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Steuerverwaltung

StP 176 Nr. 1

Beschwerdeverfahren

1. Allgemeines

Gemäss § 176 StG bzw. § 5a der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gegen Entscheide der Steuerrekurskommission innert 30 Tage Beschwerde erheben. Dieselbe Beschwer- demöglichkeit steht auch der Steuerverwaltung Thurgau offen. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau einzureichen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern kann mit der Beschwerde gegen den Entscheid be- züglich der direkten Bundessteuer in einer einzigen Eingabe an das Verwaltungsge- richt verbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eingabe die entsprechen- den Anträge sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer enthält.

2. Neue Vorbringen

Neue Begehren sind vor Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es wird davon ausge- gangen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzuges von der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht gleich bleiben soll. Möglich bleibt allerdings die jederzeitige Reduktion des Streitgegenstandes (z.B. nur teilweise Anfechtung des Rekursentscheides). Neue Tatsachen können die Parteien nur noch geltend machen, soweit dies durch den angefochtenen Entscheid nötig wird (§ 58 VRG).

3. Entscheidungsbereich - Verbot der reformatio in peius

Im Gegensatz zum Entscheidungsbereich im Rekursverfahren darf das Verwaltungs- gericht über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und den ange- fochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern (§ 61 VRG). Zumindest bei der direkten Bundessteuer war vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsge- setzes aber eine reformatio in peius stets zulässig, und zwar auch trotz Beschwerde- rückzug, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der stritti- gen Frage geradezu aufdrängt (BGE 2A.408/2002, bestätigt durch BGE 2A.286/2004). Eine reformatio in peius soll aber gemäss Artikel 107 Absatz 1 BGG nicht mehr zu- lässig sein (Beusch, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (2. Teil), FStR 2007, 8).

4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

4.1. Anfechtungsobjekt im Steuerrecht

Grundsätzlich sind alle letztinstanzlichen, kantonalen Entscheide und Verfügungen (Art. 90 - 94 BGG) mit Einheitsbeschwerde anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

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Steuerverwaltung

StP 176 Nr. 1

Neu können auch Entscheide, die auf nichtharmonisiertem Steuerrecht basieren, an- gefochten werden, wie beispielsweise Entscheide aus den Gebieten der Erbschafts- und Schenkungssteuern, Handänderungssteuern, Liegenschaftensteuern, Steuertari- fe der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerfreibeträge und Fragen des Steuerbe- zugs (siehe auch Beusch, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht [1. Teil], FStR 2006, 255) mit Beschwerde angefochten werden (siehe aber Einschränkung von Art. 73 Abs. 1 StHG). Zu beachten ist der Ausnahmekatalog von Artikel 83 Bst. m BGG, wonach letztin- stanzliche kantonale Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht mit Beschwerde angefochten werden können. Gemäss Artikel 82 Bst. b BGG können auch kantonale Erlasse, das heisst auch kan- tonale Steuergesetze, angefochten werden (abstrakte Normenkontrolle). Zu beachten gilt es, dass im Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten der Instanzenzug ganz durchlaufen werden muss, was insbesondere bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten ein Novum darstellt (siehe auch StP 2 Nr. 26 Ziffer 3.1.).

4.2. Beschwerdegründe

Die Beschwerdegründe ergeben sich aus den Artikeln 95 - 98 BGG. So kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten gerügt werden. Wesentliche Änderungen zu der bisherigen Ordnung ergeben sich keine.

4.3. Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich einerseits aus den einschlägigen Bestimmun- gen der Bundessteuergesetze (DBG, StHG) und andererseits aus dem BGG. Gemäss Artikel 146 DBG können Entscheide der kantonalen Verwaltungsgerichte von der steuerpflichtigen Person, aber auch durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer angefochten werden (gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum DBG vom 18.10.1994, RB 642.11, ist dies die Kantonale Steu- erverwaltung). Beschwerdebefugt im Bereich der harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern ist neben der steuerpflichtigen Person auch die Kantonale Steuerverwaltung (Art. 73 Abs. 2 StHG). Das Beschwerderecht der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitet sich aus Artikel 89 Absatz 2 Bst. a BGG und Artikel 73 Absatz 2 StHG ab.

4.4. Form

Gemäss Artikel 42 Absatz 1 BGG sind die Rechtsschriften in einer Amtssprache ab- zufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Die Eingabe kann auch elektronisch erfolgen, wobei diese mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden muss (Art. 42 Abs. 4 BGG).

ersetzt 01.01.2012 - 2/3 - 01.07.2017

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StP 176 Nr. 1

4.5. Frist

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 146 DBG, Art. 73 Abs. 1 StHG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).

4.6. Kognition des Bundesgerichts

Die Kognition des Bundesgerichts im Bereich der Steuerharmonisierung ist allerdings in einem wesentlichen Punkt beschränkt. Erweist sich nämlich eine StHG-Beschwer- de als begründet, kann das Bundesgericht nicht weitere Abklärungen vornehmen und nicht selbst entscheiden, sondern es kann den Entscheid nur aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die kanto- nalen Instanzen sind aber an die Erwägungen des Bundesgerichtes gebunden.

01.07.2017 - 3/3 - ersetzt 01.01.2012