029-16-V2002-28.11 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 16
Berufsauslagen Expatriates
1. Allgemeines
Der besonderen Situation von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Ange- stellten und Spezialisten („Expatriates“) wird bei der steuerlichen Behandlung der Berufsauslagen Rechnung getragen.
2. Definition Expatriates
Als Expatriates gelten:
leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden;
Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende er- werbstätig sind.
Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf die besonderen Berufsauslagen fällt dahin, wenn die befristete Erwerbstätigkeit vor Ablauf von fünf Jahren durch eine dauernde Er- werbstätigkeit abgelöst wird oder wenn der Aufenthalt in der Schweiz über die Dauer von fünf Jahre hinaus verlängert wird.
3. Berufskosten
Gemäss § 29 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausser- halb der Wohnstätte, die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie "die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen werden. Für die übrigen Berufskosten sieht das Gesetz eine wi- derlegbare Abzugspauschale vor. Den Expatriates entstehen aufgrund ihrer speziellen Situation zusätzliche Berufsaus- lagen. Bei der steuerlichen Behandlung der Berufsauslagen wird diesen Umständen wie folgt Rechnung getragen:
3.1. Übrige Berufskosten im Ausland wohnhafter Expatriates
Die üblichen übrigen Berufskosten von im Ausland wohnhafter Expatriates sind:
die üblichen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
die notwendigen Kosten der Unterkunft in der Schweiz;
die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland.
28.11.2002 - 1/3 - ersetzt 01.01.2002
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 16
3.2. Übrige Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates:
Die üblichen übrigen Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:
die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländi- schen Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und sei- ner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;
die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland;
die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschu- le durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adä- quaten Unterricht anbieten.
3.3. Voraussetzungen für Abzug
Diese Abzüge sind nur zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber nicht oder in Form einer Pauschale zurückerstattet werden. Diese Pau- schalentschädigungen müssen zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet werden. Der Abzug wird nicht gewährt, wenn die Berufskosten direkt vom Arbeitgeber bezahlt oder vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden. Der Arbeitgeber muss die Abgeltung übriger Berufskosten im Lohnausweis beschei- nigen.
3.4. Nicht abzugsfähige Kosten
Keine für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten sind insbesondere:
die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steu- erbelastung in der Schweiz;
die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.
3.5. Geltendmachung der Berufskosten im ordentlichen Verfahren
Die nachgewiesenen übrigen Berufskosten von Expatriates können bei der Bemes- sung des steuerbaren Einkommens zusätzlich zur Abzugspauschale in Abzug ge- bracht werden. Anstelle der effektiven Wohn-, Reise- und Umzugskosten (nicht aber der Schulkosten) kann ein monatlicher Pauschalabzug von Fr. 1 500 geltend ge- macht werden. Der Expatriate hat in jedem Fall die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachge- wiesen werden. Zusätzlich stehen auch den Expatriates die anderen Abzüge für Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 29 Ziffern 1 und 2 StG zu.
ersetzt 01.01.2002 - 2/3 - 28.11.2002
Steuerverwaltung
StP 29 Nr. 16
3.6. Geltendmachung der Berufskosten im Quellensteuerverfahren
Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug von Fr. 1 500.--. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen von § 22b StV (Tarifkorrektur) vom Expatriate selbst geltend gemacht wer- den, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden.
28.11.2002 - 3/3 - ersetzt 01.01.2002