923.711

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Sportfischerprüfungen der Schweiz und des Auslandes

vom 01.06.2004 (Stand 12.06.2004)

Art. 1 Schweizerische Ausweise

Schweizerische Sportfischerprüfungen werden der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.

Art. 2 Schweizer Sportfischer-Brevet

Das Schweizer Sportfischer-Brevet wird der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.

Art. 3 Ausländische Ausweise

Die Fischereischeine und Ausweise über die in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein bestandenen Sportfischerprüfungen werden der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.

Art. 4 Kantonale Fischerkarte

Die anerkannten Ausweise über die bestandene Sportfischerprüfung entbinden nicht vom Lösen der kantonalen Fischerkarte zur ordentlichen Gebühr.

Art. 5 ...

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verfügung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

ABl. 23/2004