012-02-V2007-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 12 Nr. 2
Einkommen und Vermögen von unmündigen Kindern
1. Erwerbs- und Ersatzeinkommen
Seit der Steuergesetzrevision per 01.01.1999 haben unmündige Kinder ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen selbständig zu versteuern (§ 12 Abs. 2 StG). Dies gilt insbesondere für Lehrlinge, Werkstudenten, Praktikanten und Absolventen einer Anlehre. Auslagen für die Fahrt zur Arbeit sowie für auswärtige Verpflegung sind abziehbar, nicht hingegen Aufwendungen für die Fahrt zur Berufsschule, für Schulbücher und Exkursionen usw., weil diese Aufwendungen nicht abziehbare Aus- bildungskosten darstellen. Stattdessen können die Inhaber der elterlichen Sorge den Kinder- bzw. Ausbildungsabzug beanspruchen (Kinder in Ausbildung [§ 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG], vgl. StP 36 Nr. 6). Selbst zu versteuern haben unmündige Kinder auch das an Stelle des Erwerbsein- kommens tretende Ersatzeinkommen (z.B. SUVA-Renten, Taggelder aus Versiche- rungen). Keine eigentliche Ausnahme davon bildet die AHV-Halbwaisenrente, die dem Inha- ber der elterlichen Sorge zugerechnet wird (vgl. StP 24 Nr. 4), da eine Halbwaisen- rente kein Ersatzeinkommen darstellt.
2. Übriges Einkommen und Vermögen
Das übrige Einkommen unmündiger Kinder und ihr Vermögen wird demgegenüber bis vor Beginn der Steuerperiode, in der die Kinder mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Unmündige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden gemäss § 59 Abs. 2 StG auch für ihr übriges Einkommen (z.B. AHV-Vollwaisenrente) selbständig besteuert. Bei getrennt besteuerten Elternteilen mit gemeinsamen Sorgerecht wird das übrige Einkommen und Vermögen jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug zu- steht.
3. Beginn der vollständigen Steuerpflicht
Steuerpflichtige werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen erstmals in dem Jahr selbständig und für das ganze Jahr veranlagt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (§ 59 Abs. 1 StG). Nicht unter elterlicher Sorge stehende Unmündige werden gemäss § 59 Abs. 2 StG schon vor der Mündigkeit für ihr gesamtes Einkommen besteuert.
01.01.2007 - 1/1 - ersetzt 01.01.2005