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Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten
vom 02.04.1996 (Stand 01.07.1997)
Art. 1 Rindertuberkulose
Die Tätigkeit der Kontrolltierärzte zur Bekämpfung der Rindertuberkulose wird wie folgt entschädigt:
Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriffen 25 Minuten
Tuberkulinisierung, einschliesslich Tuberkulin, Kontrolle und allenfalls notwendige klinische Untersuchungen je Tier 4 Minuten
In diesen Ansätzen ist die Entschädigung für die Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen.
Art. 2 Andere anzeigepflichtige Tierkrankheiten
Für die Verrichtungen zur Bekämpfung anderer anzeigepflichtiger Tierkrankheiten erhalten die Kontrolltierärzte folgende Entschädigungen:
Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriffen 16 Minuten
die erste Blutprobe 8 Minuten
jede weitere Blutprobe 4 Minuten
Blutprobe bei Zuchtstieren je Tier 11 Minuten
Einzelmilch-/Kotprobe 4 Minuten
Reihen-Kottupferproben 3 Minuten
Sammelmilch-/Kotproben 9 Minuten
Entnahme von Cotyledonen je Tier 8 Minuten
In diesen Ansätzen sind die Verpackung und die Einsendung der Proben an das Untersuchungsinstitut, die Ausfertigung des Begleitberichtes zu diesen Proben sowie die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen. Ausgewiesene Portospesen für den Versand der Proben können separat berechnet werden.
Art. 3 Befundaufnahme,Spezialbericht
Für die Befundaufnahme eines Tieres anlässlich der Fleischkontrolle und die Erstellung eines Spezialberichtes im Auftrag des Kantonstierarztes beträgt die Entschädigung
je Tier 7 Minuten
Art. 4 Entschädigung nach Stundenansätzen
Die in § 2 nicht erfassten Verrichtungen der amtlichen Tierärzte bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten sowie ausserordentliche Verrichtungen der Tierärzte auf Anordnung des Kantonstierarztes werden nach Stundenansätzen entschädigt.
Massgebend ist die Besoldungsklasse 24, Erfahrungsstufe 0, Leistungsstufe 0.
Ganztägige Sitzungen werden mit maximal fünf Stunden angerechnet.
Art. 5 Tierseuchenfonds
Sämtliche Entschädigungen aufgrund dieser Verordnung werden dem Tierseuchenfonds belastet, soweit sie vom Kanton zu tragen sind.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten vom 15. Januar 1979 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1996 in Kraft.
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