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StP 2 Nr. 3

Steuerausscheidung

1. Allgemeines

Jede natürliche Person ist zumindest an ihrem Wohnsitz und jede juristische Person zumindest an ihrem Firmensitz steuerpflichtig. Bei dieser persönlichen Zugehörigkeit spricht man von einem Hauptsteuerdomizil. Bestehen zusätzlich wirtschaftliche Be- ziehungen zu einem anderen Ort, so wird dort aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Nebensteuerdomizil begründet. Liegt eine solche Konkurrenz verschiedener Steuerdomizile vor, muss zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung (vgl. StP 2 Nr. 1) eine Steuerausscheidung vorgenom- men werden. Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Steuerausscheidung nach: — im Gesetz ausdrücklich erwähnten einseitigen Massnahmen der Kantone; — Vereinbarungen zwischen den Kantonen (Gegenrechtserklärungen, Konkordate); — Kollisionsnormen, die vom Bundesgericht entwickelt worden sind. Sie umfassen Regeln für die Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile sowie für die Ausscheidung der Passiven, Abzüge und Freibeträge. Die Steuerausscheidung im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei oder mehre- ren Thurgauer Gemeinden) richtet sich gemäss § 2 StG nach den bundesrechtlichen Grundsätzen für das interkantonale Verhältnis. Dies gilt nur, soweit der Regierungs- rat keine abweichenden Vorschriften erlassen hat. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Steuerausscheidung nach: — dem schweizerischen Aussensteuerrecht; — dem Aussensteuerrecht des Partnerstaates; — den Doppelbesteuerungsabkommen (Staatsverträge). Im internationalen Verhältnis werden die vom Bundesgericht entwickelten Kollisions- normen grundsätzlich ebenfalls angewandt. Vorbehalten bleibt aber immer ein ab- weichendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem entsprechenden Staat. Im Weiteren gelten die abweichenden Bestimmungen betreffend Progressionsvorbe- halt (StP 10 Nr. 1) und dem Schlechterstellungsverbot (vgl. StP 2 Nr. 1 Ziff. 4).

2. Unbedingte Befreiung mit Progressionsvorbehalt

Aufgrund der im interkantonalen Steuerrecht massgebenden Methode der unbeding- ten Befreiung mit Progressionsvorbehalt müssen bei der Steuerpflicht in mehreren Kantonen die gesamten steuerbaren Vermögens- und Einkommensbestandteile auf die steuerberechtigten Kantone aufgeteilt werden. Mit der Steuerausscheidung wird auch festgelegt, welche Einkommens- und Vermö- gensteile die einzelnen Kantone nicht besteuern dürfen, weil sie anderen Kantonen vorbehalten sind. Dies gilt auch, wenn die anderen Kantone von ihrem Besteue- rungsrecht keinen Gebrauch machen (vgl. StP 2 Nr. 1 „virtuelle Doppelbesteuerung“).

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Die vorgenannten Ausführungen gelten mit den in Ziff. 1 oben aufgeführten Vorbehalten sinngemäss auch im internationalen Verhältnis.

3. Objektmässige und quotenmässige Ausscheidung

Im interkantonalen Steuerrecht erfolgt die Steuerausscheidung teilweise nach Objek- ten und teilweise nach Quoten. Bei der objektmässigen Ausscheidung werden einzelne bestimmte Bestandteile des Einkommens und Vermögens, die sachlich einem bestimmten Steuerdomizil zugehö- ren, vollumfänglich den steuerberechtigten Kantonen zugewiesen. Soweit nicht ab- weichende Bestimmungen für interkantonale Unternehmungen anwendbar sind, gilt die objektmässige Ausscheidung für alle Einkünfte, Aktiven und Gewinnungskosten, jedoch (mit Ausnahmen) nicht für Schuldzinsen und Schulden. Bei der quotenmässigen Ausscheidung (vgl. StP 2 Nr. 22) werden prozentuale Antei- le am Gesamteinkommen bzw. -gewinn oder an einem einzelnen Einkommens- oder Vermögensbestandteil den einzelnen Steuerdomizilen nach einem bestimmten Schlüssel zugeteilt. Die quotenmässige Ausscheidung wird bei folgenden Gewinnen bzw. Einkommens- und Vermögenselementen angewandt: — Gewinn von interkantonalen Unternehmungen (Kapital- und Personengesellschaf- ten); — Kapital bzw. Kapitalbestandteile von interkantonalen Unternehmungen (Kapital- und Personengesellschaften); — Schulden und Schuldzinsen; — Sozialabzüge und allgemeine Steuerfreibeträge. Die vorgenannten Ausführungen gelten mit den in Ziff. 1 oben aufgeführten Vorbe- halten sinngemäss auch im internationalen Verhältnis.

