034-18-V2002-01.01 CIneu.pdf
Steuerverwaltung
StP 34 Nr. 18
Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier (Säule 2 und 3a)
1. Allgemeines
Die Mitglieder der eidgenössischen Räte erhalten ab 1. März 1997 einen zweckge- bundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung) in der Höhe des jährlichen Maximalbeitrags an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören. Der Beitrag wird direkt an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 oder 3a überwiesen. Sofern ein Ratsmitglied diesen Betrag nicht oder nicht mehr vollumfänglich für seine Vorsorge im Rahmen der Säulen 2 oder 3a verwenden kann, wird er ganz oder teil- weise auf ein von ihm bezeichnetes Sperrkonto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen. Über dieses Sperrkonto kann einschliesslich der Zinserträge erst ab Al- ter 60, frühestens jedoch bei Aufgabe der parlamentarischen Tätigkeit, frei verfügt werden.
2. Steuerliche Behandlung
Für die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigung gelten folgende Regeln:
Zahlungen an eine Säule 2 sind auf dem "Lohnausweis" als steuerfreie Bezüge ausgewiesen und dürfen vom Ratsmitglied in der Steuererklärung nicht abgezo- gen werden.
Zahlungen an eine Säule 3a werden im "Lohnausweis" den steuerbaren Bezügen zugerechnet und können vom Parlamentarier anhand der Bescheinigung der Ver- sicherungseinrichtung oder Bankstiftung in der Steuererklärung im Rahmen der Höchstabzüge zum Abzug gebracht werden.
Zahlungen auf ein Sperrkonto sind im "Lohnausweis" als steuerbare Bezüge aus- gewiesen und müssen vom Ratsmitglied zusammen mit den der Verrechnungs- steuer unterliegenden Zinserträgen versteuert werden. Ein Abzug in der Steuerer- klärung ist nicht möglich; die spätere Auszahlung bleibt steuerfrei.
01.01.2002 - 1/1 - neu