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StP 34 Nr. 25

Zweitverdienerabzug

1. Allgemeines

Mit der Einführung des Teilsplittings auf die Steuerperiode 2005 kann bei den Staats- und Gemeindesteuern kein Zweitverdienerabzug mehr geltend gemacht werden. Bei der direkten Bundessteuer kann dagegen nach wie vor ein Zweitverdienerabzug ge- tätigt werden. Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 33 Abs. 2 DBG vom niedrigeren der bei- den Erwerbseinkommen höchstens Fr. 7 000 abgezogen werden (Staats- und Ge- meindesteuern bis und mit Steuerperiode 2004: Fr. 4 500 gemäss § 34 Abs. 2 aStG). Der gleiche Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Ge- werbe des anderen Ehegatten. Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten (Fahrt zur Arbeit, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Kosten für Weiterbildung oder Umschulung, übrige Berufsauslagen) und nach Abzug im Nettolohn II nicht be- rücksichtigter Einkaufsbeiträge an die Säule 2 (Pensionskasse) sowie Beiträge an die Säule 3a weniger als Fr. 7 000 (Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerpe- riode 2004: Fr. 4 500), kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden.

2. Im interkommunalen und interkantonalen Verhältnis

Der Zweitverdienerabzug ist eng mit dem Erwerbseinkommen verknüpft. Bei mehre- ren Steuerdomizilen des zweitverdienenden Ehegatten wird deshalb der Abzug im Verhältnis der lokalisierten Erwerbseinkünfte der entsprechenden Steuerpflichtigen auf die beteiligten Orte und Kantone aufgeteilt.

01.01.2005 - 1/1 - ersetzt 28.11.2002