stichprobenweise inspiziert. Sie orientieren die Betreiber und Betreiberinnen schriftlich über die Kontrollergebnisse.

Art. 7 Auskunftspflicht

Die Betreiber und Betreiberinnen von öffentlichen Bädern und Duschanlagen sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren, Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsanlagen sowie Probenahmen zu gestatten.

Art. 8 Selbstkontrolle

Die Betreiber und Betreiberinnen von öffentlichen Bädern sind unabhängig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle des Badewassers nach den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften des Bundesamtes für Gesundheit und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) verpflichtet. Die Selbstkontrolle muss mikrobiologische, physikalische und chemische Untersuchungen des Badewassers und die Bestimmung des Desinfektionsmittelgehaltes umfassen.

Duschanlagen sind im Rahmen der Selbstkontrolle durch die Betreiberinnen oder Betreiber regelmässig mikrobiologisch zu kontrollieren.

Für öffentliche Bäder ist vom Betreiber oder der Betreiberin eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die für Unterhalt, Kontrolle und Reinigung zuständig ist. Sie ist der Kontrollbehörde zu melden.

Die verantwortliche Person ist für die Durchführung der Selbstkontrolle zuständig, die mindestens folgende Bereiche zu umfassen hat:

  1. Nachgeführte Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Organisation;

  2. aktualisierte Gefahrenanalyse;

  3. Erstellung, Durchsetzung und Überwachung von Weisungen für das Personal;

  4. Überprüfung der in den Anhängen vorgeschriebenen Anforderungen;

  5. Protokollierung der Messergebnisse und besonderer Vorkommnisse.

Ausserordentliche Vorkommnisse, wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen sowie asthmatischen Symptome sind unverzüglich den Kontrollorganen zu melden.

Art. 9 Kosten

Amtliche Kontrollen und Inspektionen gemäss § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung sind im Beanstandungsfall kostenpflichtig.

Kontrollen nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung sind nicht kostenpflichtig.

Alle übrigen Kontrollen sowie Planbegutachtungen und Bewilligungen werden den Betreibern oder Betreiberinnen nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle verrechnet. Im Übrigen gilt die Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden.

Art. 10 Einsprachen

Gegen Entscheide des Kantonalen Laboratoriums kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über öffentlichen Bäder vom 23. Mai 2000 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

ABl. 8/2008