923.711
Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Sportfischerprüfungen der Schweiz und des Auslandes
vom 01.06.2004 (Stand 12.06.2004)
Art. 1 Schweizerische Ausweise
Schweizerische Sportfischerprüfungen werden der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.
Art. 2 Schweizer Sportfischer-Brevet
Das Schweizer Sportfischer-Brevet wird der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.
Art. 3 Ausländische Ausweise
Die Fischereischeine und Ausweise über die in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein bestandenen Sportfischerprüfungen werden der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.
Art. 4 Kantonale Fischerkarte
Die anerkannten Ausweise über die bestandene Sportfischerprüfung entbinden nicht vom Lösen der kantonalen Fischerkarte zur ordentlichen Gebühr.
Art. 5 ...
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
ABl. 23/2004