4. Ausscheidungsfälle

Im interkantonalen Steuerrecht werden zwei Hauptkategorien von Steuerausschei- dungen unterschieden: — Steuerausscheidungen für in mehreren Kantonen steuerpflichtige natürliche Per- sonen, soweit sie nicht an Personenunternehmungen beteiligt sind, welche eine Steuerpflicht in mehreren Kantonen begründen; — Steuerausscheidungen für juristische Personen sowie für Personenunternehmun- gen, die eine Steuerpflicht in mehreren Kantonen begründen. Beide Kategorien von Steuerausscheidungen kommen zur Anwendung bei natürli- chen Personen, welche an Personengesellschaften beteiligt sind, die ihrerseits eine Steuerpflicht in mehreren Kantonen begründen. Die vorgenannten Ausführungen gelten mit den in Ziff. 1 oben aufgeführten Vorbe- halten sinngemäss auch im internationalen Verhältnis.

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5. Steuerausscheidungen für natürliche Personen

Die Ausscheidung für natürliche Personen, soweit sie nicht an einer Personenunter- nehmungen beteiligt sind, erfolgt überwiegend objektmässig. Zuerst werden die Ein- künfte und Aktiven gemäss den Zuteilungsnormen den beteiligten Kantonen zuge- teilt. Danach werden Schulden, Gewinnungskosten, Schuldzinsen, andere Abzüge und Steuerfreibeträge den einzelnen Steuerdomizilen wie folgt zugeteilt: — Gewinnungskosten: Zuweisung objektmässig; — Schulden und Schuldzinsen: Zuweisung proportional nach Lage der Aktiven; — andere Abzüge und Steuerfreibeträge: Zuweisung im Verhältnis der Vermögens- und Einkommensanteilen. Die vorgenannten Ausführungen gelten mit den in Ziff. 1 oben aufgeführten Vorbe- halten sinngemäss auch im internationalen Verhältnis.

6. Steuerausscheidungen für Unternehmungen

6.1. Unternehmungen ohne Betriebsstätten

Die Steuerausscheidung für Unternehmungen ohne Betriebsstätten erfolgt vorwie- gend objektmässig. Schulden und Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven ausgeschieden.

6.2. Interkantonale Unternehmungen

Für interkantonale Unternehmungen (mit ausserkantonalen Betriebsstätten) erfolgt die Steuerausscheidung überwiegend quotenmässig. Gesamtgewinn und Gesamt- kapital werden nach Quoten auf die Betriebsstättekantone aufgeteilt. Dies gilt sowohl für Kapitalgesellschaften (vgl. StP 2 Nr. 21) als auch für Personengesellschaften (vgl. StP 2 Nr. 14). Davon ausgenommen sind ausserhalb des Sitzkantons gelegene Kapitalanlagelie- genschaften. Hier erfolgt die Ausscheidung objektmässig. Die Schulden und Schuld- zinsen werden in einem solchen Fall proportional nach Lage der Aktiven ausge- schieden. Besondere Bestimmungen gelten für Liegenschaftenhändler und Generalbauunter- nehmer.

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6.3. Überblick Steuerausscheidung Unternehmungen

Die Steuerausscheidung für Unternehmungen erfolgt in der Regel gemäss den nach- folgenden Grundsätzen:

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