189-01-V2019-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 189 Nr. 1

Ausgleichszinsen

1. Allgemeines

Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wich- tige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Fest- setzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuer- pflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt.

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 189 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:

  • zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen die sie aufgrund einer provi- sorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet haben.

  • zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfall- tag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.

Die Höhe des Ausgleichszinses setzt der Regierungsrat fest. Die pro Kalenderjahr jeweils geltenden Zinssätze sind in der Weisung StP 191 Nr. 1 aufgeführt.

3. Verfalltag

3.1. Einkommens- und Vermögenssteuern

Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus dem/ins Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind. Für die gesondert besteuerten Liquidationsgewinne (vgl. StP 38b Nr. 1) gilt ebenfalls der 31. August der betreffenden Steuerperiode als Verfalltag.

3.2. Kapitalleistungen und andere nichtperiodische Steuern

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern gilt bei nicht peri- odischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruches als Verfalltag. Auf Kapitalleistungen aus Vorsorge werden keine Ausgleichszinsen berechnet.

4. Steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen zu Gunsten des Steuerpflichtigen sind steuerbare Erträge aus Gut- haben. Demgegenüber sind Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen Fremdkapitalzinsen und können daher von den Einkünften abgezogen werden. Die Deklaration der Ausgleichszinsen als Ertrag oder als Schuldzinsen erfolgt in der Steuererklärung der Steuerperiode, in der die Ausgleichszinsen fällig geworden sind. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung fällig.

01.01.2019 - 1/4 - ersetzt 01.01.2014

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StP 189 Nr. 1

5. Anwendung

Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden Verzugszinsen (vgl. StP 190 Nr. 1) auf dem noch offenen Betrag belastet. Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung werden nicht bezogen, wenn sie nicht mehr als Fr. 30 betragen. Vorausgesetzt, dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor oder zu den übli- chen Terminen (31.5., 31.8., 31.10. der Steuerperiode) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provi- sorische Rechnung ausfällt. Erwarten Sie für das aktuelle Jahr aufgrund von Veränderungen beim Einkommen oder beim Vermögen eine höhere definitive Steuerrechnung, melden Sie sich daher bitte auf dem Steueramt Ihrer Wohnsitzgemeinde. Beantragen Sie eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse. Damit können Sie Zinsbelastungen aufgrund hö- herer Schlussrechnungen vermeiden.

6. Berechnung Ausgleichszinsen

6.1. Berechnungsmodell Ausgleichszinsen Staats- und Gemeindesteuern

Steuerperiode Folgeperiode Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai

Zahlung 1. Rate: 31. Mai Schlussrechnung 0.2% positiver Ausgleichszins 5. Mai Folgeperiode

Zahlung 2. Rate: 31. August Schlussrechnung 0.2% positiver Ausgleichszins 5. Mai Folgeperiode

Zahlung 3. Rate: 31. Oktober Schlussrechnung 0.2% positiver Ausgleichszins 5. Mai Folgeperiode

Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung Schlussrechnung 0.2% negativer Ausgleichszins

5. Mai Folgeperiode

mittlerer Verfalltag 31. August

Im Berechnungsmodell ist der für die Steuerperioden 2018 und 2019 geltende Aus- gleichszinssatz verwendet worden.

ersetzt 01.01.2014 - 2/4 - 01.01.2019

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6.1.1. Beispiel 1 (Kalenderjahre 2018 und 2019)

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2018

für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 18

000 in 3 Raten à

Fr. 6 000 einzahlen.

Die erste Rate geht am 11.05.2018 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält die

zweite Rate bereits am 29.05.2018 und die dritte Rate am 02.07.2018.

Ende März 2019 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2018 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 17.06.2019 die Schlussrechnung für das Jahr 2018 gestellt. Die geschul-

deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 14 100.

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 11.05.2018:

0.2% Zins vom 11.05.18 bis 17.06.19 (396 Zinstage) Fr.

13.20

2. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 29.05.2018:

0.2% Zins vom 29.05.18 bis 17.06.19 (378 Zinstage) Fr.

12.60

3. Rate: Fr. 6 000, erhalten am 02.07.2018:

0.2% Zins vom 02.07.18 bis 17.06.19 (345 Zinstage) Fr.

