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StP 12 Nr. 1

Einkommen von Ehegatten Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden gemäss § 12 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam- mengerechnet. Heiraten zwei Steuerpflichtige im Laufe des Steuerjahres, erfolgt für die ganze Steu- erperiode eine gemeinsame Besteuerung, sofern sie am Ende des Steuerjahres noch immer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 58 Abs. 1 StG). Bei Scheidung, rechtlicher und tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuer- periode eine getrennte Besteuerung (§ 58 Abs. 2 StG). Massgebend sind immer die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres. Stirbt ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steu- erpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehe- gatten (§ 58 Abs. 3 StG). Bzgl. der Haftung beim Bezug der Steuer ist auf StP 16 Nr. 1 zu verweisen.

01.01.2002 - 1/1 - neu