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Steuerverwaltung

StP 19 Nr. 1

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Steuerbar sind gemäss § 19 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Ne- beneinkünfte wie:

  • Entschädigungen für Sonderleistungen;

  • Provisionen;

  • Zulagen;

  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;

  • Gratifikationen;

  • Trinkgelder;

  • Tantiemen;

  • geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. StP 19 Nr. 3);

  • andere geldwerte Vorteile.

Zu den anderen geldwerten Vorteilen gehören unter Umständen auch Spesenent- schädigungen (vgl. StP 19 Nr. 2). Steuerbar sind somit grundsätzlich sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeit- nehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeits- verhältnis ausübt. Gemäss § 19 Absatz 2 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1bis DBG stellen die vom Arbeit- geber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess- lich der Umschulungskosten, unabhängig von deren Höhe ab der Steuerperiode 2016 keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. Bis und mit Steuerperiode 2015 gehörten zu den anderen geldwerten Vorteilen auch Beiträge des Arbeitgebers an die Ausbildung des Mitarbeiters.

2. Definition unselbständige Tätigkeit

Eine unselbständige Tätigkeit übt jemand aus, der zum Empfänger seiner Arbeitsleis- tung (Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis steht. Folgende Merkmale sind für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch:

  • Entgeltlichkeit;

  • Arbeitsleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit;

  • rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, Weisungsgebunden- heit.

01.01.2016 - 1/1 - ersetzt 15.10.2013