11.50

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

37.30

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 14 100, per 17.06.2019:

0.2% Zins vom 31.08.18 bis 17.06.19 (287 Zinstage)

– Fr.

22.50

Ausgleichszins zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr.

14.80

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2018

Fr. 18

000.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2018

– Fr. 14

100.00

Rückerstattung zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Fr. 3 914.80

==========

6.1.2. Beispiel 2 (Kalenderjahre 2018 und 2019)

Eine steuerpflichtige Person muss gemäss provisorischer Steuerrechnung 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern einen Betrag von Fr. 14 100 in 3 Raten à Fr. 4 700 einzahlen. Die erste Rate geht verspätet am 06.07.2018 auf dem Steueramt ein. Das Steueramt erhält auch die zweite Rate verspätet erst am 16.10.2018 und die dritte Rate erst am

28.12.2018.

Ende März 2019 reicht die steuerpflichtige Person die Steuererklärung für das Jahr 2018 ein und wird Mitte Mai definitiv veranlagt. Nach Rechtskraft der Veranlagung wird per 17.06.2018 die Schlussrechnung für das Jahr 2018 gestellt. Die geschul- deten Staats- und Gemeindesteuern betragen Fr. 18 000.

01.01.2019 - 3/4 - ersetzt 01.01.2014

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StP 189 Nr. 1

Berechnung positiver Ausgleichszins

1. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 06.07.2018:

0.2% Zins vom 06.07.18 bis 17.06.19 (341 Zinstage)

Fr.

8.90

2. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 16.10.2018:

0.2% Zins vom 16.10.15 bis 17.06.19 (241 Zinstage)

Fr.

6.30

3. Rate: Fr. 4 700, erhalten am 28.12.2018:

0.2% Zins vom 28.12.18 bis 17.06.19 (169 Zinstage)

Fr.

4.40

Total positiver Ausgleichszins

Fr.

19.60

Berechnung negativer Ausgleichszins

veranlagter Steuerbetrag: Fr. 18 000, per 17.06.2019:

0.2% Zins vom 31.08.18 bis 17.06.19 (287 Zinstage)

– Fr.

28.70

Ausgleichszins zu Lasten des Steuerpflichtigen

– Fr.

9.10

Steuerratenzahlungen für Steuerperiode 2018

Fr. 14 100.00

Abzüglich Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung 2018

– Fr. 18 000.00

Nachzahlung des Steuerpflichtigen

Fr. 3

909.10

==========

6.2. Berechnungsbeispiel Ausgleichszinsen nichtperiodische Steuern

Ein Steuerpflichtiger verkauft seine Liegenschaft (Handänderung

07.01.2019). Er

leistet für die Grundstückgewinnsteuer am 08.01.2019 eine freiwillige Sicherstellung von Fr. 30 000. Die für die Festlegung der Steuer notwendigen Bauabrechnungen

reicht er erst verspätet ein, weshalb die definitive Steuerveranlagung

erst am

25.03.2019 erfolgt. Die Schlussrechnung wird nach Rechtskraft der Veranlagung am

30.04.2019 erstellt. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt Fr. 40 000.

Mit der Handänderung vom 07.01.2019 beginnt der Steueranspruch.

Der 90. Tag

nach Beginn des Steueranspruches und somit der Verfalltag ist der 07.04.2019. Die Ausgleichszinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen werden somit vom 07.04. bis

30.04.2019 berechnet. Für die freiwillige Sicherstellung werden

zu Gunsten des

Steuerpflichtigen Ausgleichszinsen vom 08.01. bis 30.04.2018 berechnet.

Berechnung Ausgleichszinsen / Nachzahlung

Schlussrechnung per 30.04.2019

Fr. 40 000.00

Abzüglich freiwillige Sicherstellung vom 08.01.2019

– Fr. 30 000.00

Freiwillige Sicherstellung vom 08.01.2019

0.2% Zins vom 08.01. bis 30.04.19 (112 Zinstage)

Fr. 18.65

Schlussrechnungsbetrag vom 30.04.2019

0.2% Zins vom 07.04. bis 30.04.19 (23 Zinstage)

– Fr.

5.10

Ausgleichszinsensaldo zu Gunsten Steuerpflichtiger

– Fr. 13.55

Nachzahlung des Steuerpflichtigen

Fr. 9 986.45

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ersetzt 01.01.2014 - 4/4 -

01.01.2019