034-25-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 34 Nr. 25

Zweiverdienerabzug

1. Allgemeines

Im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau ist kein Zweiverdienerabzug vorgesehen. Bei der direkten Bundessteuer dagegen können in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Personen einen Zweiverdie- nerabzug geltend machen, sofern beide ein Erwerbseinkommen erzielen.

2. Höhe des Abzugs

Der Zweiverdienerabzug beträgt gemäss Artikel 33 Absatz 2 DBG ab der Steuerpe- riode 2008 50 % des niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam be- steuerten Personen, mindestens Fr. 7 600 und höchstens Fr. 12 500. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der dafür angefallenen Aufwendungen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Beträgt das so berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 7 600, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des an- deren Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine ab- weichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. Bis und mit Steuerperiode 2007 betrug der Zweiverdienerabzug bei der direkten Bundessteuer maximal Fr. 7 600.

3. Berechnungsbeispiele

3.1. Massgebliches Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 7 600

niedrigeres Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 10 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 12 000) ./. Fr. 2 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 5 000 ======== Das berechnete massgebliche Erwerbseinkommen ist geringer als der Minimalabzug von Fr. 7 600. Es kann daher nur ein Abzug bis zur Höhe des massgeblichen Er- werbseinkommens (Fr. 5 000) getätigt werden.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 01.01.2007

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StP 34 Nr. 25

3.2. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen niedriger als Fr. 7 600 niedrigeres Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 17 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a (20 % von Fr. 17 000) ./. Fr. 3 400 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 10 600 ======== 50 % des berechneten massgeblichen Erwerbseinkommen beträgt weniger als Fr. 7 600. Das massgebliche Erwerbseinkommen beträgt aber mehr als der Minimal- abzug. Daher kann der Minimalabzug von Fr. 7 600 getätigt werden.

3.3. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 7 600 niedrigeres Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 25 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 16 000 ======== 50 % des berechneten massgeblichen Erwerbseinkommen beträgt Fr. 8 000. Der Zweiverdienerabzug beträgt somit Fr. 8 000.

3.4. 50 % des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als Fr. 12 500 niedrigeres Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen Fr. 35 000 Berufsauslagen ./. Fr. 3 000 Beiträge an die Säule 3a ./. Fr. 6 000 Massgebliches Erwerbseinkommen Fr. 26 000 ======== 50 % des berechneten massgeblichen Erwerbseinkommen beträgt Fr. 13 000. Es kann nur der maximale Zweiverdienerabzug von Fr. 12 500 getätigt werden.

ersetzt 01.01.2007 - 2/2 - 01.01.2008