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StP 147 Nr. 1
Datenschutz
1. Allgemeines
Im Kanton Thurgau gilt grundsätzlich das Steuergeheimnis, d.h. ausser dem Steuer- pflichtigen selbst, seinem Bevollmächtigten und seinen Erben (siehe Ziff. 2) darf Drit- ten ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Auskunft aus den Steuerakten des Pflichtigen erteilt werden. Der Private hat gegenüber der Verwaltung Anspruch auf Nichtwiedergabe seiner Mitteilungen an Dritte (BGE 107 Ia 309f.). Steuerdaten unterliegen also grundsätzlich dem Datenschutz. Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) ge- mäss § 147 StG öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Als solche gelten aufgrund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Ak- tenöffnung durch den Richter.
2. Einsichtsrecht von Privatpersonen
Berechtigt zur Einsichtnahme in seine Steuerakten ist nur der Steuerpflichtige (und sein Vertreter). Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist jeder Ehegatte alleine einsichtsberechtigt. Auch Erben besitzen ein grundsätzlich gleiches Einsichtsrecht wie der Steuerpflichtige, wenn sie in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind demgegenüber Vermächtnisnehmer und Personen, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben, die durch Verfügung von Todes wegen vom Erbrecht ausgeschlossen sind, oder die nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Deshalb hat sich der Erbe, welcher Auskunft verlangt, als solcher auszuweisen (z.B. mit einer Erbbescheini- gung) (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuerge- setz, § 124 N 11ff.). Entgegen § 79 aStG steht aufgrund des Datenschutzgesetzes, welches ergänzend zur Anwendung kommt, unbeteiligten Dritten also kein Einsichtsrecht mehr zu, auch nicht bei Geltendmachung eines begründeten Interesses. Die nicht vom Steuerpflichtigen eingereichten Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 36 StV). Es ist das Recht des Steuer- pflichtigen auf umfassende Akteneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Die Einsichtnahme in Denunziationen wird beispielsweise in der Regel verweigert (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 124 N 18f.).
3. Einsichtsrecht von öffentlichen Organen
Aus wichtigen Gründen kann das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) öf- fentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen. Als solche gelten auf- grund von § 35 StV insbesondere die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie die Anordnung der Aktenöffnung durch den Richter im Zivil- oder Strafprozess.
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Üblich sind Gesuche von den Strafverfolgungsbehörden, welche auch regelmässig geschützt werden, ebenso Gesuche im Rahmen eines Zivilprozesses, wenn das Un- tersuchungsverfahren zur Anwendung kommt (Ehescheidung, Arbeitsrecht etc.). Gemäss einer Weisung des DFS vom 08.07.1998 haben jedoch die Strafverfol- gungsbehörden kein formelles Gesuch mehr an das DFS zu richten, sondern können die notwendigen Auskünfte direkt bei den Gemeindesteuerämtern bzw. bei der Kan- tonalen Steuerverwaltung einholen. Die Aufzählung von § 35 StV ist nicht abschliessend. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird auch anderen öffentlichen Organen Auskunft erteilt. In Anlehnung an § 8 des Kantonalen Gesetzes über den Datenschutz wird in der Praxis auch dann ein wichtiger Grund angenommen, wenn das öffentliche Organ hiezu gesetzlich ermächtigt ist oder es nachweist, dass es die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt oder der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder seine Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Aufgrund verschiedener Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales dürfen in den folgenden Fällen die Gemeindesteuerämter und die Kantonale Steuer- verwaltung von sich aus schriftliche Anfragen über das steuerbare Einkommen und Vermögen bekanntgeben: — Gesuche von Gerichten des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit Ge- suchen um unentgeltliche Prozessführung; — Gesuche von Fürsorgebehörden des Kantons Thurgau, St. Gallen, Graubünden, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden und Appenzell-Ausserrhodem im Sozialhilfeverfahren betreffend Verwandtenunterstützung; — Gesuche der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und aller Kantone; — Gesuche der Notariate betreffend Inventaraufnahme; — Gesuche der Finanzverwaltung des Kantons TG sowie der Eidg. Finanzverwaltung im Zusammenhang mit dem Inkasso von Forderungen des Kantons Thurgau ge- gen Dritte deren Steuerfaktoren von Einkommen und Vermögen bekanntzugeben; — Gesuche des Landwirtschaftsamtes des Kantons TG im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; Keiner besonderen Zustimmung durch das Departement für Finanzen und Soziales bedarf es, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht eine Auskunftspflicht vorschreibt. Eine Auskunftspflicht ist beispielsweise in Art. 91 Abs. 5 SchKG bzw. Art. 222 Abs. 5 SchKG vorgesehen. Demnach sind im Betreibungs- und Konkursverfahren die Be- hörden im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Diese Bestimmun- gen richten sich nicht zuletzt an die Steuerbehörden. Ein weiteres Beispiele findet sich im Bereich der Sozialversicherung (Art. 32 Abs. 1 ATSG), wonach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kan- tone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversiche-
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rungszweige den mit der Durchführung der einzelnen Gesetze betrauten Organen die Auskünfte und Unterlagen herauszugeben haben, damit diese die nach Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllen können (z.B. zur Festsetzung, Änderung oder Rück- forderung von Leistungen). Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Art. 24). Ein Beispiel aus dem kantonalen Recht findet sich im neu in Kraft gesetzten § 20a Abs. 2 der Stipendienverordnung, wonach die Gemeindesteuerämter dem Amt für Mittel- und Hochschulen (zuständiges Amt für den Vollzug der Verordnung) Aus- kunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen notwendigen Steu- erdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuer zu erteilen haben.
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