164-02-V2008-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 164 Nr. 2

Fristwiederherstellung

1. Allgemeines

Nach § 164 Absatz 3 StG wird auf verspätete Einsprache nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch

  • Militär-, Schutz- oder Zivildienst,

  • Krankheit,

  • Landesabwesenheit

  • oder andere erhebliche Gründe

an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Veranlagungsbehör- de einzureichen. Die Gesuche werden praxisgemäss restriktiv behandelt. Dies gilt sowohl für richter- liche als auch für gesetzliche Fristen wie z.B. Rechtsmittelfristen. Bei einer Einspra- che, die nicht einmal begründet werden muss, ist eine restriktive Praxis umso mehr gerechtfertigt. Ist der Verhinderungsgrund während des Fristenlaufes von solcher Dauer, dass es dem Steuerpflichtigen durchaus möglich und zumutbar wäre, den ihn betreffenden Steuerentscheid zu prüfen und seine Eingabe innert Frist abzufassen oder einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen, liegt kein Entschuldigungsgrund vor.

2. Fristwiederherstellungsgründe

2.1. Ferienbedingte Abwesenheit

Ferienabwesenheit als solche vermag nicht zum vornherein eine Fristwiederherstel- lung zu bewirken. Bei Ferienabwesenheit im Inland gilt, dass der Steuerpflichtige, der an einen zum voraus bestimmten Ort verreist, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, sich die Post nachsenden zu lassen. Ferienbedingte Landesabwesenheit andererseits bildet nur dann einen Wiederher- stellungsgrund im Sinne von § 164 Absatz 3 StG, wenn der Steuerpflichtige sich ins Ausland begeben musste, ohne seine Abreise voraussehen zu können und nicht in der Lage war, vor Fristablauf zurückzukehren (z.B. plötzlicher Tod eines nahen An- gehörigen). Es ergibt sich daraus, dass ferienbedingte Ortsabwesenheit eine Wiederherstellung der Frist nur ausnahmsweise zu bewirken vermag.

2.2. Nicht ferienbedingte Landesabwesenheit

Weiss der Steuerpflichtige, dass er während der Frist für längere Zeit ins Ausland reist, verlängert sich diese nicht automatisch im Ausmass der Verhinderungsdauer. Es besteht kein Anspruch auf volle Fristausschöpfung. Anders ist nur zu entscheiden, wenn ein unvorhergesehener Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Rechtsmittelfrist andauert.

01.01.2008 - 1/2 - ersetzt 31.05.2005

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StP 164 Nr. 2

2.3. Krankheits- oder unfallbedingte Fristversäumnis

Bei weitem nicht jeder Unfall bzw. jede Krankheit im medizinischen Sinn bildet einen erheblichen und somit eine Fristwiederherstellung rechtfertigenden Grund. Ein Unfall oder eine Krankheit wird als Hinderungsgrund nur anerkannt, wenn dadurch die Ein- haltung der Rechtsmittelfrist verunmöglicht oder wenigstens stark erschwert wurde. Die Erkrankung oder der Unfall müssen so schwer sein, dass der Rechtssuchende durch sie ausser Stande war, innert Frist zu handeln, eine Drittperson mit der Vor- nahme der Prozesshandlung zu betrauen oder sonst eine Vertretung zu bestellen. Dies ist mit andern Worten erst der Fall, wenn der Betreffende nichts mehr unter- nehmen kann, weil er „ausser Gefecht“ ist, d.h. z.B. im Koma liegt. Blosse Unpäss- lichkeiten und leichtere Erkrankungen stellen dagegen keine Hinderungsgründe dar.

2.4. Arbeitsüberlastung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Arbeitsüberlastung keinen Frist- wiederherstellungsgrund. Die steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter hat sich so zu organisieren, dass Rechtsmittel fristgerecht eingelegt werden können.

ersetzt 31.05.2005 - 2/2 - 01.01.2008