036-06-V2005-01.01.pdf
StP 36 Nr. 6
Zuteilung der Sozialabzüge bei gemeinsamen Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern
1. Allgemeines
Gestützt auf § 12 Abs. 2 StG wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber dieser Sorge zugerechnet. Dies führt unter anderem dazu, dass der Inhaber der elterlichen Sorge den Kinderabzug (vgl. StP 36 Nr. 2) sowie allenfalls den Alleinerzieherabzug beanspruchen kann. Gemäss Art. 298a ZGB kann die elterliche Sorge bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen zugewiesen werden. Das gemeinsame Sorgerecht über ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern führt zu Vollzugsproblemen. Auf der Grundlage von § 36 Abs. 7 StG hat der Regie- rungsrat daher die Zuteilung der Abzüge in § 12a StV geregelt.
2. Pflichtige mit gemeinsamen Haushalt (Konkubinatspaare)
Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge und gemein- samen Haushalt steht der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG jenem Elternteil zu, der die grösseren finanziellen Beiträge leistet. Leisten beide Elternteile gleich hohe finanzielle Beiträge, steht der Abzug demjeni- gen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet.
3. Pflichtige ohne gemeinsamen Haushalt
Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne ge- meinsamen Haushalt wird der Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG wie folgt zu- geteilt: Befindet sich das Kind in alternierender Obhut beider Elternteile und fliessen für den Unterhalt des Kindes keine Beiträge von einem zum anderen Elternteil oder sind die Beiträge beider Elternteile gleich hoch, dann steht der Abzug demjenigen zu, welcher den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung leistet. Wenn sich das Kind nicht in alternierender Obhut befindet, dann seht der Abzug dem mit dem Kind im gleichen Haushalt lebenden Elternteil zu.
4. Alleinerzieherabzug
Den Alleinerzieherabzug können nur alleinstehende Steuerpflichtige geltend machen, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die gemäss StG 36 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 das Recht auf einen Abzug besteht, einen eigenen Haushalt führen (vgl. StP 36 Nr. 1). Dieses Erfordernis fehlt bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elter- licher Sorge und gemeinsamen Haushalt (Konkubinatspaare), weshalb hier kein An- spruch auf diesen Abzug besteht.
01.01.2005 - 1/2 - ersetzt 01.01.2002
StP 36 Nr. 6
Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge ohne ge- meinsamen Haushalt steht dieser Abzug demjenigen Elternteil zu, der den Kinderab- zug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG beanspruchen kann (vgl. Ziff. 3 oben). Der Abzug kann allerdings nur gewährt werden, wenn die in der Weisung StP 36 Nr. 1 aufge- führten Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Vermögensfreibetrag
Der Vermögensfreibetrag gemäss § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StG steht demjenigen Elternteil zu, der den Kinderabzug nach § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG beanspruchen kann.
ersetzt 01.01.2002 - 2/2 - 01.01.2005