162-01-V2024-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 162 Nr. 1

Ermessensveranlagung

1. Allgemeines

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren gemäss § 162 StG mangels zuverlässiger Unterla- gen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranla- gung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungszah- len, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person. Somit enthält § 162 StG (wie auch Art. 130 Abs. 2 DBG) zwei Teilgehalte:

  • Ermessensveranlagung aufgrund Verfahrenspflichtverletzung;

  • Ermessensveranlagung aufgrund mangelhafter bzw. fehlerhafter Unterlagen.

Die Ermessenseinschätzung dient dazu, einen Untersuchungsnotstand der Steuer- behörde zu beheben. Sie ist vorzunehmen, wenn eine schwerwiegende Beweisver- weigerung vorliegt und das Einkommen und/oder das Vermögen daher nur behelfs- weise ermittelt werden können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Pflich- tige keine Steuererklärung einreicht, die Vorlage der Buchhaltung verweigert oder trotz Aufforderung keine (schlüssige) Erklärung zu einer erheblichen Vermögensver- änderung abgibt. Die Veranlagungsbehörde ist indes von der Pflicht zur Abklärung der steuerrechtlich massgebenden Verhältnisse nicht entbunden. Sie kann sich nicht auf blosse Vermu- tungen beschränken, sondern muss versuchen, alle verfügbaren Tatsachen abzuklä- ren und die verbleibenden Lücken mittels Schätzungen (Erfahrungszahlen, Vermö- gensentwicklung, Lebensaufwand etc.) auszufüllen. Auch die Ermessenstaxation soll somit der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Bei einer Ermessensveranlagung infolge Verfahrenspflichtverletzung wird dabei im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung das Ermessen weitgehend ausgeschöpft, wogegen bei einer Ermessensveranlagung infolge mangelhafter oder fehlender Un- terlagen (ohne Pflichtverletzung) eher Durchschnittswerte herangezogen werden. Bei einer Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen sind alle relevanten, der Behörde bekannten Unterlagen zu berücksichtigen, so dass die steuerpflichtige Per- son möglichst entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt wird (BGE 2P.344/2005). Die Ermessensveranlagung stellt keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person dar, dazu dient die gleichzeitig zu erlassende Ordnungsbusse. Es ist aber zulässig, an den oberen Bereich des Ermessensbereiches zu gehen, da die nachlässige steuer- pflichtige Person nicht gegenüber der korrekten bevorzugt werden sollte, wobei die Schätzung vorsichtig auszufallen hat (BGE 2A.384/2003).

2. Ermessensveranlagung nach einer Verfahrenspflichtverletzung

Die Nichteinreichung ordnungsgemässer Unterlagen betreffend Aktiven und Passi- ven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen im Sinne von § 156 Absatz 2 StG stellt unbestrittenermassen eine Pflichtverletzung dar.

01.01.2024 - 1/3 - ersetzt 01.01.2021

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StP 162 Nr. 1

Wird eine Verfahrenspflicht - trotz Mahnung - verletzt, hat die Veranlagungsbehörde daher gestützt auf § 162 StG eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Eine oder mehrere Mahnungen alleine berechtigten die Vornahme einer Ermessensveranla- gung nicht. Der steuerpflichtigen Person muss vielmehr die Ermessensveranlagung als Säumnisfolge explizit angedroht werden. Es wird von Amtes wegen geprüft, ob diese Voraussetzung für eine Ermessenstaxation gegeben ist. Dies kann ohne weite- res noch im Einspracheverfahren - unter Einhaltung der entsprechenden formellen Vorschriften - geschehen. Gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission muss die Mahnung folgenden Mindestinhalt aufweisen (siehe auch Baumer, Folgen von Ermessensveranlagungen, StR 3/2006, 172):

  • Vornahme einer Ermessensveranlagung im Säumnisfall;

  • Unrichtigkeitsnachweis bei Einsprache auf Ermessensveranlagung;

  • Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss § 207 StG.

Zufolge Verletzung der Verfahrenspflichten trotz ausdrücklicher Mahnung ist der Pflichtige nach § 207 StG zu büssen. Dies gilt selbst dann, wenn die steuerpflichtige Person nach Vornahme der Ermessenstaxation im Einspracheverfahren die notwen- digen Unterlagen noch nachreicht. Zwar kann daraufhin eine ordentliche Veranla- gung erstellt werden (vgl. StP 164 Nr. 3). Die Busse wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht bleibt aber bestehen.

