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Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 19

Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien

1. Allgemeines

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 9 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 Bst. g DBG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und die private Unfallversicherung (ausgenommen NBUV) sowie die Zinsen von Sparkapi- talien bis zu einem bestimmten Maximalansatz vom Einkommen abgezogen werden. Kostenmindernd zu berücksichtigen sind die Prämienverbilligungen (IPV), welche die steuerpflichtigen Personen für sich und die von ihnen unterhaltenen Kinder erhalten haben. Dazu zählen:

  • direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienverbilligungen;

  • direkt an die steuerpflichtigen Personen ausbezahlte Prämienverbilligungen;

  • über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtete Prämienverbilligungen;

  • Nachzahlungen von Prämienverbilligungen infolge einer Neubemessung von frü- heren Jahren.

2. Maximalansätze

Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Maximalabzüge pro Steuerperiode sind in der Weisung StP 34 Nr. 27 aufgeführt.

3. Definition Sparkapitalien

Als Sparkapitalien gelten:

  • Bank- und Postguthaben jeder Art (Spar-, Einlage, Depositen- und Kontokorrent- guthaben);

  • In- und ausländische Obligationen (Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen);

  • Hypothekar- und andere Darlehensforderungen.

Nicht als Sparkapitalien gelten beispielsweise;

  • Anteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,

  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen sowie Fondsanteile:

  • alle derivaten Anlageformen.

Folglich gelten die Erträge daraus nicht als Zinsen von Sparkapitalien.

4. Zuteilung des Abzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern

4.1. Staats- und Gemeindesteuern

Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern immer demjenigen Elternteil zuge- sprochen, der auch den Kinder- bzw. Ausbildungsabzug geltend machen kann (vgl. StP 36 Nr. 6). Im Gegensatz zur direkten Bundessteuer (vgl. Ziffer 4.2 nachfolgend) ist eine hälftige Aufteilung des Abzugs nicht möglich.

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4.2. Direkte Bundessteuer

4.2.1. Allgemeines

Massgebende Grundlage für die Zuteilung der zusätzlichen Versicherungsabzüge für Kinder bildet das Kreisschreiben Nr. 30 „Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)“ der Eidg. Steuerverwal- tung vom 21.12.2010.

4.2.2. Minderjährige Kinder

Fliessen Unterhaltszahlungen hat bei getrennten, geschiedenen oder unverheirate- ten Eltern grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Versicherungsabzug, welcher die Unterhaltszahlungen für das minderjährige Kind erhält. Sofern keine Unterhaltszahlungen (Alimente) fliessen, erfolgt bei getrennt besteuer- ten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind eine hälftige Teilung des Versicherungsabzugs. Besteht kein gemeinsames Sorge- recht, hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, welcher Inha- ber der elterlichen Sorge ist. Dies gilt sowohl bei Eltern mit gemeinsamen Haushalt als auch bei Eltern ohne gemeinsamen Haushalt.

4.2.3. Volljährige Kinder

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der zusätzliche Versicherungsabzug grundsätzlich demjenigen Elternteil zu, welcher den Kinderabzug für volljährige Kin- der geltend machen kann. Fliessen Unterhaltsbeiträge, ist dies in der Regel derjenige Elternteil, welcher die Un- terhaltszahlungen leistet. Leben die Eltern getrennt und fliessen keine Unterhaltszah- lungen, steht der zusätzliche Versicherungsabzug für das volljährige Kind demjeni- gen Elternteil zu, mit dem das Kind zusammenlebt. Lebt das volljährige Kind im gleichen Haushalt wie seine unverheirateten Eltern (Konkubinatspaar) und fliessen keine Unterhaltszahlungen, hat derjenige Elternteil mit der höheren finanziellen Leistungen Anspruch auf den zusätzlichen Versiche- rungsabzug. Dies ist in der Regel derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen. Hat das volljährige Kind einen eigenen Wohnsitz bzw. lebt bei keinem Elternteil und fliessen auch keine Unterhaltsleistungen, kann keiner der beiden Elternteile den zu- sätzlichen Versicherungsabzug geltend machen.

5. Berechnung des zulässigen Abzugs

5.1. Grundsatz

Von der Summe der Einlagen, Prämien und Beiträgen an die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der erhaltenen Zinsen auf Sparkapitalien sind die in der Steuerperiode erhaltenen Prämienverbilligungen (IPV) abzuziehen. Übersteigt das so errechnete Gesamtergebnis den Maximalabzug (vgl. StP 34 Nr. 27), kann nur dieser geltend gemacht werden.

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Höchstens das errechnete Gesamtergebnis (bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträ- ge sowie erhaltene Zinsen abzüglich erhaltene Prämienverbilligungen) kann abgezo- gen werden, wenn dieses weniger als der Maximalabzug beträgt.

5.2. Beispiel Gesamtergebnis niedriger als Maximalabzug

Das Beispiel basiert auf den in der Steuerperiode 2014

geltenden Maximalabzügen.

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2 400

Prämie für Lebensversicherung

Fr. 450

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr. 150

Total Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto)

Fr. 3 000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr. 725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 2 275 Das Gesamtergebnis von Fr. 2 275 beträgt weniger als der bei den Staats- und Ge- meindesteuern mögliche Maximalabzug von Fr. 3 100 für alleinstehende Steuer-

pflichtige. Daher kann nur ein Betrag

von Fr. 2 275 abgezogen werden.

Das Gesamtergebnis ist geringer als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Daher kann nur ein Betrag von Fr. 2 275 abgezogen werden.

5.3. Beispiel Gesamtsumme höher als Maximalabzug

Das Beispiel basiert auf den in der Steuerperiode 2014

geltenden Maximalabzügen.

Alleinstehender Steuerpflichtiger, ohne Beiträge an Säule 2 und 3a

Prämien für die private Krankenversicherung

Fr. 2 900

Prämie für Lebensversicherung

Fr. 950

Bruttozinsen für Sparkonto

Fr. 150

Total Versicherungsprämien und Sparzinsen (brutto)

Fr. 4 000

abzüglich Prämienverbilligung (IPV)

./. Fr. 725

Total bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen (netto) Fr. 3 275

Das Gesamtergebnis von Fr. 3 275 ist höher als der bei

den Staats- und Gemeinde-

steuern mögliche Maximalabzug von Fr.

3 100 für alleinstehende Steuerpflichtige. Es

kann nur der Maximalabzug geltend gemacht werden.

Das Gesamtergebnis ist höher als der bei der direkten Bundessteuer vorgesehene Maximalabzug von Fr. 2 550 für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a. Es kann daher nur der Maximalbetrag von Fr. 2 550 geltend ge-

macht werden.

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