3. Ermessensveranlagung aufgrund mangelhafter Unterlagen

3.1. Allgemeines

Mangelhafte Unterlagen führen dazu, dass die Sachverhaltsfeststellung unbefriedi- gend ausfällt. Können anhand der eingereichten Unterlagen die Steuerfaktoren nicht einwandfrei festgesetzt werden, so sind diese nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei Ungewissheit des Sachverhalts wird das weitere Vorgehen grundsätz- lich durch die allgemeine Beweislastregel indiziert. Kann der Grundsachverhalt nachgewiesen werden (z.B. Nachweis einer Einkom- mensquelle), ist aber das Quantitative ungewiss, so muss mittels pflichtgemässem Ermessen letzteres festgesetzt werden. Kann hingegen der Grundsachverhalt in Bezug auf steuerbegründende Tatsachen nicht nachgewiesen werden, hat die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Der Grundsachverhalt darf grundsätzlich nicht einfach geschätzt werden, da ein Negativbeweis in der Regel nicht zu erbringen ist. Beispiel: Die steuerpflichtige Person betreibt einen Coiffeurladen. Das Kassabuch wird nur alle zwei Monate aufgrund der Streifen der Registrierkasse nachgeführt. Die Veranlagungsbehörde weist die Buchhaltung zurück, da kein aussage- und be- weiskräftiges Kassabuch vorliegt (bei intensivem Bargeldverkehr sind tägliche Saldie- rungen notwendig).

ersetzt 01.01.2021 - 2/3 - 01.01.2024

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StP 162 Nr. 1

Der Grundsachverhalt, die Einkommensquelle aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist nachgewiesen; es besteht lediglich Unsicherheit über das Quantitative, da die Buch- haltung als Ganzes zurückgewiesen werden muss. Somit muss die Höhe der Steuer- faktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden. Kann die steuerpflichtige Person den Nachweis der steuermindernden Tatsachen nicht erbringen, so wird der entsprechende Abzug verweigert. Ist aber das Vorliegen von steuermindernden Tatsachen, nicht aber deren Höhe, unbestritten, so kann es sich rechtfertigen, auch einen Abzug nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

3.2. Formelles

Ob die Ermessensveranlagung aufgrund ungenügender Unterlagen eine Mahnung mit Ermessenstaxations-Androhung bedingt, ist nicht unbestritten. Gemeinsam ist den Lehrmeinungen aber, dass bevor zu einer Ermessenstaxation geschritten wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, N 67 zu § 139; Baumer, 173; Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermes- sensveranlagung, ASA 75 Nr. 4, 199). Daher rechtfertigt es sich durchaus, diese in Form einer Mahnung mit der expliziten Androhung einer Ermessensveranlagung und der damit einhergehenden verschärften Beweismittelanforderung ergehen zu lassen. Bei einem ungenügenden oder fehlenden Kassabuch ist aber die Aufforderung, ein beweiskräftiges Kassabuch innert eingeräumter Frist beizubringen, sinnlos, da ein nachgeführtes Kassabuch nicht zulässig ist (siehe auch Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 Nr. 4 / 2006, S.200).

4. Abzüge bei Ermessensveranlagung

Nach dem Gesetz zustehende Abzüge, insbesondere Sozialabzüge, dürfen nicht ge- kürzt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen auf blossen Vermutungen be- ruht. Sofern bei Vornahme der Veranlagung ermessensweise ein unselbständiges Erwerbseinkommen festgesetzt wird, ist sowohl bei den Staats- und Gemeindesteu- ern als auch bei der direkten Bundessteuer der entsprechende Pauschalabzug für die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten einzusetzen (Unkos- tenersatz nach § 29 Ziffer 3 StG, vgl. StP 29 Nr. 1). Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich dabei nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten unselbständigen Erwerbseinkommens. Weitere Berufsauslagen (Fahrkosten zur Arbeit, Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung etc.) werden dagegen mangels Angaben in der Regel nicht berücksichtigt.

5. Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren nach erfolgter Ermessensveranlagung

Erweist sich nachträglich, dass eine Ermessenstaxation zu tief ausgefallen ist, wird eine Nachsteuer erhoben. Hat die steuerpflichtige Person die Ermessenstaxation vor- sätzlich oder fahrlässig verschuldet, so ist sie infolge Steuerhinterziehung zu büssen.

6. Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

Das Einspracheverfahren gegen eine Ermessensveranlagung ist in der Steuerpraxis unter StP 164 Nr. 3 beschrieben.

01.01.2024 - 3/3 - ersetzt 01.01.2021